Verletzung von Obliegenheiten

Im Rahmen des mit dem Versicherer abgeschlossenen Vertrages hat sich der Versicherungsnehmer oftmals an bestimmte Vorschriften zu halten. Verstößt er hiergegen, so kann dies zum einen die Schwächung der eigenen Position zur Folge haben. Es kann aber auch zum anderen dazu führen, dass der Versicherungsnehmer für Schäden aufzukommen hat, die eigentlich im Rahmen seiner Versicherung abgedeckt wären.

Der Verstoß gegen Vorschriften, Obliegenheiten genannt, kann daher für den Versicherungsnehmer schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen.

So hat der Versicherungsnehmer den Versicherer zum Beispiel wahrheitsgemäß zu unterrichten. Werden hier im Rahmen einer Schadensmeldung in der Vollkaskoversicherung z. B. Vorschäden am Fahrzeug verschwiegen, so kann dies dazu führen, dass der Versicherer leistungsfrei wird, dann also gegebenenfalls keinerlei Leistungen erbringen muss. Entsprechend sind Angaben, welche gegenüber dem eigenen Versicherer gemacht werden, mit Bedacht zu wählen. Nicht selten kommt es durch eiliges Ausfüllen von Fragebögen und unbedachte Angaben zu Flüchtigkeitsfehlern, welche sich für den Versicherungsnehmer negativ auswirken. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn das Fahrzeug gestohlen wurde und der Versicherungsnehmer sodann ( versehentlich ) den Kilometerstand falsch angibt und -was keine Seltenheit ist- diese Angabe dann noch mehrfach falsch tätigt, z. B. einmal im Rahmen der Befragung durch die Polizei und einmal beim Ausfüllen der Schadensmeldung. In solchen Fällen stehen dann nicht nur Falschangaben im Raum, sondern der Versicherungsnehmer untergräbt auch noch seine eigene Glaubwürdigkeit, so dass der Nachweis eines versicherten Diebstahls dann oft nicht gelingt.

Es ist daher ratsam, sich frühzeitig rechtsanwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Selbiges gilt, wenn der Versicherer aktiv von ihm regulierte Ansprüche regressiert. In den letzten Jahren sind die Versicherer nämlich vermehrt dazu übergegangen, Verstöße gegen Obliegenheiten zum Anlass für Regresse gegen den eigenen Versicherungsnehmer zu nehmen. Liegt ein Verstoß vor, z. B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, so bleibt die eigene KfZ-Haftpflichtversicherung zwar nach außen hin zur Leistung in voller Höhe gegenüber dem Unfallgegner verpflichtet, sie kann aber nach innen hin Regress beim Versicherungsnehmer nehmen. Dieser ist zwar der Höhe nach auf 2.500 Euro begrenzt. Bei schweren Verstößen ist jedoch eine Verdopplung auf 5.000 Euro möglich. Zudem ist es möglich, dass der Versicherungsnehmer sowohl Obliegenheiten vor, als auch nach dem Versicherungsfall verletzt, so dass in jedem dieser Bereiche, also sowohl für die Verletzung von Obliegenheiten vor, als auch nach dem Versicherungsfall, Regress genommen werden kann, so dass im Extremfall auch ein fünfstelliger Regressbetrag möglich ist.

Auch hier ist rechtsanwaltliche Hilfe unumgänglich und dringend anzuraten. Diesbezüglich stehen wir Ihnen gern zur Seite.

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