Verkehrsdelikte

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Vertretung von Mandanten in verkehrsrechtlichen Delikten, sei es strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder fahrerlaubnisrechtlicher Natur.

Diese drei einzelnen Bereiche haben zwar grundsätzlich eigenständigen Charakter, es gibt jedoch zahlreiche Verzahnungen so dass zum Beispiel bei einer Vertretung in einer klassischen bußgeldrechtlichen Angelegenheiten immer auch einen Blick auf den fahrerlaubnisrechtlichen Part haben muss – denn am Ende geht es ja auch immer um die Fahrerlaubnis bzw. den guten alten Lappen.

Im verkehrsstrafrechtlichen Bereich geht es vor allem um die Bereiche der Trunkenheitsfahrten, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder auch der Nötigung. Hier muss zum einen die jeweilige Verteidigungsstrategie dem konkreten Einzelfall angepasst werden und zum anderen muss man auch hier immer ein Auge auf die Fahrerlaubnis haben.

Dies sei mal an einem konkreten Fall aus unserer Kanzlei erörtert:

Einem Mandanten wurde der Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt gemacht.  Er soll mit über 1,6 Promille mit dem Fahrrad gefahren sein.  Nach Einsicht in die Akte und entsprechendem Gespräch mit dem Mandanten war leider festzustellen, dass hier strafrechtlich für den Mandanten nicht viel zu erreichen war. Die Formalitäten wurden eingehalten und der Vorwurf würde sich nach Aktenlage wohl hinreichend genau nachweisen lassen. Den Mandanten jetzt aber einfach nach Hause zu schicken wäre für ihn aber fatal gewesen.

Denn bei Trunkenheitsfahrten erfolgt regelmäßig bereits im Strafverfahren der Entzug der Fahrerlaubnis. Sodann wird bei Verurteilung eine Sperre für die Wiedererteilung verhängt.

Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad ist ein solcher Entzug zwar strafrechtlich nicht möglich, da das Gesetz dies nur vorsieht, wenn man mit einem Kraftfahrzeug betrunken gefahren ist. Die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad reicht hierfür nicht aus.

Man könnte daher nun meinen, der Mandant sei  fein raus. Dem war jedoch nicht so. Denn bei Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens erfolgt eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde. Diese verlangt sodann, dass der betroffene eine MPU macht. Bei derartigen Alkoholkonzentrationen ist dieses regelmäßig nur zu bestehen, wenn eine Abstinenzzeit von einem Jahr nachgewiesen wird. Hätte man nun nicht gehandelt, wären die strafrechtlichen Folgen für den Mandanten eher gering gewesen. Nach Abschluss des Verfahrens hätte der Mandant dann aber den Nachweis einer Abstinenz erbringen müssen, was er kurzfristig natürlich nicht gekonnt hätte. Folge wäre der Entzug der Fahrerlaubnis gewesen.

Wir haben den Mandanten daher bereits im ersten Gespräch auf diese Folgewirkung hingewiesen und diesen zu einem Verkehrspsychologen geschickt, mit dem wir in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht haben. Dieser hat unseren Mandanten sodann in diesem Bereich der Verkehrspsychologie betreut und dort alles Weitere in die Wege geleitet. Der Mandant hat sodann bereits an dem Abstinenzproramm teilgenommen, während das Strafverfahren noch im Gange war. Netter Nebeneffekt war, dass wir gegenüber der Staatsanwaltschaft die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung kommuniziert haben und sich dies positiv bei der Strafe ausgewirkt hat.

Wir haben das Strafverfahren sodann ein wenig gestreckt und in die Länge gezogen, so dass dieses erst gut 9 Monate ohne Verhandlung vor Gericht beendet wurde, wobei die Geldstrafe mehr als überschaubar war.

Einen weiteren Monat später meldete sich die Fahrerlaubnisbehörde und verlangte eine MPU. Auch hier konnte noch ein wenig Zeit geschunden werden, so dass unser Mandant sodann – nachdem das Abstinenzjahr bereits abgeleistet war- an der MPU teilnahm, diese bestand und folglich seine Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde.

Trotz Trunkenheitsfahrt hat unser Mandant daher zu keinem Zeitpunkt seine Fahrerlaubnis eingebüßt, was für diesen besonders wichtig gewesen ist.

