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In meiner langjährigen beruflichen Tätigkeit bin ich immer wieder mit einem gleichartigen Problem konfrontiert, nämlich das Personen die nach einem Sturzereignis (Treppensturz, Fahrradsturz, oder ähnliches) sodann einen Bandscheibenvorfall, meist einhergehend mit einer Nervenwurzelkompression erlitten haben, sich an mich wenden, weil ihre private Unfallversicherung eine Regulierung abgelehnt hat.

Die Mandanten verweisen in der Regel darauf, dass entsprechende Verletzungen bedingungsgemäß in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind und sie vor dem Sturzereignis unter keinen oder nur geringen Rückenproblemen litten und dann im Anschluss daran massive Schmerzen, Einschränkungen und sonstige Beschwerden hatten, was auch oft zu einem operativen Eingriff führte.

Nach Auffassung der Mandanten sei damit die entsprechende Unfallursächlichkeit gegeben bzw. nachvollziehbar.

Genau dieser, menschlich nachvollziehbare Schluss ist aber bei einer genauen juristischen Auswertung, insbesondere auch des Bedingungswerkes meist ein trügerischer Schluss.

Üblicherweise werden die privaten Unfallversicherungsbedingungen so formuliert, dass vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind u.a. Gesundheitsschäden an Bandscheiben, diese sind dann aber durch eine weitere Klausel wieder in den Versicherungsschutz einbezogen, wenn diese Gesundheitsschäden durch ein unter den Versicherungsvertrag fallendes Unfallereignis, welches die überwiegende Ursache für den Gesundheitsschaden ist, hervorgerufen worden sind.

Diese Formulierung hat es rechtlich in sich, durch den zunächst erklärten Ausschluss des Versicherungsschutzes und den nur ausnahmsweise formulierten Einschluss mit der Einschränkung, dass es sich um eine überwiegende Ursächlichkeit aufgrund des Unfalles handeln müsse, trägt der Versicherungsnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast genau für diese Voraussetzungen.

Dass bedeutet also nicht nur, dass überhaupt eine Ursächlichkeit des Unfallereignisses bewiesen werden muss, sondern es muss auch bewiesen werden, dass die überwiegende Ursache in dem Unfall zu sehen ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass üblicherweise Personen ab dem 40. Lebensjahr degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule bzw. den Bandscheiben aufweisen und dieses letztlich ein völlig normaler Alterungsprozess ist, selbst wenn vorher keine Beschwerden wahrnehmbar waren, sind diese Vorschädigungen bzw. Abnutzungserscheinungen in einem Röntgen. bzw. MRT-Bild ohne weiteres nachvollziehbar.

Da darüber hinaus medizinisch gesichert ist, dass eine unfallbedingte Schädigung der Bandscheiben nur dann möglich ist, wenn einerseits sehr starke kinetische Kräfte auf den Körper wirken und andererseits diese Schäden dann auch sog. frische Verletzungsspuren zeigen, die gerade in MRT-Bildern nachweisbar sind, führt die Durchführung eines solches Prozesses oft zu sehr frustrierenden Ergebnisse für den Mandanten.

Für uns als Anwalt ist es so, dass wir immer über diese Zusammenhänge aufklären können, jedoch können wir, bevor ein Sachverständigengutachten eingeholt ist, natürlich nicht Auskunft darüber erteilen, ob diese sog. frischen Verletzungsanzeichen im MRT-Bild wahrnehmbar sind, oder nicht.

Zwar ist etwa das zugrundeliegende geschilderte Sturzereignis oft eben nicht ein solches, was sich bezogen auf die erforderliche kinetische Energie als geeignet aufdrängt, andererseits können wir natürlich auch nicht ausschließen, dass ggfls. dieser entsprechende Zusammenhang dann doch gegeben ist und sich diese frische Verletzungsspuren im Röntgenbild bzw. MRT-Bild erblicken lassen.

Also muss ein kostenträchtiger Prozess geführt werden, um über ein Sachverständigengutachten genau diese Frage zu klären, was jedoch in der überwiegenden Anzahl der bisher von uns bearbeiteten und wahrgenommenen Fälle zu dem ernüchternden Ergebnis führt, dass tatsächlich keine frische Verletzungsspuren im Röntgen- bzw. MRT-Bild feststellbar sind, was dann in der Folge von Seiten des Gutachtens dazu führt, dass ggfls. eine Mitursächlichkeit des Unfalls zwar angenommen oder auch nicht ausgeschlossen wird, aber eben der Gutachter nicht in der Lage ist, medizinisch gesichert die überwiegende Ursächlichkeit des Unfallereignisses festzustellen.

Das führt dann zu dem -für den Mandanten- und natürlich auch für uns- sehr frustrierenden Ergebnis, dass der Prozess alleine aufgrund der fehlenden Beweisbarkeit verloren geht.

