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Seit dem 28.04.2020 gelten in Deutschland neue Bußgelder bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Bußgelder wurden nicht unerheblich erhöht. Zudem droht wesentlich früher die Verhängung von Fahrverboten.

Entsprechend wird ein solches bereits dann fällig wenn man innerorts 21 km/h zu schnell fährt  ( vormals 31 km/h ). Beim zu schnell fahren außerorts wird ein Fahrverbot verhängt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h ( vormals 41 km/h ).

Nicht vergessen sollte man natürlich auch, dass das zu schnell Fahren auch weiterhin mit einer Punkteeintragung in Flensburg verbunden sein kann, wobei Vorgänge, welche mit 2 Punkten zu bewerten sind, fünf Jahre eingetragen bleiben. Diese  Punkte „schleppt“ man dann verhältnismäßig lange mit sich rum. Zur Erinnerung: Bei acht Punkten ist Schluss und die Fahrerlaubnis wird entzogen!

Einen schönen Überblick über die neuen Bußgelder und Rechtsfolgen findet sich hier https://www.bussgeldkatalog.org/news/stvo-novelle-tritt-am-28-april-in-kraft-neue-bussgelder-und-fahrverbote-2144597/

Insofern wird es in Zukunft noch sinnvoller sein, sich im Bußgeldverfahren rechtsanwaltlicher Hilfe zu bedienen, um die Ordnungsgemäßheit der Messung überprüfen zu können und/oder zumindest die drohenden Rechtsfolgen abzumildern, also z. B. die Verhängung eines Fahrverbotes zu verhindern.

Wenn Sie also einen Anhörungsbogen von der Bußgeldstelle bekommen, so melden Sie sich gerne bei uns. Herr Rechtsanwalt Dipl. jur. Moritz Kerkmann hilft Ihnen als Fachanwalt für Verkehrsrecht gerne weiter.

Die Führerscheinklasse A2 ist erst im Januar 2013 eingeführt worden.

Um hier eine verkürzte und vereinfachte Übersicht zu bilden, gibt es folgende Klassen im Bereich des Buchstaben „A“.

 

A1:       ab 16 Jahre für 125 m³ Motorräder

 

A2:       ab 18 Jahren entweder Neueinsteiger oder Umsteiger von A1 mit leistungsreduzierten

Motorrädern

 

A:        keine Einschränkung bei Motorrädern, bei Direkteinstieg frühestens ab dem 24. Lebensjahr,

bei Umstieg zwei Jahre nach Inhaberschaft A2, also frühestens mit dem zwanzigsten

Lebensjahr

 

Bei der entsprechenden Umsetzung dieser Fahrerlaubnisklasse A1 im Jahr 2013 hat sich jedoch der deutsche Gesetzgeber nicht komplett an die vorgegebene Definition der zugrunde liegenden EU-Führerscheinrichtlinie gehalten.

Dies führte dazu, dass in Deutschland mit der Klasse A2 Motorräder geführt werden durften, die maximal eine Leistung von 35 kW aufwiesen oder eben durch Drosselung eines leistungsstärkeren Motorrades nicht als 35 kW leisten konnten.

Genau Letzteres war aber eine Abweichung von der EU-Richtlinie, denn dort durfte ein gedrosseltes Motorrad maximal eine Leistung von 70 kW ungedrosselt aufweisen.

Leistungsstärkere Motorräder durften also gedrosselt werden bzw. selbst wenn eben die Drosselung auf 35 kW eingehalten wurde ist nach der Vorgabe der EU-Richtlinie ein zulässiges Führen mit der Klasse A2 nicht möglich.

Der deutsche Gesetzgeber hat nun diese abweichende Formulierung zwischen der deutschen Fahrerlaubnisverordnung und dem EU-Recht aufgehoben.

Ab dem 28.12.2016 gilt jetzt auch die vorstehend schon mitgeteilte Beschränkung, dass gedrosselte Motorräder nur dann mit der Fahrerlaubnis A2 bewegt werden dürfen, wenn einerseits die Beschränkung der Höchstleistung von 35 kW eingehalten ist aber andererseits das ungedrosselte Motorrad auch keine Motorleistung von über 70 kW haben darf.

Für die Zukunft besteht daher Klarheit, wobei für den Zwischenzeitraum, also für den Zeitraum vom 19.01.2013 bis zum 27.12.2016 eine sogenannte Besitzstandsregelung vom Gesetzgeber vorgesehen ist.

Alle Führerscheininhaber, die in diesem Zeitraum, also zwischen den genauen Daten im Jahr 2013 und 2016 ihre Fahrerlaubnis A2 erworben haben, dürfen sodann auch noch Motorräder gedrosselt fahren, die eine höhere Leistung als 70 KW aufweisen.

 

Hierbei ist aber zu beachten, dass diese Besonderheit nur für die Bundesrepublik Deutschland gilt.

 

Es droht hier also eine böse Überraschung für alle Inhaber dieser Fahrerlaubnis aus diesem Zeitraum wenn diese sich außerhalb von der Bundesrepublik bewegen, denn im Europäischen Umland gibt es diese Besitzstandsregelung nicht und dort sind die nationalen Regelungen entsprechend der EU-Vorgabe erfolgt bzw. zu beachten.

Neben der möglichen Strafbarkeit wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, droht in manchen EU-Ländern sogar die Beschlagnahme des Fahrzeuges, was folglich enorme Auswirkungen für den Betroffenen haben kann.

Deshalb sollte in jedem Fall die Besonderheit der bundesdeutschen Regelung und insbesondere der Besitzstandswahrung beachtet und verinnerlicht werden.