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In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Oberlandesgerichts Celle zum einen zum Verhältnis zwischen den sogenannten Schockschäden und dem Hinterbliebenengeld geäußert, zum anderen aber auch zur Höhe eines Hinterbliebenengeldes, vgl. OLG Celle, Urteil vom 24.08.2022, 14 U 22/22.

Was die Schadenregulierung von Verkehrsunfällen angeht, so ist es grundsätzlich einhellige Rechtsprechung, dass Dritte, die also an einem Unfall nicht beteiligt sind, regelmäßig keinerlei eigene Schmerzensgeldansprüche gegen den Unfallverursacher geltend machen können. Denn Zeuge eines vielleicht auch gravierenden Verkehrsunfalls zu werden ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos, für den Kfz-Haftpflichtversicherer nicht einzustehen haben. Eine Ausnahme hiervon hat die Rechtsprechung für sogenannte Schockschäden herausgearbeitet. Dies betrifft Fälle, in denen ein naher Angehöriger in der Regel den Tod des Ehemanns oder des eigenen Kindes im Rahmen eines Verkehrsunfall selbst miterlebt. Zu denken ist hier zum Beispiel an einen Motorradfahrer, welcher seine vorausfahrende Ehefrau verunglücken sieht oder aber auch Eltern, die beim Unfalltod des Kindes anwesend sind. In solchen Fällen kann das Miterleben des Verkehrsunfalls und insbesondere der Tod des nahen Angehörigen eigene Schmerzensgeldansprüche des eigentlich nicht unfallbeteiligten Dritten auslösen, was eben unter dem Begriff des Schockschadens von der Rechtsprechung entwickelt wurde.

Voraussetzung um hier Ansprüche geltend zu machen, ist aber regelmäßig zum einen das Miterleben des Unfallgeschehens und zum anderen, dass die Reaktion auf den Unfalltod des Angehörigen über das übliche Maß dessen hinausgeht, was bei der Mitteilung des Todes eines nahen Angehörigen zu erwarten ist.

Zu der Frage, wie hier die möglichen Grenzen zu ziehen sind, hat sich nunmehr das OLG Celle geäußert. Es hat hierbei sodann auch eine Abgrenzung zum vor wenigen Jahren eingeführten Hinterbliebenengeld gegeben. Das Hinterbliebenengeld durchbricht per Gesetz den Grundsatz, dass ein Dritter keinerlei Ansprüche aus einem Verkehrsunfall herleiten können soll dahingehend, dass der Schädiger auch nahen Verwandten eine Entschädigung in Geld für den Tod des Angehörigen zu bezahlen hat.

Nicht geklärt war bislang die Frage in welcher Höhe sich ein solches Hinterbliebenengeld zu bewegen hat. Die Rechtsprechung orientierte sich bisher weitestgehend an den Urteilen die zu den Schockschäden veröffentlicht wurden. Dort wurde regelmäßig ein Betrag von 10.000,00 € als Eingangswert für angemessen erachtet und dieser dann erhöht bzw. reduziert je nach den Einzelheiten des Einzelfalls.

So hat es hier letztlich auch das OLG Celle getan. Es geht auch beim Hinterbliebenengeld von einem Entschädigungsbetrag von 10.000,00 € aus, sofern leichte Fahrlässigkeit zum Tod des Geschädigten geführt hat. Bei grober Fahrlässigkeit wird, wie im entschiedenen Fall, ein Betrag von 15.000,00 € für angemessen gehalten. Bei vorsätzlicher Tötung ein Betrag von 20.000,00 €. Die genannten Beträge sind jedoch nur als Richtschnur zu verstehen und können noch den jeweiligen Spezifika des Einzelfalls angepasst werden.

Insofern dürften für den Bereich des OLG Celle für die weitere Unfallschadenregulierung nunmehr entsprechende Eckpfeiler herausgearbeitet worden sein, so dass zu erwarten ist, dass es in diesem Punkt zukünftig weniger gerichtliche Verfahren geben dürfte. Interessant ist die Entscheidung des OLG Celle auch, da sie eine klare Abgrenzung zum Schockschaden trifft und insbesondere auch dem Geschädigten recht hohe Hürden auferlegt wenn es darum geht, einen Schockschaden erfolgreich geltend zu machen.

Im entschiedenen Fall war der Kläger kurze Zeit nach dem Unfall zum Unfallort gekommen und hatte seinen minderjährigen Sohn tot an der Unfallstelle vorgefunden. Dies hatte den dortigen Kläger erheblich gesundheitlich in Mitleidenschaft gezogen. Nach Auffassung des Senats waren die mitgeteilten Gesundheitsschäden aber nicht stärker einzustufen, als bei einer anderweitigen Mitteilung des Todes des eigenen Kindes. Insbesondere zog der Senat in die Bewertung mit ein, dass der Kläger wohl weiterhin seiner Arbeit hatte nachgehen können.

Insofern hat hier das OLG Celle einen relativ strengen Maßstab angelegt.

