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Die Führerscheinklasse A2 ist erst im Januar 2013 eingeführt worden.

Um hier eine verkürzte und vereinfachte Übersicht zu bilden, gibt es folgende Klassen im Bereich des Buchstaben „A“.

 

A1:       ab 16 Jahre für 125 m³ Motorräder

 

A2:       ab 18 Jahren entweder Neueinsteiger oder Umsteiger von A1 mit leistungsreduzierten

Motorrädern

 

A:        keine Einschränkung bei Motorrädern, bei Direkteinstieg frühestens ab dem 24. Lebensjahr,

bei Umstieg zwei Jahre nach Inhaberschaft A2, also frühestens mit dem zwanzigsten

Lebensjahr

 

Bei der entsprechenden Umsetzung dieser Fahrerlaubnisklasse A1 im Jahr 2013 hat sich jedoch der deutsche Gesetzgeber nicht komplett an die vorgegebene Definition der zugrunde liegenden EU-Führerscheinrichtlinie gehalten.

Dies führte dazu, dass in Deutschland mit der Klasse A2 Motorräder geführt werden durften, die maximal eine Leistung von 35 kW aufwiesen oder eben durch Drosselung eines leistungsstärkeren Motorrades nicht als 35 kW leisten konnten.

Genau Letzteres war aber eine Abweichung von der EU-Richtlinie, denn dort durfte ein gedrosseltes Motorrad maximal eine Leistung von 70 kW ungedrosselt aufweisen.

Leistungsstärkere Motorräder durften also gedrosselt werden bzw. selbst wenn eben die Drosselung auf 35 kW eingehalten wurde ist nach der Vorgabe der EU-Richtlinie ein zulässiges Führen mit der Klasse A2 nicht möglich.

Der deutsche Gesetzgeber hat nun diese abweichende Formulierung zwischen der deutschen Fahrerlaubnisverordnung und dem EU-Recht aufgehoben.

Ab dem 28.12.2016 gilt jetzt auch die vorstehend schon mitgeteilte Beschränkung, dass gedrosselte Motorräder nur dann mit der Fahrerlaubnis A2 bewegt werden dürfen, wenn einerseits die Beschränkung der Höchstleistung von 35 kW eingehalten ist aber andererseits das ungedrosselte Motorrad auch keine Motorleistung von über 70 kW haben darf.

Für die Zukunft besteht daher Klarheit, wobei für den Zwischenzeitraum, also für den Zeitraum vom 19.01.2013 bis zum 27.12.2016 eine sogenannte Besitzstandsregelung vom Gesetzgeber vorgesehen ist.

Alle Führerscheininhaber, die in diesem Zeitraum, also zwischen den genauen Daten im Jahr 2013 und 2016 ihre Fahrerlaubnis A2 erworben haben, dürfen sodann auch noch Motorräder gedrosselt fahren, die eine höhere Leistung als 70 KW aufweisen.

 

Hierbei ist aber zu beachten, dass diese Besonderheit nur für die Bundesrepublik Deutschland gilt.

 

Es droht hier also eine böse Überraschung für alle Inhaber dieser Fahrerlaubnis aus diesem Zeitraum wenn diese sich außerhalb von der Bundesrepublik bewegen, denn im Europäischen Umland gibt es diese Besitzstandsregelung nicht und dort sind die nationalen Regelungen entsprechend der EU-Vorgabe erfolgt bzw. zu beachten.

Neben der möglichen Strafbarkeit wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, droht in manchen EU-Ländern sogar die Beschlagnahme des Fahrzeuges, was folglich enorme Auswirkungen für den Betroffenen haben kann.

Deshalb sollte in jedem Fall die Besonderheit der bundesdeutschen Regelung und insbesondere der Besitzstandswahrung beachtet und verinnerlicht werden.

In der beruflichen Praxis stellen wir immer wieder fest, dass ein Verkehrsteilnehmer, der etwa durch eine Trunkenheitsfahrt oder eine sonstige Verkehrsstraftat den Führerschein verliert, oft in einen sehr gefährlichen „Abwärtsstrudel“ geraten kann. Die Folge des Führerscheinentzuges ist in der Regel, dass gleichzeitig eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von mindestens 6 Monaten, in der Regel 9 bis 15 Monaten, ausgesprochen wird und der Betroffene vom Zeitpunkt der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis an mehr als ein Jahr auf sein Führerschein verzichten muss.

