Auktionsabbruch auf eBay.de und deren Folgen

In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen Verkäufer laufende Auktion vorzeitig abbrechen. Dies führt grundsätzlich dazu, dass ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande kommt und dieser eine Vertragserfüllung und ggf. Schadenersatz verlangen kann. Dies ist vielen Verkäufern nicht bekannt.

Das Auktionsangebot bei eBay: Verbindlich oder frei widerruflich?

Bei den auf eBay.de durchgeführten Auktionen handelt es sich nicht um klassische Auktionen, wie bei einem Auktionator, sondern durch das Einstellen eines entsprechenden Artikels gibt der Verkäufer sein verbindliches Angebot zum Abschluss eines ganz normalen Kaufvertrages ab. Dieser Vertrag kommt dann mit Ablauf der Auktion mit dem Höchstbietenden zustande.

Der Verkäufer kann dann also den Kaufpreis in Höhe des Höchstgebotes verlangen, der Käufer Übereignung des Kaufsache. Kommt der Verkäufer dem nicht nach und verweigert eine Vertragserfüllung, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und seinen Schaden ersetzt verlangen.

Was die Höhe des Schadens angeht, ist der Käufer so zu stellen, wie er stünde wenn der Verkäufer den Artikel ordnungsgemäß geliefert hätte. Zu ersetzen ist daher regelmäßig ein Betrag in Höhe des Marktpreises abzüglich des Kaufpreises. Einer Ersatzbeschaffung durch den Käufer bedarf es nicht.

Vertragsschluss durch Abbruch der Auktion

Auch während der laufenden Auktion ist es dem Verkäufer grundsätzlich möglich, über sein Menü die Auktion vorzeitig zu beenden. Dies gilt auch, wenn bereits Angebote von interessierten Käufern abgegeben worden sind.

Was viele Verkäufer jedoch nicht wissen ist, dass nach § 6 Abs. 6 der eBay AGB bei Abbruch des Angebots der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und dem aktuell Höchstbietenden zustande kommt.

Auch wenn eBay selbst hierauf hinweist und in seinem Rechtsportal näher zum Thema vorzeitige Beendigung der Auktion eingeht, übersehen immer wieder Verkäufer diese Regelung.

Folgen des Auktionsabbruchs

Unmittelbare Folge des Auktionsabbruchs ist, dass zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden grundsätzlich ein Kaufvertrag zustande kommt und der Verkäufer diesen auch erfüllen muss und sich im Falle der Nichterfüllung schadenersatzpflichtig macht.

Nur in Ausnahmefällen kann die Auktion ohne Folgen für den Verkäufer vorzeitig beendet werden, nämlich dann, wenn der Verkäufer hierzu gesetzlich berechtigt ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Artikel zwischenzeitlich gestohlen wurde oder der Verkäufer bei der Angabe des Preises einen Tippfehler gemacht hat. Im letzteren Fall muss der Verkäufer seinen Fehler aber unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden kommunizieren, entsprechend erläutern und die Anfechtung des Kaufvertrages erklären.

Oftmals liegt der Grund für die vorzeitige Beendigung der Auktion jedoch darin, dass der Verkäufer den Artikel während der laufenden Auktion einfach anderweitig unter Verstoß gegen die eBay- Grundsätze außerhalb von eBay verkauft oder es sich einfach anders überlegt. Diese Gründe rechtfertigen einen Auktionsabbruch jedoch nicht und können die oben beschriebenen Folgen nach sich ziehen, sondern der Höchstbietende seine Rechte geltend macht.

Fazit:

In den vielen Fällen von unbegründeten Auktionsabbrüchen können die Höchstbietenden als jeweilige Käufer vom Verkäufer grundsätzlich Vertragserfüllung und bei Verweigerung der selbigen Schadenersatz verlangen.

Nur in wenigen geregelten Ausnahmefällen ist der vorzeitige Abbruch der Auktion für den Verkäufer sanktionslos möglich. Sofern Sie als Verkäufer eine Auktion vorzeitig beenden möchten, so sollten Sie sich lieber vor dem Abbruch kurz rechtlich beraten lassen, um sich mögliche schwerwiegende finanzielle Folgen zu ersparen.