In einem gerichtlichen Verfahren habe ich einen Mandanten in einer Verkehrsunfallsache vertreten.

Ein Traktor ist gegen die auf dem Grundstück des Mandanten befindliche Mauer gefahren und hat diese zum Einsturz gebracht. Es bestand im Folgenden Einigkeit mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Traktors, dass der Wiederaufbau der umgestürzten Mauer teuerer gewesen wäre, als ein kompletter Neubau einer anderen Maueranlage, so dass letzteres sodann geschehen ist.

An den Kosten dieses Neubaus wollte sich der Versicherer dann aber nicht vollständig beteiligen und argumentierte damit, dass durch den Neubau der Mauer ein sogenannter Abzug Neu für Alt vorzunehmen sei. Hierbei handelt es sich um einen Vorteilsausgleich, der immer mal wieder bei beschädigten Gegenständen angewandt wird, wenn dadurch zum Beispiel die Lebensdauer des Gegenstandes verlängert wird.

Das Gericht hatte also die Frage zu klären, ob auch bei einer Mauer ein Abzug Neu für Alt vorzunehmen ist, da die erneute Mauer eine längere Lebensdauer haben könnte, als die zuvor bereits beschädigte ältere Mauer.

Das Gericht verneinte dies nach Einholung zweier Sachverständigengutachten und kam zu dem Ergebnis, dass es nicht nur auf die Lebensdauer der erneuerten Mauer ankommt, sondern auch, ob dem Grundstück an sich ein Wertzuwachs durch die Erneuerung der Mauer zu Teil wird.

Dies hatte der gerichtliche Sachverständige verneint, so dass das Gericht unter Bezugnahme auf gerichtliche Entscheidungen anderer Gerichte entsprechend einen Abzug Neu für Alt in dem vorliegenden Fall verneinte und dem Mandanten die nicht regulierten Beträge zusprach.

Insofern ist es angezeigt, nicht vorschnell von einem Abzug Neu für Alt auszugehen. Denn es gibt durchaus Konstellation, sowie hier, bei denen ein entsprechender Abzug nicht angezeigt ist. Auch kann es durch entsprechende Abzüge zu unbilligen Ergebnissen kommen, Stichwort sind hier sogenannte aufgedrängte Bereicherungen, so dass auch entsprechende Konstellationen zu korrigieren sind. Auch in diesen Fällen sind die entsprechenden Abzüge nicht rechtmäßig.

So hatte in einem anderen Fall das Amtsgericht Walsrode einen Abzug Neu für Alt hinsichtlich der Erneuerung einer Notrufsäule auf der Autobahn abgelehnt, da entsprechende Notrufsäulen nur turnusmäßig mit Erneuerung des Straßenkörpers erneuert werden und der neuen Notrufsäule damit keinen Mehrwert für den Autobahnbetreiber zukommt.

Die beiden Fälle zeigen recht deutlich, dass man nicht pauschal entsprechende Abzüge vornehmen kann, wie es die Versicherer gerne tun, so dass jeder Einzelfall letztendlich rechtsanwaltlich geprüft werden sollte.