Erbvertrag – Überblick

Neben der Errichtung eines Testaments ist der Erbvertrag eine weitere Möglichkeit für den Erblasser letztwillige Verfügungen zu treffen.

Beim Erbvertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen mindestens zwei Personen in dem letztwillige Verfügungen getroffen werden. Der Unterschied zum Testament ist, dass sich in einem Erbvertrag mindestens eine der Parteien mit ihrer letztwilligen Verfügung fest bindet. Ein einseitiger Widerruf, wie bei einem Testament ist daher nicht möglich.

Vor allem für nichteheliche Lebensgemeinschaften ist der Erbvertrag eine sinnvoll Alternative, da ein gemeinsames Testament nicht möglich ist und somit durch den Erbvertrag erbrechtliche Verfügungen getroffen werden können.

Einen Erbvertrag kann man mit jedem schließen, eine Verwandtschaft oder gar eine Ehe wird nicht vorausgesetzt. Anders als ein Testament muss der Vertrag jedoch zwingend vor einem Notar geschlossen werden und wird nach Abschluss dann meist in amtliche Verfahren gegeben.

Der Erbvertrag muss bindende Verfügungen enthalten. Liegen lediglich einseitige Verfügungen vor, so handelt es sich nicht um einen Vertrag. Bei den bindenden Verfügungen handelt es sich um die Anordnung der Erbeinsetzung, eines Vermächtnisses oder einer Auflage.

Folge des Erbvertrages ist, dass der Erblasser hinsichtlich der bindenden Verfügungen gebunden wird. Er kann diese daher nicht in einer späteren Verfügung anderweitig regeln. Dennoch kann der Erblasser weiter frei über sein Vermögen verfügen. Verschenkt der Erblasser jedoch Vermögen, so kann der im Erbvertrag Bedachte diese vom Beschenkten herausverlangen.

Allerdings kann der Erblasser einzelne Regelungen oder auch den ganzen Erbvertrag  anfechten, wenn er beim Abschluss des Vertrages über dessen Inhalt und Bedeutung im Irrtum war, er bei Abgabe der Erklärung bedroht wurde oder sich der Kreis der Pflichtteilsberechtigten nach Abschluss des Vertrages vergrößert hat.

Wie bei einem gemeinschaftlichen Testament auch, wird der Erbvertrag durch die rechtskräftige Scheidung unwirksam, sofern er von Ehepartnern geschlossen wurde. Stirbt ein Ehepartner vor Abschluss des Scheidungsverfahrens, so wird der Erbvertrag ebenfalls unwirksam, sofern der Erblasser die Scheidung beantragt oder dieser zugestimmt hat.

Tipp: Dies gilt jedoch nicht bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Dort ist es sinnvoll im Falle der Trennung ein vertragliches Rücktrittsrecht zu vereinbaren.

Letzte Möglichkeit ist die Aufhebung duch die Vertragsparteien selber durch einen entsprechenden Aufhebungsvertrag.

Ein Rücktritt vom Vertrag ist möglich, wenn dies vereinbart wurde, sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die zu einer Entziehung des Pflichtteils berechtigten würde, oder der Bedachte sich für die Zuwendungen zu einer Gegenleistung verpflichtet hatte und diese Vereinbarung wieder aufgehoben wurde. Der Rücktritt führt zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.