Rechtsschutzversicherung

Im Jahr 2017 gab es gut 22 Millionen Rechtsschutzversicherungsverträge in Deutschland, so dass dieser Bereich für die Versicherungsbranche inzwischen zu einer lukrativen Einnahmequelle geworden ist.

Auch den Rechtsanwalt freut es grundsätzlich, wenn der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung verfügt und die Kosten der anwaltlichen Vertretung genauso abgedeckt sind, wie mögliche Kosten der weiteren Rechtsverfolgung.

Doch ganz so heil, wie es scheint, ist die Welt der Rechtsschutzversicherungen dann wohl doch nicht. Gerade in den letzten Jahren konnte man feststellen, dass der Wind auch in diesem Bereich deutlich rauer geworden ist. Dies merken nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch die Versicherten selbst.

So ist es nicht selten, dass beim Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung oftmals Unkenntnis darüber besteht, welchen Umfang die eigene, abgeschlossene Rechtsschutzversicherung eigentlich hat. Entsprechend ist es nicht selten, dass der Mandant sich im Glauben einer Versicherung wähnt, diese natürlich auch hat, aber gerade der notwendige Bereich, in welchen das Rechtsproblem fällt, gerade nicht vom Versicherungsumfang abgedeckt ist. Dies liegt daran, dass die Rechtsschutzversicherungsprodukte oft in einer Art Bausteinsystem verkauft werden und jeder dieser Bausteine verschiedene Rechtsgebiete miteinschließt. So kann es also entsprechend sein, dass der Bereich des Verkehrsrechts abgesichert ist, aber nicht der Bereich des Arbeitsrechts oder umgekehrt. Entsprechend sollte hier bereits vor Abschluss eines entsprechenden Vertrages der notwendige Versicherungsschutz geprüft werden, z. B. über einen Versicherungsmakler.

Es kommt aber auch nicht selten vor, dass Rechtsschutzversicherer einen Rechtsfall in eine bestimmte „Ecke“ drängen wollen, wo der entsprechende Rechtsfall nicht hingehört, damit sie damit argumentieren können, dass der Fall letztlich einem Rechtsgebiet entspringt, welches nicht versichert sei. Hier ist es dem Versicherungsnehmer ohne Kenntnis der entsprechenden Bedingungswerke letztlich nicht möglich, den Einwand richtig einzusortieren und dessen Richtigkeit zu überprüfen.

Selbiges gilt für den Einwand, der Rechtsschutzfall sei nicht in der versicherten Zeit passiert. Und so ist es nicht selten, dass der Versicherte beim Wechsel der Rechtsschutzversicherung sowohl vom „alten“, als auch vom „neuen“ Anbieter zu hören bekommt, der Fall sei jeweils nicht in versicherter Zeit passiert, was natürlich im Ergebnis nicht sein kann, da bei ununterbrochenen Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung durch eine der beiden Gesellschaften Deckung bestehen muss. Das Beispiel zeigt aber deutlich, wie auswechselbar die Argumente oft sind.

Selbst wenn die Rechtsschutzversicherung Deckung gewährt, also zusagt, die Kosten zu übernehmen, bedeutet dies aber nicht, dass der Versicherungsnehmer von sämtlichen Kosten verschont bleibt. Denn oftmals sind Reisekosten des Rechtsanwalts nicht versichert. Regelmäßig fällt auch eine Selbstbeteiligung an. Was viele aber nicht wissen ist, dass diese Kosten dem sogenannten Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung unterliegen. Dies bedeutet, dass zuerst der Versicherungsnehmer seine Kosten von der Gegenseite erstattet bekommt und erst dann seine Rechtsschutzversicherung am Zuge ist und bereits geleistete Zahlungen saldiert bekommt.

Endet also ein Verfahren mit einem Vergleich und gibt es eine günstige Kostenquote für den Versicherungsnehmer, so hat der Gegner Kosten zu erstatten. Zahlungen des Gegners auf diese Kosten werden aber erst auf die Reisekosten und die Selbstbeteiligung verrechnet. Nur der diese Kosten übersteigende Betrag geht zurück an den Rechtsschutzversicherer. So kann auch in diesen Fällen, wo der Mandant nicht komplett obsiegt, erreicht werden, dass der Mandant keine Kosten zu tragen hat.

Entsprechend verdeutlichen diese Ausführungen, wie komplex auch der Bereich der Rechtsschutzversicherung inzwischen geworden ist, so dass die Abwicklung des Rechtsschutzfalls über den Rechtsanwalt „laufen“ sollte, was regelmäßig ja auch so geschieht und vielfach als Serviceleistung im Rahmen des Hauptmandats durch den Rechtsanwalt kostenlos miterledigt wird.