Arbeitsrecht

Was dem Arbeitsrecht unterfällt

Dem Arbeitsrecht unterfallen sämtliche Ansprüche und Forderungen die Arbeitgebern und Arbeitnehmer gegeneinander erheben.

Dieses umfasst alle Fragen der Arbeitsbedingungen, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, die Lohnansprüche des Arbeitnehmers, die Arbeitspapiere sowie auch Schadenersatzansprüche der Parteien untereinander und auch solche gegenüber Mitarbeitern. Sämtliche vorgenannten Rechtsfragen würden gegebenenfalls vor den Arbeitsgerichten einer gerichtlichen Klärung zugeführt.

Kündigungsschutz

Eine Kündigung kann nur innerhalb von drei Wochen nachdem diese dem Arbeitnehmer übergeben wurde oder in dessen Briefkasten eingelegt wurde mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Nach Ablauf der Frist ist die Kündigung bestandskräftig, auch dann wenn die Kündigung eigentlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre.

Erhalten Sie eine Kündigung beispielsweise am 11. August, so läuft die Klagefrist mit Ablauf des 01. Septembers, also um 24 Uhr, ab. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Bei Erhalt einer Kündigung ist also Eile geboten. Lassen Sie die Drei-Wochen-Frist auf keinen Fall verstreichen!

Zur kurzfristigen Fertigung einer Kündigungsschutzklage benötige ich das Kündigungsschreiben, Ihren Arbeitsvertag und nach Möglichkeit die letzten drei Monatslohnabrechnungen. Es reichen jeweils Kopien der Unterlagen, welche gerne per E-Mail zugesandt werden können.

Über der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage berate ich Sie im Einzelfall gerne.

Arbeitsentgelt

Es gibt kaum etwas, was die wirtschaftliche Existenz so bedroht wie ausbleibende Lohnzahlungen. Oft können laufende Kosten nicht bezahlt und Kredite nicht mehr bedient werden.

Bei Lohnansprüchen ist zu beachten, dass diese oft einer vertraglichen Ausschlussfrist unterliegen und daher schon drei Monate nach Fälligkeit verfallen können, wenn sie nicht zuvor schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber gelten gemacht werden. Das heißt, selbst wenn nur Teilzahlungen nicht erfolgt sind, verfallen diese ggf. binnen drei Monaten.

Handeln Sie bitte also auch hier unverzüglich, damit Sie mit Ihren Ansprüchen nicht ausgeschlossen sind.

Ob eine Ausschlussfrist vereinbart worden ist und somit auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet, können Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nachlesen. Ist keine Ausschlussfrist vereinbart, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.

Arbeitspapiere

Zu den Arbeitspapieren zählen sämtliche Unterlagen die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber benötigt um seine Rechte gegenüber Dritten, insbesondere Sozialversicherungsträgern, Ämtern und dem neunen Arbeitgeber zu sichern.

Zu den Arbeitspapieren gehören u.a. die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, Entgeltbescheinigungen, die Lohnsteuerkarte bzw. Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals, Sozialversicherungsausweis mit Rentenversicherungsnummer sowie Nachweise über die vorgenommenen sozialversicherungsrechtlichen Meldungen (Sozialversicherungsnachweis).

Auch das Arbeitszeugnis zählt übrigens  zu den Arbeitspapieren.

Arbeitspapiere unterliegen nicht den Ausschlussfristen und können gegebenenfalls auch noch nach Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom Arbeitgeber eingefordert werden.