Ihre Rechte als Opfer

Es ist schon schlimm genug Opfer einer Straftat zu werden. Jedoch beginnt für viele erst nach der Tat das wirkliche Martyrium, da sich viele Opfer hilflos und allein gelassen fühlen. Auch drängt sich für viele der Eindruck auf, dass sich alles um den Täter dreht, jedoch sehr wenig um das Opfer.

Nicht selten werden daher Straftaten erst gar nicht angezeigt, da viele den Weg zur Polizei, dem Gericht oder anderen Anlaufstellen scheuen.

Dem wollen wir gerne entgegenwirken und Sie umfassend beraten und Sie auch während eines etwaigen Strafverfahrens gegen den Täter begleiten. Denn als Opfer haben Sie sehr weitreichende Rechte, die Sie unbedingt wahrnehmen sollten.

Weitere Hilfe und Unterstützung finden Sie z. B. auch beim Weißen Ring, wo man Ihnen ebenfalls gern zur Seite steht und Ihnen mit zahlreichen Kontaktadressen aus Ihrer Umgebung, auch dem Raum Achim, weiterhelfen kann.

Im folgenden ein kurzer Überblick:

Möglichkeit der Nebenklage

Bei vielen Straftaten (z. B. Nötigung, Stalking, Sexualdelikte, Körperverletzungsdelikte) besteht für Sie die Möglichkeit im Rahmen einer sog. Nebenklage Ihre Rechte im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Täter wahrzunehmen. Dies kann auch durch einen Anwalt alleine geschehen, so das eine permanente Anwesenheit von Ihnen nicht notwendig ist.

Dadurch werden Sie zum Prozessbeteiligten und können so über Ihren Anwalt Einfluss auf den Gang des Verfahrens nehmen, in dem z. B. Beweiseinträge gestellt werden.

Bei Tötungsdelikten (auch bei fahrlässiger Tötung, wie z. B. nach einem Verkehrsunfall) gilt die Möglichkeit der Nebenklage für Eltern, Kindern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner.

Aber auch nach der Urteilsverkündung haben Sie noch die Möglichkeit als Nebenkläger Einfluss auf das Verfahren zu nehmen und z. B. ein „günstiges“ Urteil für den Täter mit Rechtsmitteln anzugreifen.

Beauftragung eines Rechtsanwalts

Natürlich haben Sie das Recht, sich von Beginn an anwaltlich vertreten zu lassen. Wir können Sie, sofern gewünscht, während des gesamten Verfahrens von Beginn an, oder auch zu einem späteren Zeitpunkt begleiten und z. B. auch bei Vernehmungen anwesend sein. Ohne anwaltliche Vertretung ist eine Wahrnehmung Ihrer Rechte oftmals nur schwer möglich, da viele Möglichkeiten den Opfern nicht bekannt oder vielfach verwehrt sind, wie z. B. das Recht auf Akteneinsichten.

Besonders wichtig ist es uns dabei, Sie von Beginn an über Ihre Rechte aufzuklären, damit Sie entscheiden können, welche Möglichkeiten Sie wahrnehmen wollen und welche ggf. nicht.

Dazu zählen neben der strafrechtlichen Vertretung natürlich auch die Geltendmachung zivilrechtlicher Entschädigungsansprüche gegen den Täter und / oder sozialrechtlicher Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche Versorgungswerke.

Was kostet dies alles?

Grundsätzlich  haben Sie zwar die Kosten der Beauftragung eines Anwalts zu tragen. Hiervon macht das Gesetz jedoch zahlreiche Ausnahmen, so das eine Beauftragung in den meisten Fällen für das Opfer kostenlos ist. Bei bestimmten Straftaten wird der Anwalt von Staatswegen als Beistand bestellt, was eine Übernahme der Kosten durch die Staatskasse zur Folge hat.

In den Fällen in denen man sich einen Anwalt schlichtweg nicht leisten kann gibt es die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Auch über diesen Weg ist eine Übernahme der Kosten durch die Staatskasse möglich.

Wir klären Sie gerne darüber auf, ob eine Beiordnung oder eine Prozesskostenhilfe bei Ihnen möglich ist und sofern dies nicht der Fall sein sollte, wie wir trotzdem eine kostengünstige Vertretung für Sie bewerkstelligen können, z. B. durch Beteiligung oder Übernahme der Kosten durch Opferschutzorganisationen wie dem Weißen Ring.

Was passiert, wenn eine Nebenklage gesetzlich nicht vorgesehen ist?

Auch in diesem Fällen ist eine anwaltliche Vertretung möglich, eine Einflussnahme wie bei der Nebenklage ist jedoch nicht möglich, so dass sich die Möglichkeiten des Anwalts hier auf die Rolle eines Zeugenbeistandes beschränken, der z. B. bei Vernehmungen durch Staatsanwaltschaft oder Polizei anwesend sein darf. Die Möglichkeit der Beiordnung oder Prozesskostenhilfe gibt es hier allerdings nicht, weswegen die Kosten selber oder ggf. durch Schutzorganisation zu tragen sind.

Die Beschränkung gilt jedoch nur im Rahmen des Strafverfahrens. Für die Geltendmachung der Ansprüche im Rahmen eines Zivilverfahrens gelten keinerlei Einschränkungen.

Rechte nach dem Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht es Opfern von Stalking oder z. B. häuslicher Gewalt gegen den Täter vorzugehen. So können über das Gericht z. B. Kontakt- und Annäherungsverbote auferlegt werden. In Fällen von häuslicher Gewalt reicht dies soweit, das Platzverweise angeordnet werden, d. h. der Gewalttätige aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen wird. Auch eine Ingewahrsamnahme des Täters durch die Polizei ist somit möglich.

Hält sich der Täter nicht an die Anordnungen liegt darin eine eigenständige Straftat, welche zusätzlich gesondert verfolgt werden kann.

Entschädigung nach dem OEG

Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) kann jeder, der durch eine Gewalttat gesundheitliche Schäden erlitten hat, Versorgung erhalten. Anspruchsberechtigt sind zum einen Geschädigte, aber auch Hinterbliebene.

Die Versorgung wird auf Antrag durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie gewährt.

Die Versorgung umfasst im wesentlichen die Heil- und Krankenbehandlung, aber auch Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten.

Entschädigung aus Garantiefonds

Bei Schäden im Rahmen des Straßenverkehrs ist eine Entschädigung über den

Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen möglich.

Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld

Die Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen den Täter ist zum einen auf zivilrechtlichem Wege möglich und zum anderen auch im Rahmen des Strafverfahrens (sog. Adhäsionsverfahren).

Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche nach dem Opferanspruchssicherungsgesetz

Sofern dem Opfer zivilrechtliche Entschädigungsansprüche gegen den Täter zugesprochen wurden, so erlangt das Opfer ein Pfandrecht an den Forderungen des Täters, die dieser dadurch erhält, dass er seine „Story“ vermarktet und z. B. an die Medien verkauft.