Das Adhäsionsverfahren

Geltendmachung der vermögensrechtlichen Ansprüche des Opfers im Rahmen des Strafverfahrens

Was ist ein Adhäsionsverfahren?

Opfer einer Straftat haben regelmäßig vermögensrechtliche Ansprüche gegen den oder die Täter.

Neben der Möglichkeit, diese Ansprüche zivilrechtlich geltend zu machen und durchzusetzen, bietet das sogenannte Adhäsionsverfahren eine weitere Möglichkeit für das Opfer seine Ansprüche im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen.

Welche Vorteile hat das Adhäsionsverfahren?

Dies bietet den Vorteil, dass die Ansprüche im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens mitabgehandelt werden, es also keines weiteren Zivilverfahrens bedarf, so dass eine diesbezügliche Belastung entfällt.

Auch brauchen, anders als im Zivilverfahren, die Prozesskosten nicht vorgeschossen werden. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der oder die Täter nicht leistungsfähig erscheinen. In einem solchen Fall besteht im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens immer die Gefahr, dass zwar eine Verurteilung erfolgt, mangels möglicher Vollstreckung die Kosten aber erst einmal beim klagenden Opfer verbleiben.

Weiter ist der Antragssteller im Adhäsionsverfahren nicht Partei, sondern Zeuge in eigener Sache.

Auch obliegt dem Strafrichter, anders als dem Zivilrichter, ein Amtsermittlungsgrundsatz. Dies bedeutet, der Strafrichter muss den Sachverhalt von Amts wegen aufklären. Dies ist eine grundlegende Unterscheidung zum Zivilprozess, wo die jeweilige Partei letztlich den Prozess betreiben muss. Im Rahmen des Adhäsionsverfahrens besteht darüber hinaus kein Anwaltszwang.

Wann kann man einen Adhäsionsantrag stellen?

Der Adhäsionsantrag kann frühestens zusammen mit der Strafanzeige vom Opfer gestellt werden, wobei ein bestimmter Antrag formuliert werden muss. Die Höhe des begehrten Schadenersatzes oder eines Schmerzensgeldes brauch hier jedoch noch nicht genau beziffert zu werden. Aufgrund des oben genannten Amtsermittlungsgrundsatzes braucht das Opfer, anders als im Zivilprozess, auch grundsätzlich keine Beweismittel nennen, da das Gericht von Amts wegen die Umstände des Falles ermitteln muss.

Weiterer Verfahrensablauf

Sofern gewollt, kann das Opfer an der Strafverhandlung selbst teilnehmen, oder aber sich durch einen Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Person vertreten lassen. Es besteht weiter das Recht, vom Gericht gehört zu werden. Auch können Anträge gestellt werden.

Mit dem Strafurteil erfolgt dann die Entscheidung über den Adhäsionsantrag, welche zu begründen ist. Das Gericht hat hier die Möglichkeit, ein Grund- oder Teilurteil auszusprechen. Er kann sich also darauf beschränken, die Ersatzpflicht festzustellen, die konkrete Schadensberechnung hat dann das Zivilgericht vorzunehmen.

Allerdings kann das Strafgericht von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag absehen, wenn dieser unzulässig ist (z. B. wegen mangelnder Begründung), der Antrag unbegründet ist (z. B. wegen Freispruch des Angeklagten) oder dieses nicht geeignet ist (z. B. wegen schwierigen Rechtsfragen), wobei der letzte Punkt nicht bei reinen Schmerzensgeldansprüche gilt.

Welche Nachteile hat das Adhäsionsverfahren

Sieht das Gericht von einer Entscheidung ab, so birgt dies für den Antragssteller ein Kostenrisiko, da das Gericht dann nach billigem Ermessen entscheidet, wer die entstandenen Auslagen des Gerichts und der Beteiligten trägt, § 472a Abs. 2 S. 1 StPO.

Auch kann es so zu Verfahrensverzögerungen kommen.

Bei schwierigen Rechtsfragen findet das Adhäsionsverfahren regelmäßig ebenfalls seine Grenzen.

Fazit

Das Adhäsionsverfahren stellt für das Opfer eine gute Möglichkeit dar, Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Rahmen des Strafverfahrens kostengünstig geltend zu machen.

Da das Verfahren viele Vorteile und nur wenig Nachteile hat, sollte es beim weiteren straf- und / oder zivilrechtlichen Vorgehen gegen den oder die Täter immer in Erwägung gezogen werden.

Nur in wenigen Fällen empfiehlt es sich, auf die Durchführung eines Adhäsionsverfahrens zu verzichten und die zivilrechtlichen Ansprüche im zivilgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.