Gestaltungsmöglichkeiten

Neben dem Testament oder einem Erbvertrag gibt es noch weitere Möglichkeiten, wie der Erblasser Gestaltungen vornehmen kann.

Gestaltung durch Schenkung

Bei einer Schenkung wendet der Erblasser einen Gegenstand oder ein Recht unentgeltlich dem Beschenkten zu. Da eine Rückforderung hier nur sehr eingeschränkt möglich ist, muss dieser Schritt jedoch wohl bedacht sein.

Knüpft der Erblasser an die Schenkung die Bedingung, dass der Beschenkte ihn überlebt, so liegt ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall vor. Damit kann der Schenker erreichen, dass bestimmte Gegenstände nicht Teil des Nachlasses werden, sondern dem Beschenkten im Zeitpunkt seines Todes (des Erblassers) zu kommen.

Aber Achtung: Bei einem Schenkungsversprechen auf den Todesfall ist das Pflichtteilsrecht anwendbar. Der Beschenkte wird daher möglicherweise Pflichtteilsansprüchen der Erben ausgesetzt.

Weitere Möglichkeit einer Schenkung auf den Todesfall ist ein Vertrag zu Gunsten Dritter, bei dem der Dritte etwas durch einen Vertrag zugewendet bekommt, wenn der Erblasser stirbt. Bei vielen sind dies z. B. Ansprüche aus einer Lebensversicherung.

Dem Erblasser ist es auch möglich, Gegenstände zu verschenken, über die er in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament bereits Verfügungen von Todes wegen getroffen hat. Beabsichtigt der Erblasser mit der Schenkung jedoch die getroffenen Verfügungen z. B. zu Lasten des Vertragserben zu beeinträchtigten, dann liegt eine böswillige Schenkungvor und der Beschenkte muss das Erlangte nach dem Tod des Erblassers wieder herausgeben. Der Umfang der Herausgabepflicht richtet sich danach, ob der Beschenkte die Böswilligkeit des Schenkers kannte oder nicht.

Erbverzichtsvertrag

Verwandte eines Erblassers, sowie der Ehegatte, können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Mit dem Verzicht wird der Erbe vom Erbe ausgeschlossen.

Achtung: Der Ausschluss vom Erbe gilt auch für die Abkömmlinge und Verwandte des Verzichtenden. Ist diese Folge nicht gewollt, so muss dies im Vertrag entsprechend vereinbart werden.

Ein Erbverzicht bietet sich vor allem dafür an, Vermögen oder Gesellschaften bzw. Betriebe nicht aufteilen zu müssen. Als Gegenleistung für den Verzicht kann eine Abfindung vereinbart werden, welche erbschaftssteuerpflichtig ist.

Der Erbverzicht muss notariell beurkundet werden.

Erbschaftsverkauf

Der Erbschaftsverkauf ist für einen Erben eine Möglichkeit seine Erbschaft zu verkaufen. Der Käufer tritt dann in die Stellung des Erben ein, und haftet demnach auch für die Nachlassverbindlichkeiten. Der Vertrag Bedarf daher einer notariellen Beurkundung. Für den Erben ist der Verkauf eine Möglichkeit schnell an Geld zu kommen ohne eine langwierige Auseinandersetzung abzuwarten. Der Verkäufer wird sich dies jedoch meist mit einem entsprechenden Abschlag auf den Wert des Erbes vergüten lassen. Bei einer Erbengemeimschaft haben die Miterben jedoch ein Vorkaufsrecht.