Jeder kennt das Problem: Eine gebuchte Reise muss storniert werden. Neben dem Ärger über die ausfallende Reise, hat man zusätzlich noch Stornokosten zu tragen und erhält so den gezahlten Reisepreis nicht in voller Höhe zurück.

Reiseanbieter haben in den meisten Fällen eine Staffelung in ihren Verträgen enthalten, die ab einem bestimmten Zeitpunkt vor Reisebeginn, im Falle einer Stornierung, einen gewissen Prozentsatz an Stornokosten vorsehen.

Kaum jemand weiß jedoch, dass man diese Kosten bis auf ein Minimum oder gar auf „0“ reduzieren kann. Dafür muss man als Gast dem Reiseanbieter nachweisen, dass der behauptete Schaden nicht oder nur in deutlich geringerem Umfang entstanden ist als die pauschal bezifferten Stornierungsgebühren vermuten lassen. Gelingt der Nachweis, muss der Reiseanbieter eine Rückzahlung an den Gast in entsprechender Höhe leisten, da er um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert ist.

Als gutes Beispiel dienen vor allem Schiffsreisen. Dort bucht man „Reisepakete“, deren Verfügbarkeit z.B. im Internet überprüft werden kann. Storniert man sein Reisepaket, wird dieses durch den Reiseanbieter wieder zum Kauf angeboten. Als Gast kann man nun überprüfen, ob das eigens stornierte Paket nochmals verkauft wird und hat dadurch einen Nachweis, dass die berechneten Stornierungskosten überhöht waren.

So konnte ich aktuell eine Rückzahlung eines nicht unerheblichen Stornokostenbetrages durch den Kreuzfahrtveranstalter erreichen, da dieser die vom Mandanten stornierte Kabine anderweitig wieder hatte vergeben können und im Übrigen auch die gesamte Kabinenkategorie ausgebucht gewesen ist.