Was tun gegen unerwünschte Werbeanrufe?

Trotz umfangreicher gesetzlicher Regelungen zum Schutz von Verbrauchern und Unternehmern sind Werbeanrufe, sog. cold calls, nach wie vor sehr verbreitet.

Neben Werbemails und Faxwerbung sind es vor allem unnötige und belästigende Werbeanrufe welche nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer zusehends stören.

Viele Betroffene fragen sich daher, ob man sich hiergegen zur Wehr setzen kann.

Die klare Antwort: Ja!

Die rechtliche Situation

Was die rechtliche Situation angeht, so muss man zunächst danach unterscheiden, wer angerufen wird, ob es nämlich ein Verbraucher ist oder ein Unternehmer.

Erfolgt ein Werbeanruf bei einem Verbraucher, um diesen zum Beispiel als Kunden zu gewinnen oder ihm etwas zu verkaufen, so handelt es sich grundsätzlich um einen unzulässigen Anruf, welcher sich auf keinerlei Rechtsfertigung stützen kann.

Wird ein Unternehmer angerufen, so kommt es darauf an, ob er ein mutmaßliches Interesse an dem Anruf hat. Dieses mutmaßliche Interesse ist nur in den seltensten Fällen gegeben und muss vom werbenden Anrufer nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist in der Praxis fast nicht zu führen, da er regelmäßig voraussetzt, dass bereits eine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien besteht, was ja gerade im Bereich der cold calls nicht der Fall ist.

Dass es einen potentiellen Bedarf für die Leistungen/Produkte des Anrufers beim Angerufenen gibt, reicht nicht aus, da sonst der telefonischen Kaltakquise Tür und Tor geöffnet wären.

Insofern ist die Rechtslage auch hier recht eindeutig, so dass man nach dem derzeitigen Rechtsstand davon ausgehen kann, dass Werbeanrufe, welche der Neukundengewinnung dienen, sowohl bei einem Verbraucher, als auch bei einem Unternehmer stets unzulässig sind. Lediglich wenn der Angerufene einer solchen Kontaktaufnahme zugestimmt hat, ergibt sich eine Legitimation des Anrufes.

Bei einem Verbraucher stellt Telefonwerbung daher einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, beim Unternehmer einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Die Folgen

Gegen den Anrufer, welcher den Angerufenen unzulässiger Weise zu Werbezwecken kontaktiert, hat der Betroffene einen Anspruch auf Unterlassung, welchen man notfalls auch auf dem gerichtlichen Wege geltend machen kann.

Bevor es zu einem solchen Schritt kommt, fordert man jedoch außergerichtlich zur Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. In dieser verspricht der Werbeanrufer, dass er nicht mehr anruft und unterwirft sich zugleich der Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass doch noch einmal ein Anruf erfolgt. Wird eine solche Erklärung abgegeben, so wird man vom Werber in der Regel auf eine Blacklist gesetzt mit der Folge, dass man von diesem keine lästigen Werbeanrufe mehr erhält.

Geschieht dies dennoch, so ist die Zahlung einer Vertragsstrafe verwirkt, wobei derzeit bei einem ersten Verstoß von den Gerichten ein Betrag im mittleren bis oberen hundert Euro Bereich angesetzt wird.

Erfolgt die Abgabe der Unterlassungserklärung nicht, so verbleibt nur, den Anspruch auf gerichtlichem Wege geltend zu machen.

Hierfür und zur außergerichtlichen Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung sollte man sich rechtlicher Hilfe durch einen Rechtsanwalt bedienen. Die Kosten der Beauftragung können übrigens als Schadenersatz beim Werbenden geltend gemacht werden, so dass für den Betroffenen oftmals keinerlei Kosten entstehen.