Insgesamt ist also festzuhalten, dass einerseits das Bedingungswerk in diesem Bereich ausgesprochen kompliziert ist, für einen Laien sind insbesondere die oben dargestellten Zusammenhänge was die Darlegungs- und Beweislast angeht, schlicht nicht nachvollziehbar und andererseits ist deshalb wichtig zu beachten, dass für den Fall, dass es nach einem Unfallereignis zu Bandscheibenproblemen kommt, sehr zeitnah mit diesem Unfall dann bildgebende Verfahren durchgeführt werden müssen, damit überhaupt die Möglichkeit gegeben ist, diese oben thematisierten frischen Verletzungsanzeichen überhaupt festzustellen.

In unserer beruflicher Tätigkeit haben wir auch schon Fälle erlebt, in denen die Untersuchungen erst mit 2 oder 3 Monaten Verzug vorgenommen worden sind und alleine aufgrund dieser zeitlichen Differenz dann schon von uns jede Erfolgsaussicht für eine Auseinandersetzung mit der Versicherung verneint werden musste, weil aus unserer Erfahrung sodann der entsprechende Gutachter mitteilt, dass diese Bilder aufgrund des großen Zeitraumes zwischen dem Unfall und der Untersuchung nicht mehr geeignet sind, um frische Verletzungsanzeichen festzustellen.

Wenn also überhaupt mit Erfolg ein Anspruch gegen die Versicherung durchgesetzt werden soll, dann ist eine unmittelbare bildliche Darstellung nach dem Unfallereignis zwingend erforderlich.

Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf zum Aktenzeichen 1-4 U 101/23 ist festzuhalten, dass auch im Falle einer Unbewohnbarkeit einer Wohnung der Versicherer nur dann Hotelkosten ersetzen muss, wenn sie auch tatsächlich angefallen sind.

In dem zugrundeliegenden Fall hat ein Kunde eines von uns vertretenen Versicherers nach einem Leitungswasserschaden die an sich nicht mehr bewohnbare Wohnung trotzdem weiter bewohnt, in dem er aufgrund des Sommerwetters zeitweilig auf den Balkon gezogen ist. In der Kommunikation hatte der Kunde verdeutlicht, dass für ihn u.a. ein Grund für diese Entscheidung war, dass er seiner in der Wohnung mit lebenden behinderten Mutter nicht den zeitweisen Auszug aus der Wohnung zumuten wollte.

Im Anschluss an die Schadensanierung der Wohnung forderte der Versicherungsnehmer fast 9.000,00 € Kosten als Ersatz für sog. fiktive Hotelkosten und argumentierte damit, dass er „eigentlich“ einen Anspruch auf Unterbringung in einem Hotel gehabt hätte und nun diese entsprechend berechneten Kosten von der Versicherung fordere.

Das von uns vertretene Versicherungsunternehmen hat die Regulierung abgelehnt mit dem Hinweis darauf, dass nach den Versicherungsbedingungen und auch nach Art der Versicherung nur tatsächlich entstandene Hotelkosten erstattet werden könnten.

Hiergegen ist Klage zunächst beim Landgericht Mönchengladbach, ohne Erfolg eingereicht worden, im Anschluss daran erfolgte die Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf. Dieses hat in dem vorstehend zitierten Hinweisbeschluss den Kläger darauf hingewiesen, dass er keinerlei Erfolgsaussichten zur Durchsetzung seiner behaupteten Ansprüche hätte.

Das Gericht bestätigte die von uns vorgetragene Rechtsauffassung, das eine Gebäude- bzw. Hausratversicherung eine reine Schadensversicherung darstellt, also hier grundsätzlich nie sog. fiktive Kosten, sondern immer nur tatsächlich entstandene Kosten und Schäden ersetzt werden können und müssen.

Ebenso hat das OLG klargestellt, dass auch ein Anspruch auf Schadenersatz gegen die Versicherung nicht bestehen würde.

Der Kläger hatte u.a. behauptet, dass es zu einer Regulierungsverzögerung gekommen sei, was den entsprechenden Schadenersatzanspruch begründe. Das OLG hat klar herausgestellt, dass es schon fraglich sei, ob überhaupt eine Regulierungsverzögerung vorlege und wenn ja, ob diese überhaupt auch dem Versicherungsunternehmen zuzurechnen sei, hat dann aber auch deutlich herausgestellt, dass diese Fragen letztlich unbeantwortet bleiben können, denn der Kläger habe keinen Schaden erlitten.

Die Entscheidung von ihm in der Wohnung zu verbleiben und nicht in ein Hotel einzuziehen, hat keinerlei Vermögensminderung bewirkt und die entsprechende „Unbequemlichkeit“ die damit einhergeht, ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig im Bereich des deutschen Schadenersatzrechtes.

Anhand dieser Entscheidung kann man sehr gut die sicherlich für den Laien sehr schwer vorzunehmende Differenzierung der jeweiligen Versicherungsart nachvollziehen.

Die hier thematisierte Schadenversicherung gleicht also nur tatsächlich entstandene Vermögensminderungen aus und es gilt ein strenges Bereicherungsverbot, dass bedeutet also, dass der Versicherungsnehmer durch die Leistung aus der Versicherung nicht besser gestellt werden darf, als er ohne das Schadenereignis gestanden hätte.

