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Wird ein PKW bei einem Verkehrsunfall derart stark beschädigt, dass er nicht mehr fahrfähig bzw. verkehrssicher ist, so kann der Unfallgeschädigte von seinem Unfallgener, der den Unfall verursacht hat, für die Zeit der Reparatur oder Neubeschaffung eines Fahrzeuges entweder die notwendigen Kosten eines Mietwagens oder aber den sogenannten Nutzungsausfall verlangen. Dies ist eine Geldentschädigung für jeden Tag, an dem man ein Fahrzeug nicht nutzen kann.

Für einen unserer Mandanten stellte sich im Rahmen einer Versicherungssache die Frage, ob er eine solche Nutzungsausfallentschädigung gegen seinen Kaskoversicherer geltend machen kann. Dem Mandanten wurde das Fahrzeug gestohlen und obwohl der Schaden zeitnah beim Kaskoversicherer gemeldet wurde, regulierte dieser den Schaden zunächst nicht. Erst eine Klageinreichung führte sodann zur vollständigen Regulierung des Kaskoschadens und erst dann konnte sich der Mandant ein Ersatzfahrzeug anschaffen. Für die Zeit in welcher der Kaskoversicherer in Verzug mit seiner Leistung war bis zur tatsächlichen Regulierung begehrte der Mandant eine Nutzungsausfallentschädigung, da er ja kein Ersatzfahrzeug hatte anschaffen können, da ihm schlichtweg das Geld fehlte.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage musste ich meinem Mandanten aber leider darauf hinweisen, dass eine entsprechende Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens gegenüber dem Kaskoversicherer keine Aussicht auf Erfolg hat. So haben es die Obergerichte bisher entschieden z.B. OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2010-20 U 108/10 sowie OLG Koblenz Hinweisbeschluss vom 07.10.2020-12 U 1161/20. Die Rechtsprechung argumentiert nämlich damit, dass ein Nutzungsausfallschaden nur dem gegenüber geltend gemacht werden kann, welcher es verursacht hat, dass man das Fahrzeug nicht mehr nutzen kann. Dies ist hier in dem vorliegenden Fall letztendlich der Dieb gewesen und nicht der Versicherer. Dieser schuldet nur die Regulierung eines Geldbetrages, sodass bei Verzug des Versicherers dann nur entsprechende Verzugszinsen verlangt werden können, nicht aber eine Nutzungsausfallentschädigung.

Insofern war der Mandant eben darauf beschränkt, entsprechende Verzugszinsen geltend zu machen.

Es zeigt sich daher auch in verhältnismäßig überschaubaren Fällen, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts regelmäßig notwendig ist.

 

Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf zum Aktenzeichen 1-4 U 101/23 ist festzuhalten, dass auch im Falle einer Unbewohnbarkeit einer Wohnung der Versicherer nur dann Hotelkosten ersetzen muss, wenn sie auch tatsächlich angefallen sind.

In dem zugrundeliegenden Fall hat ein Kunde eines von uns vertretenen Versicherers nach einem Leitungswasserschaden die an sich nicht mehr bewohnbare Wohnung trotzdem weiter bewohnt, in dem er aufgrund des Sommerwetters zeitweilig auf den Balkon gezogen ist. In der Kommunikation hatte der Kunde verdeutlicht, dass für ihn u.a. ein Grund für diese Entscheidung war, dass er seiner in der Wohnung mit lebenden behinderten Mutter nicht den zeitweisen Auszug aus der Wohnung zumuten wollte.

Im Anschluss an die Schadensanierung der Wohnung forderte der Versicherungsnehmer fast 9.000,00 € Kosten als Ersatz für sog. fiktive Hotelkosten und argumentierte damit, dass er „eigentlich“ einen Anspruch auf Unterbringung in einem Hotel gehabt hätte und nun diese entsprechend berechneten Kosten von der Versicherung fordere.

Das von uns vertretene Versicherungsunternehmen hat die Regulierung abgelehnt mit dem Hinweis darauf, dass nach den Versicherungsbedingungen und auch nach Art der Versicherung nur tatsächlich entstandene Hotelkosten erstattet werden könnten.

