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Einführung
Im Rahmen des mit dem Versicherer geschlossenen Versicherungsvertrages treffen den jeweiligen Versicherungsnehmer, also den Kunden, oftmals bestimmte Obliegenheiten. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer sich an bestimmte Verhaltensweisen halten soll, die der Versicherer ihm im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgibt. Sofern der Versicherungsnehmer solche Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer bei ihm Regress nehmen. Zum Beispiel, wenn er Leistungen an Dritte zu erbringen hat bzw. kann es auch passieren, dass der Versicherer im Fall einer Leistung an den Versicherungsnehmer nicht im vollen Umfang oder schlimmstenfalls sogar gar nicht zu einer Zahlung an diesen verpflichtet ist.

Welche Obliegenheiten gibt es?
Obliegenheiten, an die der Versicherungsnehmer sich halten soll, gibt es viele. Es gibt sowohl gesetzliche Obliegenheiten, die sich also bereits aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben, aber auch vertragliche Obliegenheiten. Diese sind in der Praxis von enormer Bedeutung. Diese vertraglichen Obliegenheiten werden im Rahmen des geschlossenen Versicherungsvertrages über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zwischen dem Versicherer und seinem Kunden vereinbart. Diese Obliegenheiten können sehr vielfältig sein, man denke z.B. in der Kraftfahrtversicherung an die Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach einem Verkehrsunfall die Aufklärung eines solchen zu ermöglichen. Hier ergeben sich oftmals Schwierigkeiten, wenn ein Fall der Verkehrsunfallflucht bzw. dem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort vorliegt. Auch bei Trunkenheitsfahrten, in deren Zuge ein Unfall verursacht worden ist, ergeben sich in der Regel Obliegenheitsverletzungen, so dass auch hier neben strafrechtlichen Problematiken versicherungsrechtliche Fragen und Problemkreise zu beachten sind.

Was passiert, wenn man Obliegenheiten verletzt?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, so kann sein Versicherer für den Fall, dass er (der Versicherer) Leistungen gegenüber Dritten zu erbringen hat, z.B. im Rahmen eines Verkehrsunfalls, bei seinem Versicherungsnehmer Regress nehmen. Im Fall, dass der Versicherungsnehmer Zahlungen von seiner Versicherung begehrt, z.B. im Rahmen einer Kaskoversicherung für sein verunfalltes Fahrzeug, kann der Versicherer seine Leistungen kürzen bzw. wird er unter gewissen Umständen auch völlig von seiner Leistungspflicht befreit und muss dann keinerlei Leistungen an seinen Kunden erbringen. Insofern ist die Beachtung von Obliegenheiten für den Versicherungsnehmer sehr wichtig. In der Praxis kommt es auch sehr häufig vor, dass Versicherer ihre Leistungen kürzen oder sogar komplett verweigern mit dem Argument, dass eine Obliegenheit verletzt worden sei. Zudem gibt es viele Verfahren in denen der Versicherer gegen seinen Versicherungsnehmer Regress nimmt, weil dieser Obliegenheiten verletzt haben soll.

Wie soll man in einem solchen Fall reagieren?
In solchen Fällen von möglichen Obliegenheitsverletzungen, sollte unbedingt eine rechtsanwaltliche Begleitung erfolgen, da es hier sehr viele Fallstricke zu beachten gibt. Oftmals beachten Versicherer nämlich nicht, dass die Obliegenheiten auch ordnungsgemäß mit dem Kunden vereinbart worden sein müssen, was nur möglich ist, wenn die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, so dass oftmals eine entsprechende vertragliche Grundlage, auf die der Versicherer sich beruft, in der Praxis gar nicht besteht, obwohl es einen solchen Anschein dafür gibt. Selbst wenn entsprechende Obliegenheiten bestehen, hat der Versicherungsnehmer auch verschiedene rechtliche Möglichkeiten, sich gegen einen solchen Vorwurf der Verletzung von Obliegenheitspflichten zu verteidigen. Sofern Sie hier rechtsanwaltliche Unterstützung brauchen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

In der beruflichen Praxis stellen wir immer wieder fest, dass ein Verkehrsteilnehmer, der etwa durch eine Trunkenheitsfahrt oder eine sonstige Verkehrsstraftat den Führerschein verliert, oft in einen sehr gefährlichen „Abwärtsstrudel“ geraten kann. Die Folge des Führerscheinentzuges ist in der Regel, dass gleichzeitig eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von mindestens 6 Monaten, in der Regel 9 bis 15 Monaten, ausgesprochen wird und der Betroffene vom Zeitpunkt der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis an mehr als ein Jahr auf sein Führerschein verzichten muss.

