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Das Oberlandesgericht Celle hat sich im Rahmen eines Beschlusses zu der Frage geäußert, ob der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher die Gewährleistung ausschließen kann und ob er selbiger entgeht, wenn er den Gegenstand „im defekten Zustand“ verkauft, vgl. Beschluss vom 24.10.22, 7 U 397/22.

Der Fall:

Der Mandant kauft als Verbraucher einen Bagger bei einem Unternehmen. Handschriftlich wird auf dem Vertrag festgehalten, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wird. Zudem wird der Bagger verkauft „im defekten Zustand“. Das Landgericht hatte die Klage des Mandanten abgewiesen, der Gewährleistungsausschluss greife, zudem sei der Bagger als „defekt“ verkauft.

Die Lösung des OLG Celle:

Diese Auffassung wurde vom Berufungsgericht nicht geteilt.

Zum einen ist es aufgrund gesetzlicher Regelegungen nicht zulässig, die Gewährleistung beim Verkauf vom Unternehmer an den Verbraucher ( Verbrauchsgüterkauf ) auszuschließen. Dies selbst dann, wenn der Ausschluss individuell erfolgt.

Zum anderen können die Vertragsparteien zwar eine negative Beschaffenheit vereinbaren, also sich darauf verständigen, dass etwas bestimmtes nicht funktioniert. Dies setzt aber voraus, dass auch hinreichend deutlich wird, um was es sich dabei handelt. Die plakative Beschreibung „im defekten Zustand“ würde dem hier nicht gerecht und würde sonst dazu führen, dass der Gewährleistungsausschluss auf Umwegen dann letztlich doch geltend würde. Dies verbietet das Gesetz aber gerade.

Insofern ist es dem Unternehmer beim Verkauf an einen Verbraucher nicht möglich über globale Formulierungen sich aus der Gewährleistung zu stehlen.

 

Nach den gesetzlichen Vorschriften beträgt die Gewährleistungszeit beim Kauf von Sachen grundsätzlich zwei Jahre. Bei gebrauchten Sachen kann diese Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Von dieser Möglichkeit wird regelmäßig bei Gebrauchtwagenverkauf gebrauch gemacht, sodass die Gebrauchtwagenhändler eine entsprechende Regelung in ihre Vertragsdokumente aufnehmen. Dies war bisher auch immer möglich und sogar in § 476 Abs. 2 BGB gesetzlich normiert.

Allerdings dürfte diese Vorschrift nun nicht mehr allzu Langezeit Bestand haben, da der EuGH in einer anderen Rechtsangelegenheit festgestellt hat, dass die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auch bei gebrauchten Gegenständen nicht verkürzt werden darf und immer mindestens zwei Jahre betragen muss. Denn bei der Umsetzung des § 476 Abs. 2 BGB, welcher Ausfluss europarechtlicher Vorschriften ist, hatte der Gesetzgeber übersehen, dass das europäische Recht zwischen Haftungsfrist und Verjährungsfrist unterscheidet. Während eine Verkürzung der Haftungsfrist auf ein Jahr möglich ist, ist eine Verkürzung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist auf ein Jahr eben nicht zulässig.

Zeigt sich zum Beispiel ein Mangel innerhalb eines Jahres an dem Fahrzeug, so kann dieser Mangel dennoch innerhalb von zwei Jahren ab dem Kauf bzw. der Übergabe des Fahrzeugs geltend gemacht werden. Die ausgestaltete Regelung bewirkt eben genau dies nicht, da sie auch dazu führt dass die Gewährleistungsfrist im Sinne einer Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt wird. Dies entspricht nicht den europarechtlichen Regelungen.

Entsprechend wird die Norm demnächst wohl vom Gesetzgeber angepasst werden. Es ist auch davon auszugehen, dass die entsprechenden europarechtlichen Vorgaben Ausfluss auf etwaige gerichtliche Verfahren haben werden.