Jeder Pkw-Fahrer bzw. Halter von einem Pkw sollte sich darüber bewußt sein, dass er bei einer Fahrt auf einer Rennstrecke, etwa dem „Hockenheim Ring“, dem „Lausitzring“ o.ä. auf einem selbstverschuldeten Schaden gegebenenfalls sitzen bleibt, selbst wenn er über eine Vollkaskoversicherung für seinen Pkw verfügt.

Üblich war es in den Versicherungsbedingungen schon immer, dass letztlich Rennveranstaltungen und die Teilnahme hieran vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

In diesem Bereich kam es also für die Frage, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht, immer auf die Differenzierung an, ob es darum geht oder ging eine besondere Höchstgeschwindigkeit zu erzielen oder ob andere Aspekte, etwa das Training bestimmter Situationen oder bestimmter fahrerischer Übungen im Vordergrund stand. Hier gab es sodann zugunsten des Versicherungsnehmers immer noch einen gewissen Graubereich bei als Fahrsicherheitstraining angebotenen Veranstaltungen, die aber bei genauer Betrachtung wohl eher nur den Sicherheitsaspekt als Feigenblatt benutzten.

Nun gibt es neue Formulierungen von einigen Versicherern im Bereich ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die gerade diesen Graubereich zugunsten des Versicherungsnehmers nicht mehr zulassen.

So hatte das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 07.10.2016, Az. 1-4 U 100/16) über die Auslegung folgender Klausel zu entscheiden:

„Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsportrennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (zum Beispiel bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstraining.“

Diese Klausel ist also deutlich umfassender und strenger, als die bisher verwendeten Klauseln, da nämlich jede Fahrt auf einer Motorsportrennstrecke, also zum Beispiel dem „Hockenheim Ring“, dem „Lausitzring“ usw. zu einem Ausschluss des Versicherungsschutzes führt.

Ausnahme ist die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining. Hier ist aber besondere Aufmerksamkeit geboten, denn hier müssen die Besonderheiten des Versicherungsrechtes beachtet werden. Aufgrund der Formulierung, dass zunächst einmal jede Fahrt auf einer Rennstrecke zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führt und nur ausnahmsweise Versicherungsschutz für die Teilnahme bei einem Fahrsicherheitstraining gegeben ist, bedeutet dieses für den Versicherungsnehmer, dass dieser den Vollbeweis für die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining liefern muss.

Das bedeutet konkret und das findet man insbesondere auch genau formuliert in der hier zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf, dass die bloße Bezeichnung einer Veranstaltung als Fahrsicherheitstraining nicht ausreicht.

Insbesondere muss hier konkret vorgetragen werden, wieso es sich gerade um ein Fahrsicherheitstraining gehandelt habe. Es reicht, wie eben schon mitgeteilt, nicht die bloße Bezeichnung aus. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer darlegen, was genau trainiert worden sei, um die Optimierung von Fahrkönnen und Fahrtechnik mit dem Ziel der Fahrzeugbeherrschung und Fahrsicherheit zu erreichen. Dabei legt das Gericht einen sehr strengen und hohen Maßstab an, was insbesondere für den Kläger in diesem Fall fatal war.

Denn der Unfall um den es hier ging, ereignete sich zu einem Zeitpunkt als ein Trainer bzw. Instructor nicht in dessen Fahrzeug saß, sondern sich gerade in einem anderem Fahrzeug aufhielt und der Kläger quasi selbständig auf der Strecke fahren konnte. Es wurden keine Übungen vorgegeben oder sonstige Lerneinheiten absolviert bei diesem eigenständigen Fahren, was alleine schon dazu führte, dass das Gericht die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining verneinte.

Das bedeutet also konkret, dass das „Schlupfloch“ was es früher gab, wie eingangs dieses Artikels vorgestellt, nunmehr mit der neuen Formulierung in den Versicherungsbedingungen nicht mehr gegeben ist.

Jeder Teilnehmer an einem wie auch immer bezeichneten Fahrsicherheitstraining sollte also ganz genau vor Fahrtantritt überprüfen, ob Versicherungsschutz besteht und sollte ggf. mit einer genauen Beschreibung von Seiten des Veranstalters vorab Kontakt mit seiner Versicherung aufnehmen, um den Sachverhalt zu klären.

Ansonsten kann die Fahrt auf einer Rennstrecke, auch wenn sie als Fahrsicherheitstraining beschrieben ist, zu einer bösen Überraschung und zu einem hohen Schaden führen.