Dieses fällt vielen Personen verständlicherweise sehr schwer und der Gedanke, dass auch kurze Fahrten oder Fahrten in so verstandenen Ausnahmesituationen nicht mehr möglich sind, ist oftmals nicht richtig verstanden und verinnerlicht. Deshalb kommt es immer wieder vor, dass diese Personen sich doch, eben wie gesagt, auf manchmal nur sehr kurze Fahrten, ans Steuer setzen und dann prompt in eine Polizeikontrolle geraten oder „geblitzt“ werden bzw. in sonstiger Weise bekannt wird, dass diese gefahren sind. Es droht sodann eine deutliche Verschlechterung der Situation denn nun ist neben der schon vorhandenen Sperrfrist damit zu rechnen, dass eine weitere Sperrfrist verhängt wird und oftmals schon jetzt eine Bewährungsstrafe ausgesprochen wird. Kommt es dann zu einem weiteren Vorfall in dem also wiederum, ohne dass der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis vorhanden ist, gefahren wird, droht schon jetzt Haft, also der Ausspruch einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Viele Gerichte begründen dieses mit dem sogenannten Bewährungsversagen.

Aber selbst wenn noch in diesem Fall ein weiteres Mal eine Bewährungsstrafe ausgesprochen wird, ist spätestens bei dem sodann folgenden Verstoß aus Sicht der Amtsgerichte jede Hoffnung auf Bewährung vergebens.

Dies muss jedoch nicht so sein, wenn man zeitnah, also nach Einleitung des Verfahrens die zur Verfügung stehende Zeit bis zur Verhandlung aktiv nutzt. Dieses zeigt eine von uns erstrittene Entscheidung des OLG Oldenburg, in dem das OLG auf die eingelegte Revision ein Urteil des LG Oldenburg, welches ein Urteil des AG Nordenham bestätigt hat, aufgehoben hat.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt stand unser Mandant sei dem Jahr 2006 durchgängig unter Bewährung wegen entsprechender Fahrten ohne gültige Fahrerlaubnis und es kam sodann zu drei weiteren wiederholten Verstößen, nämlich in dem der Mandant ohne gültige Fahrerlaubnis im Straßenverkehr ein Fahrzeug führte. Dabei ist anzumerken, dass auch schon vor dem Jahr 2006 im Strafregister drei einschlägige Verstöße eingetragen waren.

Nachdem zwei von diesen soeben mitgeteilten wiederholten Verstößen wiederum Freiheitsstrafen mit Bewährungsaussetzungen nach sich zogen, meinte das AG Nordenham, wie auch das LG Oldenburg, dass nunmehr bei dem dritten einschlägigen innerhalb einer laufenden Bewährung stattgefunden Verstoß keine weitere Bewährung mehr gewährt werden dürfe.

Im Unterschied zu den beiden vorangegangenen Verfahren hatte hier jedoch gleich nach Beginn des Ermittlungsverfahrens unser Mandant aktiv die Hilfe eines Verkehrspsychologen in Anspruch genommen und hat auch darüber hinaus von sich aus einen sogenannten Abstinenznachweis zur Dokumentation seiner Alkohol- und Drogenabstinenz veranlaßt.

Trotzdem meinte das AG Nordenham, wie auch das LG Oldenburg, müsse hier eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgesetzt werden, da offensichtlich diese Maßnahmen zu spät veranlaßt worden seien und auch noch nicht abgeschlossen gewesen wären als es zur Verhandlung gekommen ist.

Dem widersprach das OLG Oldenburg und stellte heraus, dass das bisherige Bewährungsverhalten einen gewichtigen Faktor darstelle um über die Frage der positiven zukünftigen Prognose zu entscheiden, wobei eine umfassende Abwägung vorzunehmen sei und dieses Verhalten insbesondere des Angeklagten eine Änderung seiner bisher strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen bedeuten könnten. Deshalb dürfte nicht leichtfertig und mit einer nicht im Detail überzeugenden Begründung die Bewährung versagt werden.

Es ist nun also neu zu verhandeln um insbesondere über die Frage der Bewährungsaussetzung zu entscheiden, wobei nach den Vorgaben des OLG wohl eine solche ausgesprochen werden muss.

Dieses ist deswegen besonders erfreulich, da unser Mandant dreifacher Familienvater ist, seine Ehefrau nur als Minijobern arbeitet, die Familie sich vor einigen Jahren ein Einfamilienhaus gebaut hat und bei einer Inhaftierung und dem sodann drohenden Widerruf der laufenden Bewährungen sicherlich diese gesamte bürgerliche Existenz zerstört werden würde.

Hieran läßt sich sehen, dass auch in zunächst aussichtslos erscheinenden Sachverhalten oftmals ein frühzeitiges und zielorientiertes Verhalten große Wirkung für die spätere Strafzumessung haben kann.

Wir als Verteidiger beraten selbstverständlich unsere Mandanten über diese Potentiale und Möglichkeiten frühzeitig, so dass es auch immer angeraten ist, so schnell als möglich mit einem erfahrenen und sach- und fachkompetenten Verteidiger Kontakt aufzunehmen.