Dieses ist etwa auch die Abgrenzung zu der sog. Summenversicherung, hierbei verspricht der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles, eine im Voraus fixierte Geldleistung, völlig unabhängig davon, ob auch tatsächlich eine solche Vermögensminderung bei dem Versicherten eingetreten ist oder nicht.

Aufgrund dieser Differenzierung ist zu beachten, dass klassischerweise als Schadenversicherungen gelten die Haftpflichtversicherung, die Hausratversicherung, die Gebäudeversicherung, die KFZ-Haftpflichtversicherung, die Rechtschutzversicherung und ähnliche Versicherungen.

Beispiele für eine Summenversicherung sind die Berufungsunfähigkeitsversicherung bzw. die Lebensversicherung und in gewissen Fallkonstellationen die Unfallversicherung.

Diese Abgrenzung muss man immer vor Augen haben, da nämlich häufig Positionen, die ein rechtlicher Laie als Schadenspositionen in einem Schadensfall ansieht, eben nicht eine Vermögensminderung bedeuten, sondern Unbequemlichkeiten oder verminderte Nutzungsmöglichkeiten darstellen, die dann eben nicht von der Versicherung zu erstatten sind.

Um derartige, letztlich für den Versicherungsnehmer auch sehr frustrierende Entscheidungen wie die hier zitierte zu vermeiden, ist es grundsätzlich sinnvoll im Schadenfall ggfls. frühzeitig eine kompetente Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.

 

Es gibt Situationen, in denen nach einem Verkehrsunfall in einem Kreuzungsbereich, welcher durch eine Lichtzeichenanlage (Ampel) geregelt ist, beide Beteiligten behaupten, sie seien bei grün in die Kreuzung eingefahren und hätten ein Vorfahrtsrecht.

Einmal abgesehen von der selten vorkommenden Situation, in der durch eine fehlerhafte Schaltung ein sog. „feindliches“ Grün, also ein sich eigentlich wiedersprechendes Lichtzeichen für beide Verkehrsteilnehmer zeigte, ist eine deutlich häufiger vorkommende Situation die des sog. Kreuzungsräumers.

Ein Kreuzungsräumer ist ein KFZ, das bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren ist, dann aber aufgrund einer Verkehrsstockung halten musste.

Diese Stockung verzögerte die Weiterfahrt so stark, dass zwischenzeitlich die für diesen Fahrer gültige Ampel schon Rotlicht zeigte und der entsprechende Quer- oder abbiegende Gegenverkehr seinerseits bei Grünlicht in die Kreuzung einfuhr und es dann zu einer Kollision zwischen diesen beiden Fahrzeugen gekommen ist.

Wer hier Vorfahrt hat, hängt davon ab, ob es sich bei dem Fahrzeug, welches im Kreuzungsbereich anhalten musste, um einen sog. „echten“ oder „unechten“ Kreuzungsräumer handelte.

Echt ist ein Kreuzungsräumer, wenn dieser erst im Gefahrenbereich der Kreuzung anhalten musste. Hierbei handelt es sich um den Bereich, bei dem ein stehenbleibendes KFZ den weiteren Verkehrsfluss des Querverkehrs stören und gefährden würde.

Nur in dieser Situation darf der Kreuzungsräumer seine Fahrt fortsetzen und der querende Verkehr bzw. der abbiegende Gegenverkehr muss dem entsprechenden Nachzügler das Verlassen der Kreuzung ermöglichen.

Dieser Grundsatz folgt einerseits aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot aus § 1 i.V.m. § 11 StVO, nachdem derjenige, der eigentlich Vorrang hätte, auf sein Recht verzichten muss, wenn es die allgemeine Verkehrslage erfordert.

Fährt also der Quer- bzw. der abbiegende entgegenkommende Verkehr ohne Rücksichtnahme auf den „echten“ Kreuzungsräumer los und kommt es dann zur Kollision, so kann sich der in die Kreuzung einfahrende Verkehrsteilnehmer nicht auf einen Vorrang aufgrund des einfahrens bei Grünlicht berufen. Dieses ist eine ganz gefestigte Rechtsprechung, die aber in weiten Teilen der Bevölkerung schlicht nicht bekannt ist und zu erheblichen Überraschungen in einer solchen Unfallsituation führen kann.

Wichtig in einer solchen Situation ist für alle Beteiligten, dass nicht die Fahrzeuge sogleich zur Seite gefahren werden, damit einerseits die Polizei die genauen Endpositionen der Fahrzeuge dokumentieren kann; oder zu mindestens zunächst einmal die Unfallbeteiligten mit ihren Handys entsprechende Fotos machen, um die konkrete Situation zu dokumentieren.

Dieses gilt ganz besonders für den Fahrzeugführer, der im Kreuzungsbereich halten musste. Ist dieser nicht in der Lage, nachzuweisen, dass er schon im Gefahrenbereich der Kreuzung war, als er stoppen musste, so wird ihm ein Vorrangrecht zwar ggfls. rechtstheoretisch zustehen, in einem Prozess wird dieser Verkehrsteilnehmer aber trotzdem unterliegen, da er die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast nicht führen wird.

