Gesetzliche Erbfolge

Wer erbt?

Grundsätzlich gilt die gesetzliche Erbfolge, die regelt, wer und zu welchem Teil Erbe des Erblassers wird.

Unter Verwandten ist die Erbfolge in sogenannte Ordnungen unterteilt:

Folge dieser Unterteilung ist, dass ein Verwandter nicht Erbe des Erblassers wird, solange ein anderer Verwandter existiert, der in einer näheren Ordnung zum Erblasser steht. Innerhalb einer Ordnung erbt wiederum derjenige, der dem Erblasser von der Unterteilung her am nächsten steht. Existieren mehrere gleichberechtige Erben, so erben diese zu gleichen Teilen. Erben der ersten Ordnung sind z.B. die Kinder, Enkel oder Urenkel des Erblassers. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Kinder und Kindeskinder. In der dritten Ordnung sind dann die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder erfasst.

Und was erbt der Ehegatte?

Grundsätzlich erbt der überlebende Ehegatte neben den Abkömmlingen des Erblassers ¼, neben Verwandten der zweiten Ordnung sogar ½. Daneben kommt es aber auch darauf an, welcher Güterstand zwischen den Eheleuten vereinbart war:

Beim Regelfall, der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbanteil des überlebenden Ehegatten um 1/4.

Tipp: Es kann jedoch sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Dann wird nämlich der Weg zum „normalen“ Zugewinnausgleich und einem zusätzlich anfallenden kleinen Pflichtteil frei, der gegebenenfalls wertmäßig größer sein kann als ein Erbe. Im Gegensatz zu einem Erbe ist der Zugewinnausgleich auch erbschaftssteuerfrei.

Bei der Gütertrennung gibt es keine pauschale Erhöhung des Erbanteils. Sind aber neben dem überlebenden Ehegatten Kinder erbberechtigt, so erben alle gemeinsam zu gleichen Teilen.

Bei der Gütergemeinschaft kommt es darauf an, welche Regelung im Ehevertrag getroffen wurde. Wurde geregelt, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erblassers die Gemeinschaft mit den Kindern fortsetzen soll, so wird grundsätzlich nicht vererbt, ansonsten bleibt es bei der Grundregel.

Tipp: Neben dem Erbteil erhält der überlebende Ehegatte grundsätzlich den sogenannten Voraus. Dieser umfasst die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände.

Das Erbrecht des Ehegatten erlischt mit der Scheidung. Hatte der Erblasser die Scheidung bereits beantragt und lagen die Voraussetzungen einer Scheidung vor, so entfällt das Erbrecht ebenfalls.

Das oben gesagte gilt für eingetragene Lebenspartner entsprechend.

Auch nicht eheliche Kinder haben inzwischen das gleiche Erbrecht wie eheliche Kinder.

Bei Adoptierten Kindern muss man wie folgt differenzieren:

Ein angenommenes minderjähriges Kind erbt genauso wie ein eheliches Kind. Ein adoptierter Volljähriger erbt grundsätzlich lediglich von den Adoptiveltern, also z. B. nicht von Eltern der Adoptiveltern.

Da Stiefkinder keine leiblichen Kinder sind, gehören sie nicht zu den gesetzlichen Erben des verstorbenen Stiefelternteils. Das gesetzliche Erbrecht der Stiefkinder erstreckt sich nur auf ihre leiblichen Eltern. Umgekehrt erben auch die Stiefeltern nicht von ihren Stiefkindern. Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich hier durch ein Testament, einen Erbvertrag oder durch Adoption.

Erhalten Erben zu Lebzeiten schon Zuwendungen, die andere Erben nicht bekommen haben, so ergibt sich eine Ausgleichspflicht des begünstigten Erben.

Ist kein Erbe vorhanden, so erbt der Staat.

Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft existiert kein gesetzliches Erbrecht. Die Absicherung des überlebenden Partners sollte daher durch Testament, einen Erbvertrag oder durch lebzeitige Schenkungen erfolgen.

Tipp: Bei der Schenkung ergibt sich eine hohe Steuerlast. Diese kann dadurch gemindert werden, in dem Immobilien verschenkt werden statt z. B. Geld.

Wurde eine gemeinsame Erklärung der Eltern abgegeben, dass das Sorgerecht für gemeinsame Kinder auch gemeinsam ausgeübt werden soll, so behält der überlebende Partner das Sorgerecht nach dem Tod des anderen.

Erbe annehmen oder ausschlagen?

Ist man Erbe oder wurde man mit einem Vermächtnis bedacht, so muss man sich entscheiden, ob man das Erbe annehmen oder ausschlagen will. Bis zur Annahme/Ausschlagung ist man ein sogenannter vorläufiger Erbe.

Die Entscheidung wird wohl im Wesentlichen davon abhängen, ob das Erbe überschuldet ist, oder nicht. Denn als Erbe erbt man nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers.

Auch kann es sinnvoll sein, dass Erbe auszuschlagen um statt dessen den Pflichtteil geltend zu machen, der ggf. wertmäßig größer sein kann.

Gibt es mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft, der das Erbe ungeteilt zusteht. Die jeweiligen Erben haben lediglich einen entsprechenden Anteil an der Erbengemeinschaft.

Der oder die Erben haften für alle Schulden des Erblassers. Hinzu kommen noch die Schulden, die durch den Erbfall entstehen, wie Erfüllung von Auflagen, Vermächtnissen oder die Ausbezahlung von Pflichtteilsansprüchen. Auch Rechtsgeschäfte, die dem Nachlass zu Gute kommen, zählen als Nachlassverbindlichkeiten zu den Schulden.

Umso wichtiger ist es daher für den oder die Erben das Vermögen, aber auch die Schulden des Erblassers zu ermitteln. Dies ist durch ein Aufgebotsverfahren bei Gericht oder die Errichtung eines Inventars, in dem die Vermögenswerte aufgelistet werden, möglich.

Es gibt jedoch auch Möglichkeiten für den Erben seine Haftung zu beschränken, z. B. durch eine Nachlassverwaltung oder die Beantragung der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens.

Achtung: Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft müssen die Maßnahmen zur Beschränkung der Haftung vor der Teilung des Nachlasses eingeleitet werden.

Bestehen nämlich nach der Teilung noch Forderungen, so unterliegt jeder Erbe der vollen Haftung für die Schuld.

Bemerkt man erst im nachhinein, dass man die Erbschaft nicht hätte annehmen oder ausschlagen sollen, so ist unter bestimmten Umständen die Anfechtung der jeweiligen Erklärung möglich.