Unterhalt für volljährige Kinder

Grundsätzliches:

  • Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig.
  • Barunterhaltspflichtig ist auch der Elternteil bei dem das Kind lebt! Kost und Logis sind jedoch anrechnungsfähig, so dass dieser Elternteil ggf. keine Geldleistung zu erbringen hat und sogar vom Kind einen Zuschuss für Kost und Logis fordern kann.

Wichtig: Für den anderen Elternteil ergeben sich dadurch jedoch weder Vor- noch Nachteile bezüglich seiner eigenen Unterhaltspflicht!

  • Der Barunterhaltsanspruch des Kindes reicht bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Berufsausbildung, Studium, u.ä.).

Die Unterhaltsansprüche gegenüber minderjährigen Kindern, Ehegatten und ehemaligen Ehegatten gehen dem Anspruch eines volljährigen Kindes vor. Sie sind vom Unterhaltspflichtigen zuvor komplett zu bedienen. Erreicht das Resteinkommen den Selbstbehalt des Verpflichteten geht das volljährige Kind in aller Regel leer aus (Mangelfall).

Ausnahme: Das Kind ist noch nicht 21, ist unverheiratet, lebt noch bei zumindest einem Elternteil und besucht eine allgemein-bildende Schule. Dann ist es im Rang den minderjährigen Kindern gleichgestellt.

Anspruchsberechtigt ist nur (noch) das Kind selber, nur dieses kann gerichtlich gegen die Eltern oder ein Elternteil vorgehen!

  • Unterhalt wird zum 1. des Monats geschuldet und ist auf volle Euro aufzurunden.

Bedarf:

  • Der Bedarf eines volljährigen Kindes, dass zumindest bei einem Elternteil lebt ergibt sich aus der sog. Düsseldorfer Tabelle

Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt fest monatlich 670 €, darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280 €, ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren, weiterer Mehr- und Sonderbedarf ist nur ausnahmsweise anzuerkennen.

Vom Bedarf ist u.a. abzuziehen:

  • Das komplette Kindergeld. Kindergeld ist an das volljährige Kind auszuzahlen.
  • BAföG-Leistungen, auch der Darlehnsanteil.
  • Einkommen des Kindes, das nicht Erwerbseinkommen ist.
  • Ausbildungsvergütung nach Abzug einer Pauschale von 90€
  • Nebenverdienste eines Studenten können regelmäßig nicht abgezogen werden, wenn der Nebentätigkeit in den Semesterferien nachgegangen wird und/oder der Nebenerwerb das Studium nicht negativ beeinflusst.
  • Weiterhin hat das volljährige Kind vorhandenes Vermögen vorrangig einzusetzen. Geringere Vermögen bis ca. 5.000 € bleiben dabei außen vor.

Berechnung der Unterhaltspflicht

  • Zur Ermittlung des Bedarf wird das addierte bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile in die Düsseldorfer Tabelle eingesetzt. Egal ob die Eltern getrennt leben oder in Gemeinschaft.
  • Bereinigtes Nettoeinkommen, heißt dass bestimmte Unkosten vom Nettoeinkommen abgezogen werden können:
    • Aufwendungen für private bzw. zusätzliche Altersversorgung sind mit bis zu 4% des Bruttoeinkommens abzugsfähig.
    • Ein Arbeitnehmer kann pauschal stets 5% des Nettoarbeitseinkommens als berufsbedingten Mehraufwand abziehen. Höhere Beträge müssen im Einzelnen nachgewiesen werden.
    • Fahrtkosten zur Arbeit können nur in Abzug gebracht werden, wenn diese notwendig sind, d.h. nicht z.B. auf öffentliche Verkehrsmittel ausgewichen werden kann oder dieses im Ausnahmefall unzumutbar ist.
  • Das Einkommen des neuen Partners eines Elternteils bleibt für die Berechnung der Unterhaltspflicht außer Betracht.

Aber: Aufgrund des Einkommens des Partner kann im Einzelfall der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen um bis zu 25% herabgesetzt werden.

Und: Der Unterhaltspflichte kann, wenn dieser den neuen Ehepartner aus seinem Einkommen mit zu unterhalten hat, einen Mehrbehalt von bis zu 920€ geltend machen, wenn der neue Ehepartner über kein Einkommen verfügt.

  • Nachdem der Bedarf festgestellt worden ist, wird vom bereinigten Nettoeinkommen jedes Elternteils ein Selbstbehalt in Höhe von 1.150 € abgezogen. Nur aus dem überbleibenden Betrag ist Unterhalt zu zahlen. Ist das Kind noch keine 21. Jahre alt, besucht eine allgemeinbildende Schule, lebt noch bei einem Elternteil und ist unverheiratet kann der Selbstbehalt bei erwerbstätigen auf 950 € und bei andern auf 770€ sinken, wenn sonnst das Kind nicht seinen gesamten Unterhalt bekommen würde.

Wichtig: Der Unterhalt der an minderjährige Kinder oder (Ex)-Ehegatten zu zahlen ist geht dem Unterhalt gegenüber dem volljährigen Kind vor!

Ausnahme: Das Kind ist noch keine 21. Jahre alt, besucht eine allgemeinbildende Schule, lebt noch bei einem Elternteil und ist unverheiratet

Die Eltern haften nicht etwas 50-50 auf den Unterhalt, sondern dem Verhältnis ihrer Überschüsse nach.