Haftung des Halters für Halt- oder Parkverstöße?

Wann Sie als Halter doch zur Kasse gebeten werden können.

Generelle Halterhaftung in Deutschland?

Im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern gilt in Deutschland der Grundsatz, dass der Halter nicht per se für Halt- oder Parkverstöße haftet, welche mit seinem Kraftfahrzeug begangen werden.

Es kann also nur derjenige belangt werden, der den vorgeworfenen Verstoß auch begangen hat. Gerade im sogenannten ruhenden Verkehr ist es jedoch für die Behörde schwierig zu ermitteln, wer zum Zeitpunkt des Parkverstoßes das Fahrzeug geführt hat.

Da der Fahrzeugführer in der Regel nicht am Fahrzeug angetroffen wird, verbleibt der Behörde nur, das Kennzeichen zu notieren und den Halter zu ermitteln.

Oftmals wird der Halter des Fahrzeuges angeschrieben und ihm die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mitgeteilt. Gleich mitversandt wird in der Regel ein entsprechender Anhörungsbogen mit einem Verwarngeldangebot.

Reaktionsmöglichkeiten des Halters bei Erhalt des Anhörungsbogens

Der Halter kann das Verwarngeld bezahlen, oder wenn er zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht selbst geführt bzw. abgestellt hat, den tatsächlichen Fahrer benennen, so dass dieser das Verwarngeldangebot erhält.

Eine weitere Möglichkeit ist es, den Vorwurf zu bestreiten, keinen Fahrer zu benennen oder ganz einfach nicht zu reagieren. Dann hat die Behörde in der Regel keine Möglichkeit den Fahrzeugführer zu ermitteln und stellt das Verfahren ein.

Aber: Kostentragungspflicht möglich

In diesem Fall ermöglicht die vielen unbekannte Regelung des § 25a StVG es der Behörde jedoch dem Halter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Voraussetzung hierfür ist, dass in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordert, § 25 a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StVG.

Voraussetzung einer Überbürdung der Kosten auf den Halter ist jedoch, dass die Behörde den Halter rechtzeitig befragt hat, wobei es sogar schon ausreichen soll, wenn eine schriftliche Verwarnung am Fahrzeug angebracht wird, weil der Fahrzeugführer am Fahrzeug nicht angetroffen wird, BVerfG NJW 89, 2679.

Ob die Meldung den Halter überhaupt erreicht, ist dabei nicht relevant. Wurde eine schriftliche Verwarnung am Fahrzeug angebracht, bedarf es auch keinerlei Zusendung eines Anhörungsbogens an den Halter mehr. Die Kosten des Verfahrens können dann auf den Halter abgewälzt werden.

Weitere Folge: Keine Erstattung der eigenen Auslagen

Auch die eigenen Auslagen, namentlich mögliche Anwaltskosten, bekommt der Halter nicht erstattet, wenn der Führer des Kraftfahrzeuges nicht ermittelt werden kann, so § 25a Abs. 1 S.1 Hs. 2 StVG.

Ausnahmen von der Kostentragungspflicht

Nur in Härtefällen gibt es eine Ausnahme von der Kostentragungspflicht, nämlich dann, wenn die Auferlegung der Kosten unbillig wäre. Ob dies der Fall ist, ist natürlich immer eine Einzelfallentscheidung. Wird wegen Unbilligkeit von einer Überwälzung der Kosten abgesehen, hat dies zur Folge, dass der Halter dann auch wieder seine eigenen Auslagen erstattet bekommt.

Höhe der Kosten

Nach § 107 Abs. 2 OWiG ist mindestens mit einer Pauschale von 20,00 Euro zu rechnen. Weiter kommen in der Regel auch Zustellkosten in Höhe von 3,50 Euro nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG hinzu, so dass sich regelmäßig Mindestkosten von 23,50 Euro ergeben werden.

Rechtsmittel gegen Kostenbescheid

Gegen den Kostenbescheid ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, so dass dann das zuständige Amtsgericht entscheidet. Erfolg kann ein solcher Antrag natürlich nur haben, wenn es der Bußgeldbehörde auf Grund von Angaben durch den Halter möglich gewesen wäre ohne großen Aufwand innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist den Fahrzeugführer zu ermitteln.

Fazit:

Wenn es darum geht, zu überlegen, ob und wie man auf einen Ordnungswidrigkeiten-vorwurf reagieren soll, sind daher auch die möglichen Folgen des § 25a StVG mit einzubeziehen. Gerade bei Verstößen, welche nur ein geringes Verwarngeld nach sich ziehen, macht es allein aus kostentechnischen Gründen oftmals wenig Sinn, das Verwarngeld nicht auf sich zu nehmen, wenn man den zu ermittelnden Fahrzeugführer nicht benennen will. Denn in diesen Fällen droht ein kostenintensiverer Kostenbescheid.