Hiergegen ist Klage zunächst beim Landgericht Mönchengladbach, ohne Erfolg eingereicht worden, im Anschluss daran erfolgte die Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf. Dieses hat in dem vorstehend zitierten Hinweisbeschluss den Kläger darauf hingewiesen, dass er keinerlei Erfolgsaussichten zur Durchsetzung seiner behaupteten Ansprüche hätte.

Das Gericht bestätigte die von uns vorgetragene Rechtsauffassung, das eine Gebäude- bzw. Hausratversicherung eine reine Schadensversicherung darstellt, also hier grundsätzlich nie sog. fiktive Kosten, sondern immer nur tatsächlich entstandene Kosten und Schäden ersetzt werden können und müssen.

Ebenso hat das OLG klargestellt, dass auch ein Anspruch auf Schadenersatz gegen die Versicherung nicht bestehen würde.

Der Kläger hatte u.a. behauptet, dass es zu einer Regulierungsverzögerung gekommen sei, was den entsprechenden Schadenersatzanspruch begründe. Das OLG hat klar herausgestellt, dass es schon fraglich sei, ob überhaupt eine Regulierungsverzögerung vorlege und wenn ja, ob diese überhaupt auch dem Versicherungsunternehmen zuzurechnen sei, hat dann aber auch deutlich herausgestellt, dass diese Fragen letztlich unbeantwortet bleiben können, denn der Kläger habe keinen Schaden erlitten.

Die Entscheidung von ihm in der Wohnung zu verbleiben und nicht in ein Hotel einzuziehen, hat keinerlei Vermögensminderung bewirkt und die entsprechende „Unbequemlichkeit“ die damit einhergeht, ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig im Bereich des deutschen Schadenersatzrechtes.

Anhand dieser Entscheidung kann man sehr gut die sicherlich für den Laien sehr schwer vorzunehmende Differenzierung der jeweiligen Versicherungsart nachvollziehen.

Die hier thematisierte Schadenversicherung gleicht also nur tatsächlich entstandene Vermögensminderungen aus und es gilt ein strenges Bereicherungsverbot, dass bedeutet also, dass der Versicherungsnehmer durch die Leistung aus der Versicherung nicht besser gestellt werden darf, als er ohne das Schadenereignis gestanden hätte.

Dieses ist etwa auch die Abgrenzung zu der sog. Summenversicherung, hierbei verspricht der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles, eine im Voraus fixierte Geldleistung, völlig unabhängig davon, ob auch tatsächlich eine solche Vermögensminderung bei dem Versicherten eingetreten ist oder nicht.

Aufgrund dieser Differenzierung ist zu beachten, dass klassischerweise als Schadenversicherungen gelten die Haftpflichtversicherung, die Hausratversicherung, die Gebäudeversicherung, die KFZ-Haftpflichtversicherung, die Rechtschutzversicherung und ähnliche Versicherungen.

Beispiele für eine Summenversicherung sind die Berufungsunfähigkeitsversicherung bzw. die Lebensversicherung und in gewissen Fallkonstellationen die Unfallversicherung.

Diese Abgrenzung muss man immer vor Augen haben, da nämlich häufig Positionen, die ein rechtlicher Laie als Schadenspositionen in einem Schadensfall ansieht, eben nicht eine Vermögensminderung bedeuten, sondern Unbequemlichkeiten oder verminderte Nutzungsmöglichkeiten darstellen, die dann eben nicht von der Versicherung zu erstatten sind.

Um derartige, letztlich für den Versicherungsnehmer auch sehr frustrierende Entscheidungen wie die hier zitierte zu vermeiden, ist es grundsätzlich sinnvoll im Schadenfall ggfls. frühzeitig eine kompetente Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.

 

„Grundsätzlich hat der Geschädigte, der eine Haftpflichtversicherung aus einem behaupteten Verkehrsunfall in Anspruch nimmt, den objektiven Tatbestand einer Rechtsgutverletzung darzulegen und zu beweisen (BGH NZV 1992, 403; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1239; Lemcke r + s 1993, 122). Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn die Kollision zwar möglich ist, der Sachverständige aber feststellt, dass die Schadensbilder nicht zu dem von den Beteiligten behaupteten Geschehen passen („So-Nicht-Unfall“)“, so OLG Hamm, Urteil vom 18.11.1998, 13 U 101/98.