Deshalb ist es darüber hinaus auch wichtig, dass ggfls. anwesende Unfallzeugen angesprochen und die Personalien erfragt werden, damit diese im Streitfall als Zeugen zur Verfügung stehen.

 

Wer infolge eines Verkehrsunfalls die Nutzungsmöglichkeit seines PKWs verliert, kann regelmäßig eine pauschalisierte Nutzungsausfallentschädigung von der gegnerischen Versicherung verlangen. Dabei errechnet sich die konkrete Höhe anhand einer Nutzungsausfalltabelle, deren Beträge sich nach Art und Alter des Fahrzeuges richten.

Dieser Anspruch ist letztlich eine Durchbrechung des Schadensrechtes, da grundsätzlich nur konkrete Minderungen im Vermögen ausgeglichen werden, eine reine Nutzungsmöglichkeit, die nicht mehr besteht, stellt jedoch keinen Vermögensschaden als solches dar.

Da aber die Bedeutung von Kraftfahrzeugen für die individuelle Fortbewegung ein so hohes Gut ist, dass die entsprechende Nutzung eines PKWs als selbstverständlich vorausgesetzt wird, hat der Bundesgerichtshof in diesem Bereich die sonstige Systematik des Schadensrechtes durchbrochen und dem Kraftfahrzeugnutzer bzw. Eigentümer einen eigenständigen Anspruch zugesprochen.

Dieser besteht jedoch nicht in jedem Fall, denn Voraussetzung ist, dass der Geschädigte überhaupt einen Nutzungswillen hatte und darüber hinaus auch eine hypothetische, also theoretische Nutzungsmöglichkeit bestand.

Letzteres ist etwa nicht der Fall, wenn durch den Unfall Verletzungen aufgetreten sind, die eine KFZ-Nutzung ausschließen. Deshalb ist für den Zeitraum, in dem verletzungsbedingt die theoretische Möglichkeit der Nutzung eines PKWs nicht möglich ist, nicht zu entschädigen, in Ausnahmefällen kann aber auch nach Eintritt einer Genesung trotzdem noch der Nutzungsausfall ausgeschlossen sein, wenn nämlich das Verhalten des Geschädigten den Schluss darauf zulässt, dass ein Nutzungswille konkret nicht bestand.

So hat etwa das OLG Hamm in einem Beschluss vom 26.07.22 (I-7 U 52/22) darauf hingewiesen, dass die Anschaffung eines PKWs mit großer zeitlicher Verzögerung zu dem Unfall gegen den entsprechenden Nutzungswillen steht.

Bei einem konkreten Nutzungswillen und auch einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit wäre zu erwarten, dass entweder eine Reparatur des Fahrzeuges beauftragt wird, oder eine Ersatzbeschaffung zumindestens in einem engeren zeitlichen Zusammenhang zu dem Unfall oder eben zu der Genesung vorgenommen wird.

Dieses war in dem entschiedenen Sachverhalt nicht der Fall, hier hat der Geschädigte über anderthalb Jahre mit der Neuanschaffung gewartet. In diesem Fall hat das Gericht, richtigerweise festgestellt, dass aus diesem Verhalten auf einen fehlenden Nutzungswillen zu schließen ist und hat die geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung deshalb zurückgewiesen.

 

Es kommt, gerade in Großstädten, immer wieder zu Situationen, in denen ein Verkehrsteilnehmer zwar die Haltlinie vor einer Ampel noch bei „grün“ überfährt, es dann aber zu einem verkehrsbedingten Halt etwa wegen eines stockenden Verkehrs auf der Kreuzung kommt. Wer in einer solchen Situation weiterfährt, kann sich durchaus mit dem Vorwurf eines Rotlichtverstoßes, sogar eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (mit der Folge eines 1-monantigen Fahrverbotes) konfrontiert sehen.

Das Kammergericht aus Berlin hat nämlich klargestellt, dass nicht allein entscheidend die Frage ist, zu welchem Zeitpunkt eine Haltlinie vor einer Kreuzung überfahren worden ist, sondern das konkret überprüft werden muss, wo der PKW-Führer mit seinem Fahrzeug zum halten kam und wo sich dieses Fahrzeug dann befand, als die Ampel auf rot umschaltete.

Ist dieser verkehrsbedingte Halt zumindest in Höhe der Lichtzeichenanlage, also des entsprechenden Ampelmastes gegeben, dann darf der Fahrzeug-Führer nach Beendigung der Verkehrsstockung nicht weiterfahren, ansonsten begeht er einen Rotlichtverstoß, wenn das Rotlicht schon über eine Sekunde leuchtete, sogar ein qualifizierter Rotlichtverstoß.

Es droht dann nicht nur eine empfindliche Geldbuße mit einer Punkteintragung bzw. einer Eintragung von zwei Punkten, darüber hinaus droht auch ein 1-monatiges Fahrverbot.

Entscheidendes Kriterium ist letztlich die Abgrenzung, ob das Fahrzeug noch vor dem sog. geschützten Kreuzungsbereich zum Halten kommt oder nicht. Dieser Bereich beginnt grundsätzlich an den sog. Schnittkanten der Kreuzung, also der gedachten Verlängerung der äußeren Fahrbahnkante in die Kreuzung hinein.

