Nach den gesetzlichen Vorschriften beträgt die Gewährleistungszeit beim Kauf von Sachen grundsätzlich zwei Jahre. Bei gebrauchten Sachen kann diese Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Von dieser Möglichkeit wird regelmäßig bei Gebrauchtwagenverkauf gebrauch gemacht, sodass die Gebrauchtwagenhändler eine entsprechende Regelung in ihre Vertragsdokumente aufnehmen. Dies war bisher auch immer möglich und sogar in § 476 Abs. 2 BGB gesetzlich normiert.

Allerdings dürfte diese Vorschrift nun nicht mehr allzu Langezeit Bestand haben, da der EuGH in einer anderen Rechtsangelegenheit festgestellt hat, dass die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auch bei gebrauchten Gegenständen nicht verkürzt werden darf und immer mindestens zwei Jahre betragen muss. Denn bei der Umsetzung des § 476 Abs. 2 BGB, welcher Ausfluss europarechtlicher Vorschriften ist, hatte der Gesetzgeber übersehen, dass das europäische Recht zwischen Haftungsfrist und Verjährungsfrist unterscheidet. Während eine Verkürzung der Haftungsfrist auf ein Jahr möglich ist, ist eine Verkürzung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist auf ein Jahr eben nicht zulässig.

Zeigt sich zum Beispiel ein Mangel innerhalb eines Jahres an dem Fahrzeug, so kann dieser Mangel dennoch innerhalb von zwei Jahren ab dem Kauf bzw. der Übergabe des Fahrzeugs geltend gemacht werden. Die ausgestaltete Regelung bewirkt eben genau dies nicht, da sie auch dazu führt dass die Gewährleistungsfrist im Sinne einer Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt wird. Dies entspricht nicht den europarechtlichen Regelungen.

Entsprechend wird die Norm demnächst wohl vom Gesetzgeber angepasst werden. Es ist auch davon auszugehen, dass die entsprechenden europarechtlichen Vorgaben Ausfluss auf etwaige gerichtliche Verfahren haben werden.