Eine Nutzung des eigenen Pkw bzw. Kraftfahrzeugs im Ausland kann selbst wenn die Reise unfallfrei verlaufen ist, doch sehr unliebsame Überraschungen nach sich ziehen.

Tempoverstöße oder etwa die Einfahrten (sehr beliebt in Florenz) in innerstädtische Verbots- oder Beschränkungszonen ohne entsprechende Erlaubnis oder aber auch die nicht richtige oder vollständige Anbringung einer Mautplakette in Österreich sind oftmals mit empfindlichen Geldbußen belegt.

Weiter ist es auch so, dass etwa in der Schweiz oder in Frankreich schon Tempoverstöße von nur 1 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit empfindlichen Geldbußen belegt werden.

Es stellt sich dann immer die Frage für den Betroffenen, ob der zahlen oder die entsprechende Zahlungsaufforderung, den Bußgeldbescheid, Mahnung usw. ignorieren soll.

Oft wird in diesen Schreiben mit einer Vollstreckung in Deutschland gedroht. Dabei ist es auch immer weiter verbreitet, dass sich die ausländischen Behörden eigener oder eben im Ausland ansässiger Inkassounternehmen bedienen, die in sehr eindrücklicher Art und Weise Drohkulissen über erhöhte Geldbußen oder Strafen bzw. auch Vollstreckungsmaßnahmen in ihren Schreiben belehren.

Die Frage, ob man hierauf reagieren sollte oder nicht, hängt sehr davon ab, wie hoch einerseits die Forderung ist und in welchem Land der Betroffene den vorgeworfenen Verstoß begangen haben soll.

Grundsätzlich ist für EU-Mitgliedsländer zu berücksichtigen, dass es ein EU-Abkommen aus dem Jahr 2010 gibt, nachdem das deutsche Bundesamt für Justiz in Bonn auf Antrag der ausländischen Behörden eine Vollstreckung hier im Inland durchführt.

Nun muss man wissen, dass es bestimmte Länder gibt, die von dieser Vollstreckungsmöglichkeit regen Gebrauch machen und andere Länder keinen Gebrauch davon machen, obwohl sie es in den entsprechenden Anschreiben zunächst androhen.

Zunächst gilt für EU-Mitgliedsstaaten eine Bagatellgrenze von 70,00 €, nur Beträge, die darüber liegen, können überhaupt nach dem erwähnten EU-Abkommen in Deutschland verstreckt werden.

Bei Beträgen darüber ist zu berücksichtigen, dass die Niederlande und Österreich konsequent nahezu jede Forderung in Deutschland verfolgen.

Weiter ist ganz besonders zu berücksichtigen, dass Österreich ein gesondertes Vollstreckungsabkommen mit Deutschland hat und deshalb auch die eben erwähnte Bagatellgrenze nicht unbedingt für Sicherheit bei österreichischen Forderungen sorgt. Aufgrund des eigenen Abkommens gilt dort eine niedrigere Bagatellgrenze, nämlich von nur 25,00 €. Folglich werden selbst kleinere Parkverstöße aus der Alpenrepublik in Deutschland konsequent verfolgt.

Die anderen EU-Mitgliedsländer sind deutlich passiver bei der Verfolgung von Forderungen in Deutschland, was sicherlich auch seinen Grund darin hat, dass die vollstreckten Beträge in Deutschland der deutschen Staatskasse anheim fallen und nicht in das Ausland überwiesen werden.

Grundsätzlich keine Sorgen bestehen im Hinblick auf eine Vollstreckung für Länder, die nicht EU-Mitglied sind, also die Schweiz, Lichtenstein oder Norwegen.

Hier droht keine Vollstreckung, aber bei diesen Ländern, wie auch bei den anderen Ländern gilt, dass bei einer erneuten Nutzung desselben Fahrzeuges im Ausland im Rahmen einer dann stattfindenden Kontrolle durchaus eine Weiterfahrt verhindert wird, solange nicht auch die „alte Forderung“ beglichen ist.

Wer also nur einmal oder mit ständig wechselnden Fahrzeugen andere Länder als Niederlande und Österreich besucht, kann es durchaus wagen, auf entsprechende Bußgelder, Zahlungsaufforderungen usw. nicht zu reagieren.