Meines Erachtens kann die zu klärende Frage aber nicht daran hängen, ob der jeweilige Betroffene noch arbeiten gehen kann oder nicht. Denn die Frage wie eine Person auf den Tod eines nahen Angehörigen reagiert, liegt letztendlich in der Person dessen der eine solche Nachricht erhält, so dass es wohl verfehlt sein dürfte, die Frage, ob ein Schockschaden vorliegt, weitestgehend daran festmachen zu wollen, ob noch eine Weiterführung der Arbeit möglich gewesen ist. Zumindest aus meiner Praxis ist mir bekannt, dass vielfach der Tod des minderjährigen Kindes auch außerhalb vom Unfallgeschehen nicht verarbeitet werden kann, was insoweit auch Folgen für die eigene Arbeitstätigkeit hat, so dass es in solchen Fällen letztlich ja nahezu nie möglich wäre, einen Schockschaden mit der Argumentation des OLG Celle erfolgreich zu begründen.

Insofern hat das OLG Celle in meinen Augen die Latte hier für den sogenannten Schockschaden zu hoch gelegt. Abzuwarten bleibt, wie sich die weitere Rechtsprechung in diesem Bereich entwickeln wird und insbesondere wie auch der BGH dies einmal entscheiden wird, sofern ein geeigneter Fall dort zu entscheiden sein wird.

 

 

Wer Opfer einer Straftat geworden ist, hat weitreichende Rechte. Sei es auf zivilrechtlicher, auf sozialrechtlicher oder auf strafrechtlicher Ebene. Insofern darf an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, auf unsere beiden Ratgeberartikel unter Kategorie Ratgeber – Opferschutz verwiesen werden.

Welche praktischen Auswirkungen es für das Opfer hat, zivilrechtliche Ansprüche im Rahmen des Strafverfahrens zu verfolgen (sog. Adhäsionsverfahren) sei aber im Rahmen dieses Beitrages einmal kurz dargestellt.

Vor kurzem habe ich einen jungen Mann vertreten, der im Kindesalter Opfer eines schweren sexuellen Missbrauchs zu seinen Lasten geworden ist. Neben ihm war auch noch ein weiterer junger Mann Opfer geworden. Nachdem durch eine dritte Person das Strafverfahren ins Rollen gekommen ist, hatte die Staatsanwaltschaft hier Anklage am Landgericht Verden erhoben. Das Verfahren wurde vor der großen Jugendkammer geführt. Im Rahmen dieses Verfahrens habe ich meinen Mandanten hier im strafrechtlichen Bereich vertreten. Das bedeutet, dass ich für meinen Mandanten entsprechend versucht habe, Einfluss auf das Verfahren zu nehmen, um für meinen Mandanten günstige Weichen stellen zu können. Dies kann in der Praxis so aussehen, dass z.B. Beweisanträge gestellt werden können oder aber auch ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit, was vor allem dann Sinn macht, wenn es um besonders intime Details des eigenen Lebens geht.

Da der Täter sich in diesem Verfahren geständig eingelassen hat, war eine solche umfangreiche Herangehensweise im Strafverfahren diesmal nicht notwendig. Da aber gerade ein schwerer sexueller Missbrauch bzw. die Schilderung desselben für das Opfer äußerst unangenehm ist, habe ich im Rahmen dieses Strafverfahrens die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche meines Mandanten mit abgehandelt.

Aufgrund des Geständnisses des Täters mussten die Opfer nämlich zum eigentlichen Kerngeschehen gar nicht mehr viel aussagen, so dass es ihnen erspart geblieben ist, sich in die damalige Situation noch einmal hineinversetzen zu müssen. Und natürlich mussten sie sich den diversen Fragen vom Gericht, Staatsanwaltschaft oder sogar der Verteidigung nicht stellen. Diese Situation wollte ich natürlich für meinen Mandanten nutzen, um auch die zivilrechtlichen Ansprüche in dieser strafrechtlichen Verhandlungssituation zu einem Abschluss zu bringen. Dies hat den Vorteil, dass in einem strafrechtlichen Verfahren damit auch die zivilrechtlichen Ansprüche „abgearbeitet“ werden können, so dass dem betroffenen Opfer die zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen eines gesondert zu führenden Zivilverfahrens, also vor dem Zivilgericht, komplett erspart bleibt.

Und so wurde, noch bevor die Plädoyers im Rahmen des Strafverfahrens überhaupt gehalten wurden, für die beiden Opfer mit dem Täter ein Vergleich in diesem sog. Adhäsionsverfahren geschlossen. Es wurde ein bestimmter Schmerzensgeldbetrag vereinbart und es wurde auch festgelegt, dass der Täter etwaige zukünftige Schäden, welche heute noch gar nicht abzusehen sind, zu ersetzen hat. Auch über die Kosten dieses Vergleichs wurde eine entsprechende Regelung zu Lasten des Täters getroffen.

Damit konnte, wie in einem Zivilverfahren, eine Regelung herbeigeführt werden, ohne dass das Opfer sich einer zusätzlichen Belastung eines solchen zivilrechtlichen Verfahrens aussetzen musste.

Entsprechend ist es immer sinnvoll, sich zum einen als Opfer auch im strafrechtlichen Verfahren einzubringen und zum anderen auch immer die Möglichkeit des Adhäsionsverfahrens im Hinterkopf zu behalten, da man hier ganz salopp gesprochen zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen kann und sich gerade das Opfer die Strapazen eines zusätzlichen zivilrechtlichen Verfahrens erspart.