Was tun nach Erhalt einer negativen Bewertung?

Bewertungen im Internet

Heutzutage ist es geradezu alltäglich geworden die verschiedensten Leistungen im Internet zu bewerten. Nicht nur bei eBay.de sondern auch auf vielen anderen Internetseiten nehmen Bewertungen daher eine nicht unwesentliche Rolle ein. So schauen z. B. auch Urlauber immer gezielter auf Bewertungsportalen nach Hotels, um einen ersten Eindruck zu bekommen.

Irreführung durch falsche Bewertung

Dabei kommt es jedoch häufig in zwei Bereichen zu Problemen:

Der erste Bereich sind positive Bewertungen, welche jedoch nicht echt sind, sondern oftmals vom Bewerteten lanciert werden, um einen besseren Eindruck beim Suchenden zu hinterlassen. Geschädigt wird hier in der Regel der unbeteiligte Dritte, der sich aufgrund einer Vielzahl von positiven Bewertungen vielleicht für ein bestimmtes Hotel entscheidet, dieses bucht und dann vor Ort feststellen muss, dass die Bewertungen nicht der Wahrheit entsprechen können.

Der wesentlich größere zweite Bereich sind negative Bewertungen. Diese treffen den Bewerteten direkt, so dass dieser zumeist ein gesteigertes Interesse daran haben wird, die Bewertung wieder los zu werden, um für ihn ungünstige Folgen zu vermeiden. So kann nämlich schon eine einzige negative Bewertung zu spürbaren Umsatzeinbrüchen führen.

Anspruch auf Löschung einer Bewertung?

Ob der Bewertete einen Anspruch auf Löschung der Bewertung hat, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Hierbei kommt es zunächst darauf an, wie die Bewertung inhaltlich zu qualifizieren ist.

Das Recht zur freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG deckt auch den Bereich der Bewertungen mit ab, so dass reine Meinungsäußerungen in Form von Werturteilen grundsätzlich nicht angegriffen werden können. Eine Grenze liegt jedoch dort, wo Bewertungen Beleidigungen, Verleumdungen oder gar üble Nachreden enthalten oder die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. In diesen Fällen hat der Bewertete einen Anspruch auf Löschung der Bewertung. Dies gilt auch für geäußerte Werturteile, welche den Bewerteten diffamieren.

Besteht die Bewertung jedoch aus Tatsachenbehauptungen, so ergibt sich ein differenziertes Bild.
Während wahre Tatsachenbehauptungen unproblematisch sind, kann bei falschen Tatsachenbehauptungen grundsätzlich eine Löschung der Bewertung verlangt werden. Letzteres gilt auch für unvollständige Äußerungen, wenn durch das Verschweigen einer Tatsache ein falscher Anschein erweckt wird, vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 03.04.2006, Az.: 13 U 71/05.

Enthält die Bewertung sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Werturteile, so ist die gesamte Aussage als eine Einheit danach zu prüfen, welcher Teil überwiegt.
Probleme ergeben sich jedoch regelmäßig bei der Einordnung der Äußerungen. Sind diese nun als Tatsachenbehauptung oder nur als Werturteil und damit als Meinungsäußerung zu werten? Die Grenzziehung ist da oft schwierig.

Was wir für Sie tun können?

Gerade für Unternehmer kann auch schon eine einzelne negative Bewertung schwerwiegende finanzielle Folgen nach sich ziehen.

Sofern Sie mit einer Bewertung nicht einverstanden sind, prüfen wir für Sie die Rechtmäßigkeit der Bewertung und fordern den Bewertenden oder das Portal, in dem die Bewertung veröffentlich wurde, entsprechend dazu auf, die Bewertung zu löschen bzw. löschen zu lassen.

Die Kosten unserer Beauftragung können als Schadenersatz übrigens regelmäßig beim Bewertenden geltend gemacht werden.