Abschluss eines Ehevertrages

Sofern Sie heiraten und keinen Ehevertrag schließen, so gilt für Ihre Ehe automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser ist, neben der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft, einer von drei gesetzlichen normierten Güterständen. Sofern Sie möchten, dass für Ihre Ehe ein anderer Güterstand gilt, müssen Sie dies in einem Ehevertrag vereinbaren.

Der Güterstand ist nämlich zum einen maßgeblich dafür, wem während der Ehe erworbene Güter zu stehen und zum anderen wie eine Aufteilung nach einer Scheidung zu erfolgen hat.

Die Zugewinngemeinschaft

In der Zugewinngemeinschaft gehört jedem Ehegatten sein Eigentum allein. Dies gilt grundsätzlich auch für während der Ehe angeschaffte Güter. Nach der Scheidung erfolgt jedoch ein Vergleich der jeweiligen Vermögensstände. Derjenige, der einen höheren Zugewinn während der Ehe erlangt hat, muss dann dem anderen einen entsprechenden Ausgleich zahlen, sog. Zugewinnausgleich.

Der Zugewinn wird berechnet, in dem von jedem Ehegatten sowohl das End- als auch das Anfangsvermögen ermittelt werden.  Die Differenz ist der erzielte Zugewinn. Derjenige Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss dann die Hälfte der Differenz zwischen den jeweiligen Zugewinnen an den anderen Teil abgeben. Das während der Ehe angehäufte Vermögen, wird dadurch zu gleichen Teilen auf die Ehepartner verteilt.

Gütertrennung

Im Unterschied zu der Zugewinngemeinschaft erfolgt bei der Gütertrennung kein Ausgleich des erlangten Zugewinns.

Gütergemeinschaft

Wird die Gütergemeinschaft schon vor der Ehe vereinbart, so verschmelzen die Vermögen der Ehepartner zu einem. Die Vereinbarung der Gütergemeinschaft während der Ehe bewirkt, dass zumindest die während der Ehe angehäuften Güter zum Gesamtgut werden und damit beiden Ehegatten zustehen.

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten im Ehevertrag

Neben der Wahl des Güterstandes können Sie eine Vielzahl von verschiedenen Vereinbarungen in einem Ehevertrag schließen, z. B. den Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder den Ausschluss von nachehelichen Unterhalt. Auch eine Verbindung mit einem Erbvertrag ist möglich.

Aufgrund seiner Wichtigkeit Bedarf der Abschluss eines Ehevertrages der notariellen Beurkundung.

Tipp: Der Ehevertrag sollte ausgewogen sein und keinen der Ehepartner gravierend benachteiligen, da der Ehevertrag dadurch sonst unwirksam wird.