Ist eine Fußgänger- oder Fahrradfahrer-Furt vorgelagert, dann beginnt der Kreuzungsbereich schon dort. Konkret bedeutet dieses, dass ein Fahrzeugführer der nicht sicher schon auf der Kreuzung zum verkehrsbedingten Halt kommt, in jedem Fall besser beraten ist, dann dort stehen zu bleiben, wo er zum Halt gekommen ist und dann abzuwarten, bis sich der rückwärtige Verkehr ihm wieder nähert, um erst bei der nächsten Grünphase dann die Kreuzung zu überqueren.

Hierbei ist auch zu beachten, dass bei Kreuzungen mit einer Fotoüberwachungsanlage die Auslösung eines Überwachungsfotos grundsätzlich zweifach stattfindet.

Die erste Auslösung findet an der Haltlinie statt (hier droht in dem vorstehend beschriebenen Fall keine Gefahr), die zweite Auslösung findet grundsätzlich erst im Kreuzungsbereich statt, sodass letztlich hierdurch eben auch die Möglichkeit der Dokumentation des Einfahrens in den geschützten Kreuzungsbereich gegeben ist.

Die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen einen solchen Vorwurf ist dann einerseits von der Kenntnis der rechtlichen Rahmbedingungen, aber auch der jeweiligen Rechtsprechung und dem eigenen Einlassungsverhalten abhängig.

Hier sollte keinesfalls, ohne Aktenkenntnis und auch ohne rechtsanwaltliche Beratung, eine Erklärung gegenüber der Bußgeldbehörde abgegeben werden.

Eine typische Unfallsituation auf einer Autobahn ist, dass etwa ein auffahrendes Fahrzeug von dem Beschleunigungsstreifen unter Missachtung der Vorfahrt des sich auf der Autobahn befindenden Verkehrs auffährt oder das ein Fahrzeug von der rechten oder mittleren Spur wiederum unter Missachtung der Vorfahrt des von hinten auf der Überholspur fahrenden Fahrzeuges ausschert und es dann zu einer Kollision kommt.

Wie schon soeben mitgeteilt, ist es grundsätzlich so, dass der von hinten heran nahende Verkehr vorfahrtsberechtigt ist und ein Spurwechsel nur unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt, ohne Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs zulässig ist.

In diesen Situationen kommt es aber ebenfalls regelmäßig zu dem Einwand des „Unfallverursachers“, dass der von hinten herannahende Verkehr zu schnell, also deutlich schneller als Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren sei.

Dieser Einwand kann durchaus relevant sein, nämlich dann, wenn die Richtgeschwindigkeit deutlich überschritten wird.

So hat u.a. im Sommer letzten Jahres das OLG München festgestellt, dass eine Überschreitung von 70 km/h der Richtgeschwindigkeit den Begriff der deutlichen Überschreitung erfüllt und dann zu einer entsprechenden Erhöhung der sog. Betriebsgefahr führt, was dann wiederum bedeutet, dass eine Haftungsquote gebildet wird (Az.: 10 U 7382/21).

Aus der sonstigen Rechtsprechung die mir bekannt ist, ist abzuleiten, dass in einem Bereich ab ungefähr 40 km/h über der Richtgeschwindigkeit, also ab einer Geschwindigkeit auf der Autobahn von ca. 170 km/h davon auszugehen ist, dass über eine entsprechende Mithaftungsquote ernsthaft nachgedacht und diskutiert werden muss.

Eine Nutzung des eigenen Pkw bzw. Kraftfahrzeugs im Ausland kann selbst wenn die Reise unfallfrei verlaufen ist, doch sehr unliebsame Überraschungen nach sich ziehen.

Tempoverstöße oder etwa die Einfahrten (sehr beliebt in Florenz) in innerstädtische Verbots- oder Beschränkungszonen ohne entsprechende Erlaubnis oder aber auch die nicht richtige oder vollständige Anbringung einer Mautplakette in Österreich sind oftmals mit empfindlichen Geldbußen belegt.

Weiter ist es auch so, dass etwa in der Schweiz oder in Frankreich schon Tempoverstöße von nur 1 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit empfindlichen Geldbußen belegt werden.

Es stellt sich dann immer die Frage für den Betroffenen, ob der zahlen oder die entsprechende Zahlungsaufforderung, den Bußgeldbescheid, Mahnung usw. ignorieren soll.

Oft wird in diesen Schreiben mit einer Vollstreckung in Deutschland gedroht. Dabei ist es auch immer weiter verbreitet, dass sich die ausländischen Behörden eigener oder eben im Ausland ansässiger Inkassounternehmen bedienen, die in sehr eindrücklicher Art und Weise Drohkulissen über erhöhte Geldbußen oder Strafen bzw. auch Vollstreckungsmaßnahmen in ihren Schreiben belehren.

Die Frage, ob man hierauf reagieren sollte oder nicht, hängt sehr davon ab, wie hoch einerseits die Forderung ist und in welchem Land der Betroffene den vorgeworfenen Verstoß begangen haben soll.

