Gestaltungsmöglichkeiten durch ein Testament

Möchte der Erblasser nicht, dass die gesetzliche Erbfolge greift oder möchte er bestimmte Auflagen oder Vermächtnisse erteilen, so kann der Erblasser seinen Willen in einem Testament niederlegen. Grundsätzlich kann jeder ein solches Testament errichten. Dieses kann auch eigenhändig geschehen, ein Gang zum Notar ist nicht erforderlich. Bei einem eigenhändigen Testament muss dies komplett von Hand geschrieben und auch unterschrieben sein, sonst ist es nicht wirksam.

Änderungen, Ergänzungen oder gar der komplette Widerruf des Testaments sind dem Erblasser jederzeit möglich.

Tipp: Am besten das alte Testament vernichten und ein neues aufsetzen, so gibt es später keine Streitigkeit, ob die Änderungen vom Erblasser stammen oder nicht, und welches Testament (wenn mehrere vorhanden sind) gelten soll.

Ein eigenhändiges Testament kann an jedem Ort aufbewahrt werden. Der Erblasser sollte jedoch sicherstellen, dass es, nach seinem Tod gefunden und auch abgeliefert wird.

Tipp: Hinterlegen Sie das Testament bei Gericht

Ehegatten haben darüber hinaus die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen, die häufigste Form ist dabei das Berliner Testament:

Beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu alleinigen Voll- oder Vorerben ein. Das Vermögen der Eltern soll so erst beim Tod beider Ehegatten auf die Kinder übergehen.

Ein gemeinschaftlichen Testament kann sowohl vor dem Notar errichtet werden, als auch eigenhändig. Dazu schreibt einer der Ehegatten handschriftlich die entsprechenden Verfügungen auf, wobei beide unterschreiben müssen. Das Testament ist mit Ort und Datum zu versehen.

Aber Achtung: Wenn einer der Ehegatten eine Änderung oder Aufhebung des gemeinschaftlichen Testamentes möchte, der andere jedoch nicht, so muss das Testament ganz oder teilweise widerrufen werden. Nach dem Tod des Ehegatten ist ein Widerruf nicht mehr möglich.

Mit der Scheidung verliert das gemeinschaftliche Testament seine Wirksamkeit.

Unklare und undeutliche Regelungen in einem Testament bedürfen der Auslegung. Entscheidend ist dabei der Wille des Erblassers. Sie sollten sich daher genau informieren, welche Formulierungen Sie wählen müssen, um auch den zu bedenken, den Sie etwas vererben wollen.

Regelungsmöglichkeiten im Testament sind:

Erbeinsetzung

Durch das Testament kann der Erblasser bestimmen, wer den Nachlass oder einen Bruchteil davon als Ganzes zugewendet bekommt. Erbfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen. Tiere sich nicht erbfähig.

Auflagen

Mit einer Auflage kann der Erblasser eine Bedingung an sein Erbe knüpfen, z. B. die Versorgung eines Tieres. Die Auflage kann einem Erben oder einem Vermächtnisnehmer verpflichten.

Vermächtnis

Einzelne Gegenstände kann der Erblasser durch Vermächtnis zuwenden. Das Vermächtnis kann mit einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins verknüpft werden.

Ersatzerben

Auch kann der Erblasser für den Fall das die im Testament Bedachten versterben Ersatzerben benennen.

Ausschluss von der Erbfolge

Einen gesetzlichen Erben kann der Erblasser von der Erbschaft ausschließen. Dieser erbt dann nur noch seinen Pflichtteil.

Teilungsanordnung

Sofern es mehrere Erben gibt, kann der Erblasser anordnen, wie das Vermögen zwischen den Erben aufzuteilen ist. Er kann auch eine dritte Person bestimmen, die die Aufteilung vornimmt. Auch kann bis zu einem Zeitraum von 30 Jahren die Auseinandersetzung ausgeschlossen werden.

Anordnung der Vorerbschaft und der Nacherbschaft

Ein vom Erblasser eingesetzter Vorerbe wird zwar zunächst Erbe, muss den Nachlass aber entweder nach einer vom Erblasser bestimmten Zeit wieder an den Nacherben herausgeben oder aber der Nacherbe erhält den Nachlass nach dem Tod des Vorerben. Es besteht auch die Möglichkeit mehrere Nacherben in bestimmter Reihenfolge einzusetzen.

Jede natürliche oder juristische Person kann Vor- oder Nacherbe sein.

Stirbt der Nacherbe nach dem Erbfall aber vor dem Tod des Vorerben, so wird sein Nacherbrecht vererbt. Will der Erblasser dies nicht, so muss er es in seinem Testament ausschließen. Stirbt der Nacherbe vor dem Erbfall und ist kein Ersatzerbe bestimmt, so bleibt der Vorerbe der endgültige Erbe.

Auch kann der Erblasser den Vorerben in seinen Verfügungen über den Nachlass einschränken,, so dass dieser lediglich einen Nutzen aus dem Nachlass ziehen kann, ohne diesen zu verbrauchen. So bleibt der Nachlasse erhalten.

Enterbung

Enterbung eines gesetzlichen Erben bedeutet im deutschen Recht eine Zurücksetzung auf den Pflichtteil, sofern dieser pflichtteilsberechtigt ist. Nur in Ausnahmefällen ist auch ein Entzug dieses Pflichtteils möglich.

Statt den Pflichtteil zu entziehen kann der Erblasser auch Verfügungsbeschränkungen anordnen.

Anordnung der Testamentsvollstreckung

Hat der Erblasser Zweifel daran, dass sein im Testament oder im Erbvertrag verfügter Wille später auch so vollzogen wird, kann er eine Testamentsvollstreckung anordnen.

Auch hier ist der Erblasser weitestgehend frei darin, welche Möglichkeiten er dem Testamentsvollstrecker gibt und welche nicht. So kann der Erblasser z. B. die Testamentsvollstreckung auf bestimmte Teile der Erbschaft beschränken oder aber auch eine Dauervollstreckung (bis zu 30 Jahre) anordnen.

Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers besteht darin, den letzten Willen des Erblassers auszuführen, also die Verteilung oder Verwaltung des Nachlasses vorzunehmen. Die Erben können den Testamentsvollstrecker jedoch kontrollieren und Auskunft verlangen. Verletzt der Testamentsvollstrecker seine ihm obliegenden Pflichten und entsteht den Erben dadurch ein Schaden, so können die Erben Schadenersatz von diesem verlangen. Als Vergütung erhält der Testamentsvollstrecker die im Testament oder Erbvertrag angegebene Vergütung. Ohne Angabe kann er von den Erben eine angemessene Vergütung verlangen.

Anfechtung des Testaments

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) durch einen gesetzlichen Erben möglich. Die Anfechtung muss nicht immer das gesamte Testament, sondern kann auch nur eine von mehreren Verfügungen eines Testaments oder Erbvertrags betreffen. Ist sie erfolgreich, hat dies zur Folge, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist. Insoweit tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein.

Tipp: Wollen Sie eine Anfechtung Ihres Testaments vermeiden, so empfiehlt es sich klare und eindeutige Bestimmungen zu treffen. Im Zweifel sollten Sie sich rechtsanwaltlich beraten und ein entsprechendes Testament entwerfen lassen.