Entsprechend diesem in der obergerichtlichen Rechtssprechung ausgebildeten Grundsatz bekommt ein Geschädigter Probleme, wenn er ein bestimmtes Unfallgeschehen behauptet und insbesondere auch Schäden an seinem Fahrzeug diesem Unfallgeschehen zuordnet, der geschilderte Unfallablauf aber nicht zu den Beschädigungen passt. Denn dies führt dazu, dass die Klage insgesamt als unschlüssig abgewiesen wird. Etwaige passende Schäden zum behaupteten Unfallgeschehen werden also nicht etwa zugesprochen, sondern der Klage bleibt insgesamt der Erfolg versagt.

So ging es auch einem Kläger in einem Verfahren vor dem Landgericht Bremen, in welchem ich den KfZ-Haftpflichtversicherer auf Beklagtenseite vertreten hatte. Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass maximal zwei der drei Schadensbereiche am PKW sich dem Unfallgeschehen zuordnen ließen. Dass die Zeugen etwas anderes behaupteten, war aufgrund des klaren Gutachtens des Sachverständigen nicht von Belang. Denn ist das Ergebnis der sachvertändingen Beguachtung eindeutig, so kann es nicht durch Zeugenangaben in Zweifel gezogen werden, LG Bremen Urteil vom 01.04.2022, 4 O 2069/20.

Die Klage wurde daher abgewiesen, das Urteil ist rechtkräftig.

 

 

 

In unserer Kanzlei haben wir in den letzten Monaten vermehrt Mandanten vertreten, welche im Zuge der Nutzung einer Autowaschanlage Schäden an ihren Fahrzeugen zu beklagen hatten. In solchen Konstellationen stellt sich dann schnell die Frage, wer für diese Schäden aufzukommen hat und wer was beweisen muss.

Rechtlich ist es so, dass der Betreiber einer Autowaschanlage für Schäden haftet, welche bei der Benutzung seiner Waschanlage bestehen. Die grundsätzliche Beweislastpflicht des Geschädigten, nachzuweisen, dass sein Schaden auf eine schuld­hafte Pflichtverletzung der Waschanlage zurückzuführen ist, wird von der Vermutung, dass eine solche Pflichtverletzung vorliegt, verdrängt, sofern die Beschädigung des Fahrzeuges in der Waschanlage entstanden ist, vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 14.12.2017, Az. 11 U 43/17 m.w.N.

Der Geschädigte musste also zunächst nur beweisen, dass sein Fahrzeug vor der Nutzung der Waschanlage nicht beschädigt gewesen ist und es hinterher war.

Gelingt dieser Nachweis ist der Betreiber in der Beweispflicht. Denn bei der Reinigung eines Fahrzeuges durch eine Waschanlage handelt es sich um einen sogenannten Werkvertrag. Bei einem solchen ist es Sache des Unternehmers, vor der Abnahme seiner Leistung zu beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist bzw. bei Herstellung des Werkes keine Schäden verursacht worden sind, vgl. OLG Celle, Urteil vom 21.08.2018, Az. 13 U 40/17 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 64/07.

Es ist daher für den Geschädigten wichtig, dass er den Schaden am besten direkt nach dem Waschgang vor Ort anzeigt und dokumentiert.

Der Betreiber muss dann letztlich nachweisen, dass der Schaden am Fahrzeug nicht durch eine Pflichtverletzung des Betreibers verursacht worden ist, da die für den Schaden in Betracht kommende Ursache ausschließlich im Gefahrenbereich des Betreibers liegt, BGH, Urteil vom 19.07.2018, VII ZR 251/17.

Diese Hürden muss der Betreiber dann erst einmal überwinden, was in der Praxis schwierig sein dürfte. Gelingt ihm aber der Beweis, z. B. dass die Anlage einen Fehler hatte, welchen man trotz Einhaltung sämtlicher Vorgaben nicht hat bemerken können, so scheidet eine Haftung des Betreibers aus und der Geschädigt müsste sich gegebenenfalls an den Hersteller wenden.

Selbiges gilt natürlich für ein Verschulden des Geschädigten selbst, z. B. durch ein falsches Verhalten des Geschädigten bei der Nutzung der Anlage.

 

Fazit:

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung haben Betroffene, deren Fahrzeuge in der Waschanlage beschädigt werden gute Chancen ihren Schaden vom Betreiber ersetzt zu bekommen. Wichtig ist, den Schaden sofort vor Ort zu melden. Von Vorteil ist es auch, wenn man nachweisen kann, dass zuvor kein Schaden am Fahrzeug vorhanden gewesen ist. Dies ist z. B. durch vorher gefertigte Bilder oder Zeugen möglich.

