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Wird ein PKW bei einem Verkehrsunfall derart stark beschädigt, dass er nicht mehr fahrfähig bzw. verkehrssicher ist, so kann der Unfallgeschädigte von seinem Unfallgener, der den Unfall verursacht hat, für die Zeit der Reparatur oder Neubeschaffung eines Fahrzeuges entweder die notwendigen Kosten eines Mietwagens oder aber den sogenannten Nutzungsausfall verlangen. Dies ist eine Geldentschädigung für jeden Tag, an dem man ein Fahrzeug nicht nutzen kann.

Für einen unserer Mandanten stellte sich im Rahmen einer Versicherungssache die Frage, ob er eine solche Nutzungsausfallentschädigung gegen seinen Kaskoversicherer geltend machen kann. Dem Mandanten wurde das Fahrzeug gestohlen und obwohl der Schaden zeitnah beim Kaskoversicherer gemeldet wurde, regulierte dieser den Schaden zunächst nicht. Erst eine Klageinreichung führte sodann zur vollständigen Regulierung des Kaskoschadens und erst dann konnte sich der Mandant ein Ersatzfahrzeug anschaffen. Für die Zeit in welcher der Kaskoversicherer in Verzug mit seiner Leistung war bis zur tatsächlichen Regulierung begehrte der Mandant eine Nutzungsausfallentschädigung, da er ja kein Ersatzfahrzeug hatte anschaffen können, da ihm schlichtweg das Geld fehlte.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage musste ich meinem Mandanten aber leider darauf hinweisen, dass eine entsprechende Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens gegenüber dem Kaskoversicherer keine Aussicht auf Erfolg hat. So haben es die Obergerichte bisher entschieden z.B. OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2010-20 U 108/10 sowie OLG Koblenz Hinweisbeschluss vom 07.10.2020-12 U 1161/20. Die Rechtsprechung argumentiert nämlich damit, dass ein Nutzungsausfallschaden nur dem gegenüber geltend gemacht werden kann, welcher es verursacht hat, dass man das Fahrzeug nicht mehr nutzen kann. Dies ist hier in dem vorliegenden Fall letztendlich der Dieb gewesen und nicht der Versicherer. Dieser schuldet nur die Regulierung eines Geldbetrages, sodass bei Verzug des Versicherers dann nur entsprechende Verzugszinsen verlangt werden können, nicht aber eine Nutzungsausfallentschädigung.

Insofern war der Mandant eben darauf beschränkt, entsprechende Verzugszinsen geltend zu machen.

Es zeigt sich daher auch in verhältnismäßig überschaubaren Fällen, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts regelmäßig notwendig ist.

 

Der Fall

Wir haben in einem Verfahren vor dem Landgericht Verden ein Handwerksunternehmen vertreten, welches in einem Neubauvorhaben sämtliche Fußböden in Form eines Zementestrich eingebaut hat.

Nach Abschluss der Arbeiten erfolgte eine Abnahme durch den Auftraggeber, hier die entsprechende Wohnungsbaugesellschaft, und unsere Mandantin hat sodann die Schlußrechnung gestellt.

Eine Zahlung erfolgte von Seiten des Auftraggebers nicht, auch auf Mahnungen ist nicht reagiert worden. Wir sind sodann eingeschaltet worden, haben eine außergerichtliche letzte Zahlungsfrist gesetzt und in der weiteren Folge Klage erhoben.

Schon als Reaktion auf unser Mahnschreiben teilte der Auftraggeber mit, dass er eine Fälligkeit der Rechnung nicht sehen würde, da eine sogenannte Fachunternehmererklärung noch nicht durch unsere Mandantin erstellt worden sei.

 

Was ist eine Fachunternehmererklärung?

Diese Fachunternehmererklärung ist immer erforderlich, um entsprechende Fördermittel, etwa von der KfW-Bank, zu erhalten.

 

Rechtliche Frage

Da nach unserer Auffassung, wie auch der Auffassung unserer Mandantin, dieses jedoch keine vertragsgemäß geschuldete Leistung war, wurde darauf hingewiesen, dass diese Erklärung selbstverständlich erstellt werden würde wenn Zahlung erfolge, was dann nicht geschah. Dementsprechend ist das Klageverfahren eingeleitet worden.

Der Auftraggeber hat die Forderung im Gerichtsverfahren mit dem ersten Schriftsatz anerkannt und meinte dann, dass nunmehr die Kosten des Verfahrens von unserer Mandantin zu tragen seien, da es sich um ein sogenanntes sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO handele.

Über diese Frage ist sodann gestritten worden, wobei das Landgericht Verden richtigerweise sich unserer Rechtsauffassung angeschlossen hat und darauf hinwies, dass nach dem BGB die Vorlage einer Fachunternehmererklärung keine Fälligkeitsvoraussetzung sei. Nur durch eine individuelle vertragliche Vereinbarung könne dieses als zusätzliches Fälligkeitskriterium zwischen den Parteien vereinbart werden. Eine solche vertragliche Bindung hat der Auftraggeber aber weder nachvollziehbar vorgetragen, noch irgendeinen Beweis hierfür angeboten, vgl. LG Verden, Urteil vom 01.12.2016, 5 O 151/16.

Deshalb hat das Gericht sämtliche Kosten des Verfahrens auf der Beklagtenseite, also dem beklagten Auftraggeber, auferlegt und nochmals klar herausgestellt, dass die von uns mitgeteilte Rechtsauffassung eine zutreffende sei und sich das beklagte Unternehmen im Verzug befunden hätte.

 

Fazit

Da ich in der Vergangenheit immer wieder feststelle, dass bei Handwerksunternehmen die Zahlung der entsprechenden Schlussrechnungen bzw. des Werklohnes mit der Hergabe einer entsprechenden Fachunternehmererklärung verknüpft wird, ist diese Entscheidung gerade für Subunternehmer oder sonstige Auftragnehmer im Bereich der Bauwirtschaft von großer Bedeutung. Hier sollte man sich als Inhaber eines Unternehmens nicht in die Irre führen lassen, wobei selbstverständlich zu beachten ist, dass bei einer individuellen Vereinbarung in Verträgen bei Auftragserteilung ggf. eine solche Erklärung sehr wohl Voraussetzung für die Fälligkeit der Rechnungssumme sein kann.

Insofern gilt es hier also schon aufmerksam zu sein, bei der Auftragsvergabe bzw. Auftragsannahme.