Dieses fällt vielen Personen verständlicherweise sehr schwer und der Gedanke, dass auch kurze Fahrten oder Fahrten in so verstandenen Ausnahmesituationen nicht mehr möglich sind, ist oftmals nicht richtig verstanden und verinnerlicht. Deshalb kommt es immer wieder vor, dass diese Personen sich doch, eben wie gesagt, auf manchmal nur sehr kurze Fahrten, ans Steuer setzen und dann prompt in eine Polizeikontrolle geraten oder „geblitzt“ werden bzw. in sonstiger Weise bekannt wird, dass diese gefahren sind. Es droht sodann eine deutliche Verschlechterung der Situation denn nun ist neben der schon vorhandenen Sperrfrist damit zu rechnen, dass eine weitere Sperrfrist verhängt wird und oftmals schon jetzt eine Bewährungsstrafe ausgesprochen wird. Kommt es dann zu einem weiteren Vorfall in dem also wiederum, ohne dass der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis vorhanden ist, gefahren wird, droht schon jetzt Haft, also der Ausspruch einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Viele Gerichte begründen dieses mit dem sogenannten Bewährungsversagen.

Aber selbst wenn noch in diesem Fall ein weiteres Mal eine Bewährungsstrafe ausgesprochen wird, ist spätestens bei dem sodann folgenden Verstoß aus Sicht der Amtsgerichte jede Hoffnung auf Bewährung vergebens.

Dies muss jedoch nicht so sein, wenn man zeitnah, also nach Einleitung des Verfahrens die zur Verfügung stehende Zeit bis zur Verhandlung aktiv nutzt. Dieses zeigt eine von uns erstrittene Entscheidung des OLG Oldenburg, in dem das OLG auf die eingelegte Revision ein Urteil des LG Oldenburg, welches ein Urteil des AG Nordenham bestätigt hat, aufgehoben hat.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt stand unser Mandant sei dem Jahr 2006 durchgängig unter Bewährung wegen entsprechender Fahrten ohne gültige Fahrerlaubnis und es kam sodann zu drei weiteren wiederholten Verstößen, nämlich in dem der Mandant ohne gültige Fahrerlaubnis im Straßenverkehr ein Fahrzeug führte. Dabei ist anzumerken, dass auch schon vor dem Jahr 2006 im Strafregister drei einschlägige Verstöße eingetragen waren.

Nachdem zwei von diesen soeben mitgeteilten wiederholten Verstößen wiederum Freiheitsstrafen mit Bewährungsaussetzungen nach sich zogen, meinte das AG Nordenham, wie auch das LG Oldenburg, dass nunmehr bei dem dritten einschlägigen innerhalb einer laufenden Bewährung stattgefunden Verstoß keine weitere Bewährung mehr gewährt werden dürfe.

Im Unterschied zu den beiden vorangegangenen Verfahren hatte hier jedoch gleich nach Beginn des Ermittlungsverfahrens unser Mandant aktiv die Hilfe eines Verkehrspsychologen in Anspruch genommen und hat auch darüber hinaus von sich aus einen sogenannten Abstinenznachweis zur Dokumentation seiner Alkohol- und Drogenabstinenz veranlaßt.

Trotzdem meinte das AG Nordenham, wie auch das LG Oldenburg, müsse hier eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgesetzt werden, da offensichtlich diese Maßnahmen zu spät veranlaßt worden seien und auch noch nicht abgeschlossen gewesen wären als es zur Verhandlung gekommen ist.

Dem widersprach das OLG Oldenburg und stellte heraus, dass das bisherige Bewährungsverhalten einen gewichtigen Faktor darstelle um über die Frage der positiven zukünftigen Prognose zu entscheiden, wobei eine umfassende Abwägung vorzunehmen sei und dieses Verhalten insbesondere des Angeklagten eine Änderung seiner bisher strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen bedeuten könnten. Deshalb dürfte nicht leichtfertig und mit einer nicht im Detail überzeugenden Begründung die Bewährung versagt werden.

Es ist nun also neu zu verhandeln um insbesondere über die Frage der Bewährungsaussetzung zu entscheiden, wobei nach den Vorgaben des OLG wohl eine solche ausgesprochen werden muss.

Dieses ist deswegen besonders erfreulich, da unser Mandant dreifacher Familienvater ist, seine Ehefrau nur als Minijobern arbeitet, die Familie sich vor einigen Jahren ein Einfamilienhaus gebaut hat und bei einer Inhaftierung und dem sodann drohenden Widerruf der laufenden Bewährungen sicherlich diese gesamte bürgerliche Existenz zerstört werden würde.

Hieran läßt sich sehen, dass auch in zunächst aussichtslos erscheinenden Sachverhalten oftmals ein frühzeitiges und zielorientiertes Verhalten große Wirkung für die spätere Strafzumessung haben kann.

Wir als Verteidiger beraten selbstverständlich unsere Mandanten über diese Potentiale und Möglichkeiten frühzeitig, so dass es auch immer angeraten ist, so schnell als möglich mit einem erfahrenen und sach- und fachkompetenten Verteidiger Kontakt aufzunehmen.