Wer Opfer einer Straftat geworden ist, hat weitreichende Rechte. Sei es auf zivilrechtlicher, auf sozialrechtlicher oder auf strafrechtlicher Ebene. Insofern darf an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, auf unsere beiden Ratgeberartikel unter Kategorie Ratgeber – Opferschutz verwiesen werden.

Welche praktischen Auswirkungen es für das Opfer hat, zivilrechtliche Ansprüche im Rahmen des Strafverfahrens zu verfolgen (sog. Adhäsionsverfahren) sei aber im Rahmen dieses Beitrages einmal kurz dargestellt.

Vor kurzem habe ich einen jungen Mann vertreten, der im Kindesalter Opfer eines schweren sexuellen Missbrauchs zu seinen Lasten geworden ist. Neben ihm war auch noch ein weiterer junger Mann Opfer geworden. Nachdem durch eine dritte Person das Strafverfahren ins Rollen gekommen ist, hatte die Staatsanwaltschaft hier Anklage am Landgericht Verden erhoben. Das Verfahren wurde vor der großen Jugendkammer geführt. Im Rahmen dieses Verfahrens habe ich meinen Mandanten hier im strafrechtlichen Bereich vertreten. Das bedeutet, dass ich für meinen Mandanten entsprechend versucht habe, Einfluss auf das Verfahren zu nehmen, um für meinen Mandanten günstige Weichen stellen zu können. Dies kann in der Praxis so aussehen, dass z.B. Beweisanträge gestellt werden können oder aber auch ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit, was vor allem dann Sinn macht, wenn es um besonders intime Details des eigenen Lebens geht.

Da der Täter sich in diesem Verfahren geständig eingelassen hat, war eine solche umfangreiche Herangehensweise im Strafverfahren diesmal nicht notwendig. Da aber gerade ein schwerer sexueller Missbrauch bzw. die Schilderung desselben für das Opfer äußerst unangenehm ist, habe ich im Rahmen dieses Strafverfahrens die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche meines Mandanten mit abgehandelt.

Aufgrund des Geständnisses des Täters mussten die Opfer nämlich zum eigentlichen Kerngeschehen gar nicht mehr viel aussagen, so dass es ihnen erspart geblieben ist, sich in die damalige Situation noch einmal hineinversetzen zu müssen. Und natürlich mussten sie sich den diversen Fragen vom Gericht, Staatsanwaltschaft oder sogar der Verteidigung nicht stellen. Diese Situation wollte ich natürlich für meinen Mandanten nutzen, um auch die zivilrechtlichen Ansprüche in dieser strafrechtlichen Verhandlungssituation zu einem Abschluss zu bringen. Dies hat den Vorteil, dass in einem strafrechtlichen Verfahren damit auch die zivilrechtlichen Ansprüche „abgearbeitet“ werden können, so dass dem betroffenen Opfer die zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen eines gesondert zu führenden Zivilverfahrens, also vor dem Zivilgericht, komplett erspart bleibt.

Und so wurde, noch bevor die Plädoyers im Rahmen des Strafverfahrens überhaupt gehalten wurden, für die beiden Opfer mit dem Täter ein Vergleich in diesem sog. Adhäsionsverfahren geschlossen. Es wurde ein bestimmter Schmerzensgeldbetrag vereinbart und es wurde auch festgelegt, dass der Täter etwaige zukünftige Schäden, welche heute noch gar nicht abzusehen sind, zu ersetzen hat. Auch über die Kosten dieses Vergleichs wurde eine entsprechende Regelung zu Lasten des Täters getroffen.

Damit konnte, wie in einem Zivilverfahren, eine Regelung herbeigeführt werden, ohne dass das Opfer sich einer zusätzlichen Belastung eines solchen zivilrechtlichen Verfahrens aussetzen musste.

Entsprechend ist es immer sinnvoll, sich zum einen als Opfer auch im strafrechtlichen Verfahren einzubringen und zum anderen auch immer die Möglichkeit des Adhäsionsverfahrens im Hinterkopf zu behalten, da man hier ganz salopp gesprochen zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen kann und sich gerade das Opfer die Strapazen eines zusätzlichen zivilrechtlichen Verfahrens erspart.