Grundsätzlich ist für EU-Mitgliedsländer zu berücksichtigen, dass es ein EU-Abkommen aus dem Jahr 2010 gibt, nachdem das deutsche Bundesamt für Justiz in Bonn auf Antrag der ausländischen Behörden eine Vollstreckung hier im Inland durchführt.

Nun muss man wissen, dass es bestimmte Länder gibt, die von dieser Vollstreckungsmöglichkeit regen Gebrauch machen und andere Länder keinen Gebrauch davon machen, obwohl sie es in den entsprechenden Anschreiben zunächst androhen.

Zunächst gilt für EU-Mitgliedsstaaten eine Bagatellgrenze von 70,00 €, nur Beträge, die darüber liegen, können überhaupt nach dem erwähnten EU-Abkommen in Deutschland verstreckt werden.

Bei Beträgen darüber ist zu berücksichtigen, dass die Niederlande und Österreich konsequent nahezu jede Forderung in Deutschland verfolgen.

Weiter ist ganz besonders zu berücksichtigen, dass Österreich ein gesondertes Vollstreckungsabkommen mit Deutschland hat und deshalb auch die eben erwähnte Bagatellgrenze nicht unbedingt für Sicherheit bei österreichischen Forderungen sorgt. Aufgrund des eigenen Abkommens gilt dort eine niedrigere Bagatellgrenze, nämlich von nur 25,00 €. Folglich werden selbst kleinere Parkverstöße aus der Alpenrepublik in Deutschland konsequent verfolgt.

Die anderen EU-Mitgliedsländer sind deutlich passiver bei der Verfolgung von Forderungen in Deutschland, was sicherlich auch seinen Grund darin hat, dass die vollstreckten Beträge in Deutschland der deutschen Staatskasse anheim fallen und nicht in das Ausland überwiesen werden.

Grundsätzlich keine Sorgen bestehen im Hinblick auf eine Vollstreckung für Länder, die nicht EU-Mitglied sind, also die Schweiz, Lichtenstein oder Norwegen.

Hier droht keine Vollstreckung, aber bei diesen Ländern, wie auch bei den anderen Ländern gilt, dass bei einer erneuten Nutzung desselben Fahrzeuges im Ausland im Rahmen einer dann stattfindenden Kontrolle durchaus eine Weiterfahrt verhindert wird, solange nicht auch die „alte Forderung“ beglichen ist.

Wer also nur einmal oder mit ständig wechselnden Fahrzeugen andere Länder als Niederlande und Österreich besucht, kann es durchaus wagen, auf entsprechende Bußgelder, Zahlungsaufforderungen usw. nicht zu reagieren.

 

 

Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 15.02.2017 zum Az. IV ZR 91/16 ist eine landläufig als Schreibtischklausel verwendete Formulierung unwirksam. Hier war in einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung folgende Bedingung vereinbart:

„Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zumindest 90 % als Schreibtischtätigkeit im Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU-Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis.“

Der BGH hat diese Klausel als intransparent, also undurchsichtig bzw. unverständlich eingestuft, was dazu führt, dass sich der Versicherer auf diese Formulierung im Schadenfall nicht berufen kann.

Dabei ist das tragende Argument im Urteil der Hinweis, dass die Klausel sich letztlich nicht mehr auf den eigentlichen Beruf, den der Versicherungsnehmer ausübt, bezieht, sondern nur noch eine abstrakte Betrachtungsweise vorgenommen wird. Dieses erkennt man erst auf den zweiten Blick, denn zunächst wird in der entsprechenden Klausel von der „zuletzt konkret ausgeübten Tätigkeit“ gesprochen, aber durch die Formulierung „unter der Maßgabe“ wird klar, dass diese Tätigkeit letztlich irrelevant ist, solange es sich um eine Tätigkeit handelt, die zumindest 90 % als Schreibtischtätigkeit im Büro, Praxis oder Kanzlei stattfindet.

Hierdurch löst sich die Betrachtung von der konkreten Tätigkeit ab auf eine abstrakte, generalisierte Beurteilungsgrundlage. Der Maßstab ist also nun noch die 90 %ige Schreibtischtätigkeit.

Der BGH stellt fest, dass eine solche abstrakte und nur noch unter fiktiven Gesichtspunkten vorzunehmende Betrachtung, die nichts mehr mit der tatsächlichen Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers zu tun haben muss, einerseits überraschend, andererseits fern des üblichen Verständnisses eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers oder Interessenten liegt.

Allein deshalb ist diese Klausel schon unwirksam. Offengelassen hat der BGH, ob daneben auch eine Unwirksamkeit der Klausel gegeben ist wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers.

Dieses liegt letztlich nahe bzw. fast auf der Hand. Versichert wird nämlich nur die beruflich sitzende Tätigkeit von mindestens 90 % am Schreibtisch. Es geht eben nicht um ein konkretes Berufsbild oder eine konkrete Tätigkeit, sondern nur um diesen äußeren Rahmen.