Entsprechend hat sich auch in diesem Fall gezeigt, wie wichtig es ist, den Überblick zu behalten und eine konkrete Verteidigungsstrategie mit dem Mandanten abzustecken und auch realistische Ziele auszumachen.

Weitere Infos zu diesem Themenbereich finden Sie in unserem Ratgeber unter:

Generell kann man aber sagen, dass es gerade bei Verkehrsdelikten wichtig ist, keine Angaben zur Sache zu machen, weder vor Ort noch in irgendwelche Anhörungsbögen.  Kommen Sie lieber direkt zu uns, denn unbedachte Angaben gegenüber der Polizei oder den Behörden, etwa zum Konsumverhalten, schaden fast immer mehr, als dass sie einem nutzen.

Dass man besser keine Angaben macht, gilt auch für bußgeldrechtliche Delikte, wie zu schnell fahren oder Rotlichtverstöße.

Oft kommen die Mandanten erst mit einem Bußgeldbescheid zu uns in die Kanzlei und nach Einblick in die Akte ist zweierlei zu erfahren. Zum einen dass das Beweisfoto von schlechter Qualität ist und zum anderen, dass der Mandant bereits auf dem Anhörungsbogen angekreuzt hat,  dass er gefahren ist.

Hierauf angesprochen äußert der Mandant dann oft so was in Richtung „Ich kann mich erkennen“. Hierauf kommt es aber nicht an. Vielmehr muss am Ende der Bußgeldrichter erkennen, dass der Betroffene tatsächlich der Fahrer gewesen ist.

Durch die Angabe des Mandanten, dass er gefahren ist, ist damit bereits ein mögliches Verteidigungsmittel -das Bestreiten der Fahrereigenschaft- bereits ungenutzt geblieben.

Denn neben verfahrensrechtlichen und technischen Fragen ist die Fahreridentifikation ein möglicher Baustein der bußgeldrechtlichen Verteidigung.

Genau wie im strafrechtlichen Bereich ist es auch im bußgeldrechtlichen Bereich immens wichtig, eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie aufzubauen.

Neben möglichen verfahrensrechtlichen Problematiken liegt hier der Fokus sicherlich oft auf der technischen Ebene.  War das Messgerät ordnungsgemäß geeicht? Der Messbeamte geschult? Gibt es Kalibrierungsfotos, wurde das Messgerät ordnungsgemäß bedient?

Im Raum Achim / Verden / Bremen stößt man in der Regel auf folgende Messsysteme:

  • ESO ES 3.0 ( Weg-Zeit Berechnung durch Helligkeitsunterschiede )
  • Leivtec XV3 ( Messung über Lichtimpulse )
  • Poliscan Speed ( Laser-Messung )
  • Traffipax Speedophot ( Messung über elektromagnetische Wellen )
  • Traffipax Traffiphot S ( Messung über in der Straße eingelassene Kabel )
  • Multanova 6f ( Radarmessung )
  • Riegl fg21-p ( Handlaser-Pistole )
  • VKS 3.0 Version 3.2 3D ( Abstandsmessung von der Brücke )

Diese Messsysteme sind zum Teil stationär, zum Teil mobil und basieren auf unterschiedlichen Funktionsweisen. Einige Messsysteme haben sich als recht verlässlich erwiesen, andere sind noch immer sehr umstritten. Entsprechend muss man sich hier immer wieder auf den aktuellen Stand der Technik bringen.  Auch bei der Verteidigung muss man sich hierauf einstellen.

Unsere Quote bei bußgeldrechtlichen Vertretungen ist recht gut. Dies heißt aber natürlich nicht, dass es immer gleich einen Freispruch geben muss oder ein Verfahren eingestellt wird. Oftmals kann für den Mandanten auch erreicht werden, dass das Bußgeld auf 55 Euro herabgesetzt wird und damit keine Punkte in Flensburg eingetragen werden. Vielfach ist es dem Betroffenen auch völlig ausreichend, dass ein Fahrverbot vermieden wird. Entsprechend gilt es auch hier nach Einblick in die Akte eine zielgerichtete Strategie zu entwerfen. Dabei muss man manchmal auch die Person des Bußgeldrichters mit einplanen, da hier natürlich oftmals Eigenheiten bestehen, die es einzuplanen gilt.

Wir versprechen Ihnen nichts,
sondern wir 
vertreten Ihre Interessen kompetent und zielführend.