In einem Rechtsstreit vor dem AG Northeim und sodann in zweiter Instanz vor dem LG Göttingen war es streitig, wie ein Vertrag zur Unterstellung eines Oldtimers in einer Scheune nahe eines landwirtschaftlichen Anwesens zu werten ist. Aus ungeklärter Ursache war der Oldtimer beschädigt worden und nun verlangte der Eigentümer von der Vermieterin Schadenersatz und berief sich darauf, dass ein sogenannter Verwahrvertrag geschlossen sei.

Wir vertraten die Verpächterin des Unterstellplatzes und vertraten für diese die Auffassung, dass kein Verwahr- sondern ein reiner Mietvertrag gegenständlich und vereinbart war. Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil im Rahmen eines sogenannten Verwahrvertrages auch erhöhte Obhuts- und Einstandspflichten für den Verwahrer der Sache gelten und dementsprechend dieser quasi eine Gefährdungshaftung inne hat wenn es zu Beschädigungen an dem verwahrten Gut kommt.

Bei einem Mietvertrag ist es anders, hier muss das Verschulden des Vermieters an der Beschädigung nachgewiesen werden oder es muss eine sonstige Sorgfaltspflichtwidrigkeit, die die Beschädigung sodann ermöglicht hat, nachgewiesen werden. Da hier eine ungeklärte Ursache vorlag, war folglich die Unterscheidung von großer Relevanz, denn eine Haftung unserer Mandantin wäre eingetreten, wenn es sich hier um einen Verwahrvertrag gehandelt hätte. Dieses ist jedoch im Endergebnis sowohl von dem AG Northeim, wie auch von dem LG Göttingen (nach einem ersten erfolgreichen Urteil für unsere Mandantin ist der Kläger in Berufung gegangen) verneint worden. Zwar sah das AG Northeim zunächst die Sache noch anders, konnte dann jedoch durch einen ausführlichen Sachvortrag bzw. rechtliche Darstellung unsererseits von einer anderen Einordnung überzeugt werden.

Kriterium für die Abgrenzung zwischen einem Verwahr- und einem Mietvertrag ist einerseits die Höhe der monatlich vereinbarten Nutzungsentschädigung (in diesem Fall nur 15,00 €) und andererseits aber auch die Frage, inwieweit ungehinderter Zugang für andere Personen zu der Scheune bzw. zu dem Abstellplatz bestanden. Hier war für uns hilfreich die Verdeutlichung der Abgrenzung etwa zu der Nutzung eines bewachten Parkhauses, da in solchen Sachverhalten in der Regel Verwahrverträge angenommen werden, aber gerade im Gegensatz hierzu die bloße Gestellung eines Stellplatzes in einer Scheune neben anderen Gegenständen gerade zeigt, dass keine erhöhten Obhutspflichten vertragsgegenständlich sind.

Da hier doch mit großer Vehemenz zwischen den Parteien um die richtige rechtliche Einordnung gerungen wurde, ist hieraus sowohl für Eigentümer von unterzustellenden Fahrzeugen oftmals Young- und Oldtimern aber auch für Vermieter zu berücksichtigen, dass wenn möglich, eine klare Regelung in den Vertrag mit aufgenommen werden sollte.

Für den Fall nämlich, dass der Vermieter, ohne dass es ihm klar ist Obhutspflichten übernimmt, hat dieses haftungsrechtlich erhebliche Konsequenzen und muss ggf. auch durch den Abschluss einer entsprechenden zusätzlichen Versicherung abgedeckt werden. Andererseits ist auch aus Sicht des Fahrzeugeigentümers Klarheit und Transparenz wichtig, denn so wie vorliegend ist am Ende der Fahrzeugeigentümer auf seinem Schaden „sitzen geblieben“ da nicht geklärt werden konnte, aus welcher Sphäre dieser denn nun genau stammte und was Ursache hierfür ist, so dass die aus seiner Sicht sehr missliche Situation eingetreten ist, dass das seltene und in seinen Augen sehr kostbare Fahrzeug nunmehr unter erheblichen Beschädigungen litt und leidet und dadurch der Gesamtwert doch deutlich eingeschränkt ist, selbst bei einer ordnungsgemäßen Reparatur.