Änderungskündigung

Unter einer Änderungskündigung versteht man die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigen Angebot auf Abschluss eines neuen, vielleicht nur geringfügig anderen Arbeitsvertrages.

Zunächst muss die Kündigung rechtswirksam sein. Hier kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zur Kündigung verwiesen werden. Maßstab der Interessenabwägung ist hier, dass das dringende betriebliche Erfordernis, einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers (nur) bei unveränderten Bedingungen entgegenstehen muss. Die Änderung des Arbeitsverhältnisses ist folglich auch nur insoweit möglich, als dieses aus dringenden betrieblichen Erfordernissen notwendig ist.

Bei personenbedingter Änderungskündigung ist der Maßstab der Erforderlichkeit, die in der Person des Arbeitnehmers liegenden betriebsbeeinträchtigenden Eigenschaften.

Eine Änderungskündigung ist wie eine Beendigungskündigung mit Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer durch Kündigungsschutzklage angreifbar. Der Arbeitnehmer kann das Abänderungsangebot des Arbeitgebers jedoch auch unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt sind, um so im Falle einer Niederlage vor Gericht das Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen fortzuführen. Auch einzelne unzulässige Teiländerungen führen grundsätzlich dazu, dass die gesamte Änderungskündigung unwirksam ist. Das gleiche gilt, wenn aus der Kündigung und insbesondere dem Änderungsangebot nicht sicher bestimmbar ist, welche Regelung wie gelten soll.