Besonderheiten bei der Erbengemeinschaft

Gibt es mehrere Erben eines Erblassers, so erben diese nicht alleine, sondern bilden eine Erbengemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass das Erbe nur der Gemeinschaft gemeinsam zusteht. Die Erben müssen daher den Nachlass gemeinsam verwalten, Schulden begleichen und Vermögen aufteilen.

Die Nachlassgegenstände gehören somit allen Erben gemeinsam. Nur gemeinsam können Sie daher über diese verfügen. Bei Uneinigkeit müssen die Erben abstimmen, wobei ein Mehrheitsbeschluss ausreicht. Dies gilt jedoch nicht für die Verfügung über Nachlassgegenstände, wie den Verkauf oder Schenkung, da insoweit ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist.

Über seinen Anteil an der Gemeinschaft kann jeder Erbe jedoch frei verfügen. Er kann daher seinen Anteil veräußern oder gar verschenken. Die Miterben haben jedoch ein Vorkaufsrecht. Auch Bedarf ein etwaiger Vertrag der notariellen Beurkundung.

Ernst nach der Auseinandersetzung, also der Verteilung des Nachlasses (und nach Begleichung der Verbindlichkeiten), kann jeder Erbe über die verteilten Gegenstände oder das Vermögen frei verfügen.

Können sich die Erben nicht einigen, so kann man das Nachlassgericht um Vermittlung bitten. Letztes Mittel ist eine gerichtliche Auseinandersetzungsklage.