Konkret dürfte eine Berufsunfähigkeit mit dieser Klausel kaum vorstellbar sein. Denn wenn es gar nicht mehr um die eigentliche Qualifikation geht, die man im Beruf ausübt, sondern nur noch um die Tatsache, ob die Tätigkeit mit mindestens 90 % am Schreibtisch sitzend ausgeübt werden kann, dürfte zumindest in fast jedem Sachverhalt noch denkbar sein, dass eine Tätigkeit als Pförtner oder auch als Mitarbeiter in einem Callcenter eben nicht unmöglich ist, so dass es quasi denkbar kaum noch Sachverhalte gibt, die bei dieser Klausel zu einer Berufsunfähigkeit führen.

Dabei muss noch einmal herausgestellt werden, dass es überhaupt keine Rolle spielt, was der Versicherungsnehmer tatsächlich für einen Beruf erlernt hat und auch ausübt, es geht hier nur um die rein abstrakte Betrachtung und fiktive Konstruktion irgendeiner Tätigkeit, die der Person sodann noch möglich ist unter der Voraussetzung, dass sie zu 90 % sitzend am Schreibtisch erbracht wird.

Eine solche Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist letztlich nur noch eine leere Hülle.

An diesem sehr drastischen Fall zeigt sich, wie wichtig es ist, schon bei Vertragsschluss sorgfältig das Bedingungswerk zur Kenntnis zu nehmen, aber auch, dass im Falle des Leistungsfalles der Versicherungsnehmer sich durch einen entsprechend erfahrenen Rechtsanwalt vertreten läßt. Ohne die entsprechende juristische Hilfe hätte der Versicherungsnehmer in dem hier entschiedenen Fall nämlich aufgrund der erfolgten (unberechtigten) Leistungsablehnung keinerlei Zahlungen erhalten.

Jeder Pkw-Fahrer bzw. Halter von einem Pkw sollte sich darüber bewußt sein, dass er bei einer Fahrt auf einer Rennstrecke, etwa dem „Hockenheim Ring“, dem „Lausitzring“ o.ä. auf einem selbstverschuldeten Schaden gegebenenfalls sitzen bleibt, selbst wenn er über eine Vollkaskoversicherung für seinen Pkw verfügt.

Üblich war es in den Versicherungsbedingungen schon immer, dass letztlich Rennveranstaltungen und die Teilnahme hieran vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

In diesem Bereich kam es also für die Frage, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht, immer auf die Differenzierung an, ob es darum geht oder ging eine besondere Höchstgeschwindigkeit zu erzielen oder ob andere Aspekte, etwa das Training bestimmter Situationen oder bestimmter fahrerischer Übungen im Vordergrund stand. Hier gab es sodann zugunsten des Versicherungsnehmers immer noch einen gewissen Graubereich bei als Fahrsicherheitstraining angebotenen Veranstaltungen, die aber bei genauer Betrachtung wohl eher nur den Sicherheitsaspekt als Feigenblatt benutzten.

Nun gibt es neue Formulierungen von einigen Versicherern im Bereich ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die gerade diesen Graubereich zugunsten des Versicherungsnehmers nicht mehr zulassen.

So hatte das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 07.10.2016, Az. 1-4 U 100/16) über die Auslegung folgender Klausel zu entscheiden:

„Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsportrennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (zum Beispiel bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstraining.“

Diese Klausel ist also deutlich umfassender und strenger, als die bisher verwendeten Klauseln, da nämlich jede Fahrt auf einer Motorsportrennstrecke, also zum Beispiel dem „Hockenheim Ring“, dem „Lausitzring“ usw. zu einem Ausschluss des Versicherungsschutzes führt.

Ausnahme ist die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining. Hier ist aber besondere Aufmerksamkeit geboten, denn hier müssen die Besonderheiten des Versicherungsrechtes beachtet werden. Aufgrund der Formulierung, dass zunächst einmal jede Fahrt auf einer Rennstrecke zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führt und nur ausnahmsweise Versicherungsschutz für die Teilnahme bei einem Fahrsicherheitstraining gegeben ist, bedeutet dieses für den Versicherungsnehmer, dass dieser den Vollbeweis für die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining liefern muss.

Das bedeutet konkret und das findet man insbesondere auch genau formuliert in der hier zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf, dass die bloße Bezeichnung einer Veranstaltung als Fahrsicherheitstraining nicht ausreicht.

Insbesondere muss hier konkret vorgetragen werden, wieso es sich gerade um ein Fahrsicherheitstraining gehandelt habe. Es reicht, wie eben schon mitgeteilt, nicht die bloße Bezeichnung aus. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer darlegen, was genau trainiert worden sei, um die Optimierung von Fahrkönnen und Fahrtechnik mit dem Ziel der Fahrzeugbeherrschung und Fahrsicherheit zu erreichen. Dabei legt das Gericht einen sehr strengen und hohen Maßstab an, was insbesondere für den Kläger in diesem Fall fatal war.

Denn der Unfall um den es hier ging, ereignete sich zu einem Zeitpunkt als ein Trainer bzw. Instructor nicht in dessen Fahrzeug saß, sondern sich gerade in einem anderem Fahrzeug aufhielt und der Kläger quasi selbständig auf der Strecke fahren konnte. Es wurden keine Übungen vorgegeben oder sonstige Lerneinheiten absolviert bei diesem eigenständigen Fahren, was alleine schon dazu führte, dass das Gericht die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining verneinte.

Das bedeutet also konkret, dass das „Schlupfloch“ was es früher gab, wie eingangs dieses Artikels vorgestellt, nunmehr mit der neuen Formulierung in den Versicherungsbedingungen nicht mehr gegeben ist.

Jeder Teilnehmer an einem wie auch immer bezeichneten Fahrsicherheitstraining sollte also ganz genau vor Fahrtantritt überprüfen, ob Versicherungsschutz besteht und sollte ggf. mit einer genauen Beschreibung von Seiten des Veranstalters vorab Kontakt mit seiner Versicherung aufnehmen, um den Sachverhalt zu klären.

Ansonsten kann die Fahrt auf einer Rennstrecke, auch wenn sie als Fahrsicherheitstraining beschrieben ist, zu einer bösen Überraschung und zu einem hohen Schaden führen.

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem insbesondere ein Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, kommt immer wieder die Frage auf, ob auch ein Erstattungsanspruch für das im Fahrzeugtank verbleibende Restbenzin besteht.

Diese Frage wurde bisher von den Amts- und Landgerichten sehr verschieden beantwortet und letztlich findet man sowohl bejahende als auch verneinende Urteile. Nun hat ein Obergericht, nämlich das Oberlandesgericht Düsseldorf, u.a. über diese Frage entschieden (Urteil vom 10.01.2017, Az. I-1 U 46/16) und verneint ein Anspruch des Geschädigten.

Es bestehe kein Anspruch auf Ersatz des restlichen Tankinhalts. Soweit das Benzin nach dem Unfall noch im Tank verblieben ist, ist ein Schaden an dem Tankinhalt durch den Unfall nicht entstanden, da das Benzin ja noch vorhanden sei. Folglich obliege es dem Geschädigten durch eigene Maßnahmen, etwa ein Abpumpen oder ähnliches, dafür Sorge zu tragen, dass dieses Benzin nicht verloren geht, wenn ihm daran gelegen sei.

Alternativ bestehe für den Geschädigten auch die Möglichkeit, bei der Bestimmung des Restwertes auf den insoweit verbleibenden Tankinhalt hinzuweisen und damit eine Erhöhung heraus zu handeln, da üblicherweise Gutachter bei der Bestimmung des Restwertes das Maß der Füllung des Tanks nicht mit ermitteln und auch nicht mit berücksichtigen würden.

Folglich verletzt der Geschädigte seine Verpflichtung zur Schadensminderung, wenn er derartige Maßnahmen unterlässt, so dass ein Anspruch auf Ersatz des Resttankinhaltes gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nicht bestehe.

Die rechtliche Argumentation in dem Urteil ist nachvollziehbar, aber letztlich stellen sich weitere Fragen im Hinblick auf die Konsequenzen, die ein entsprechender Geschädigter in der Zukunft aus dieser Rechtsprechung zieht.

Entscheidet sich nämlich ein Geschädigter dafür, das Benzin abpumpen zu lassen, entstehen hierfür Kosten. Grundsätzlich müßte gerade auch unter Berücksichtigung der vorstehenden rechtlichen Argumentation dieser Kostenaufwand Teil des Schadens sein, den dann die gegnerische Versicherung zu erstatten hat.

Es stellt sich aber dann wiederum die Frage, wenn die Kosten eventuell den Wert des Tankinhaltes übersteigen, ob hier nicht wiederum eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorliegt und andererseits bis zu welchem Wert hier letztlich noch eine Angemessenheit der entstehenden Kosten zu dem Resttankinhalt festgestellt werden kann. Dieses sind alles Fragen, über die sich trefflich streiten läßt und die letztendlich wiederum einer gerichtlichen Klärung bedürfen, so dass mit dieser Rechtsprechung die Streitfrage mit allen ihren Auswirkungen sicherlich nicht abschließend geklärt ist.

Aber auch die Alternative, nämlich den Preis mit dem Aufkäufer des Fahrzeuges zu verhandeln und auf das Restbenzin im Tank hinzuweisen, dürfte für den Geschädigten letztlich vergebene Mühe sein. Wenn er wirklich in der Lage ist, einen höheren Preis zu verhandeln, so wert die Freude über diesen zusätzlichen Betrag sicherlich nur kurz.

Da die Versicherung des Unfallgegners nur verpflichtet ist, die Differenz zwischen dem ermittelten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges und dem erzielten Restwert zu regulieren, erhält der Geschädigte de facto nichts mehr.

Es wird nämlich die Entschädigung der Versicherung genau um den Betrag gekürzt, um den der Betrag gegenüber dem Aufkäufer des beschädigten Fahrzeuges durch die Verhandlung des Geschädigten erhöht worden ist. Es läuft also auf eine Nullnummer für den Geschädigten hinaus.

Folglich kann von diesen beiden Handlungsalternativen nur wirklich sinnvoll über die Alternative des Abpumpens nachgedacht werden, wobei rein vorsorglich es sich empfiehlt, vor der Maßnahme eine Kostenfreigabe von der gegnerischen Versicherung einzuholen.

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