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Wer infolge eines Verkehrsunfalls die Nutzungsmöglichkeit seines PKWs verliert, kann regelmäßig eine pauschalisierte Nutzungsausfallentschädigung von der gegnerischen Versicherung verlangen. Dabei errechnet sich die konkrete Höhe anhand einer Nutzungsausfalltabelle, deren Beträge sich nach Art und Alter des Fahrzeuges richten.

Dieser Anspruch ist letztlich eine Durchbrechung des Schadensrechtes, da grundsätzlich nur konkrete Minderungen im Vermögen ausgeglichen werden, eine reine Nutzungsmöglichkeit, die nicht mehr besteht, stellt jedoch keinen Vermögensschaden als solches dar.

Da aber die Bedeutung von Kraftfahrzeugen für die individuelle Fortbewegung ein so hohes Gut ist, dass die entsprechende Nutzung eines PKWs als selbstverständlich vorausgesetzt wird, hat der Bundesgerichtshof in diesem Bereich die sonstige Systematik des Schadensrechtes durchbrochen und dem Kraftfahrzeugnutzer bzw. Eigentümer einen eigenständigen Anspruch zugesprochen.

Dieser besteht jedoch nicht in jedem Fall, denn Voraussetzung ist, dass der Geschädigte überhaupt einen Nutzungswillen hatte und darüber hinaus auch eine hypothetische, also theoretische Nutzungsmöglichkeit bestand.

Letzteres ist etwa nicht der Fall, wenn durch den Unfall Verletzungen aufgetreten sind, die eine KFZ-Nutzung ausschließen. Deshalb ist für den Zeitraum, in dem verletzungsbedingt die theoretische Möglichkeit der Nutzung eines PKWs nicht möglich ist, nicht zu entschädigen, in Ausnahmefällen kann aber auch nach Eintritt einer Genesung trotzdem noch der Nutzungsausfall ausgeschlossen sein, wenn nämlich das Verhalten des Geschädigten den Schluss darauf zulässt, dass ein Nutzungswille konkret nicht bestand.

So hat etwa das OLG Hamm in einem Beschluss vom 26.07.22 (I-7 U 52/22) darauf hingewiesen, dass die Anschaffung eines PKWs mit großer zeitlicher Verzögerung zu dem Unfall gegen den entsprechenden Nutzungswillen steht.

Bei einem konkreten Nutzungswillen und auch einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit wäre zu erwarten, dass entweder eine Reparatur des Fahrzeuges beauftragt wird, oder eine Ersatzbeschaffung zumindestens in einem engeren zeitlichen Zusammenhang zu dem Unfall oder eben zu der Genesung vorgenommen wird.

Dieses war in dem entschiedenen Sachverhalt nicht der Fall, hier hat der Geschädigte über anderthalb Jahre mit der Neuanschaffung gewartet. In diesem Fall hat das Gericht, richtigerweise festgestellt, dass aus diesem Verhalten auf einen fehlenden Nutzungswillen zu schließen ist und hat die geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung deshalb zurückgewiesen.

 

Das AG Burgwedel hat zum Az. 72 C 855/15 über einen Sachverhalt zu entscheiden gehabt, in den ein BMW vom einem Handelsvertreter, den dieser auch als Firmenfahrzeug nutzt, beschädigt worden ist. Im Streit stand ausschließlich die Frage, inwieweit pauschaler Nutzungsersatz für ein solches gemischt genutztes Fahrzeug geltend gemacht werden kann, also inwieweit die Zeit, in welcher das beschädigte Fahrzeug zur Nutzung nicht zur Verfügung stand, zu entschädigen gewesen ist.

Im Ergebnis hat das Gericht im Sinne der von uns vertretenen Pkw-Haftpflichtversicherung die Klage abgewiesen und darauf hingewiesen, dass es keinen Automatismus in die eine, wie auch in die andere Richtung bei der hier im Streit stehenden Frage geben kann. Einerseits hat das Gericht richtig herausgestellt, dass von vornherein ein pauschaler Nutzungsausfall nicht für Fahrzeuge geltend gemacht werden kann, die unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt werden. Denn nn dieser Fallgruppe steht derzeit der Transport und der daraus gezogene Erlös im Vordergrund. Es handelt sich also um Taxi´s, Kurierdienstfahrzeuge oder Fahrzeuge einer Spedition. In dieser Fallgruppe kann nur der tatsächliche Ertragsausfall erstattet werden, Pauschalisierungen sind hier nicht möglich.

In der hier zur Entscheidung anstehenden Fallgruppe, in dem also ein Fahrzeug sowohl privat, als auch gewerblich genutzt wird, stellt das Gericht weiter korrekt heraus, dass grundsätzlich auch pauschaler Nutzungsausfall gefordert werden bzw. geschuldet sein kann. Diese Auffassung des Gerichts ist nachvollziehbar, denn der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 04.12.2007 und vom 21.01.2014 diese Frage zwar offengelassen, jedoch ist in der Tendenz aus diesen Entscheidungen herauszulesen, dass der BGH dieses wohl bejahen würde.

Vom BGH mußte diese Frage nicht entschieden werden und so auch von dem AG Burgwedel nicht, denn grundsätzliche Voraussetzung ist bei jeder Form der Geltendmachung von pauschalen Nutzungsausfall, dass eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung feststellbar ist.

Dieses ist nun im Unterschied zu Fahrzeugen, die rein aus Privatzwecken genutzt werden, bei gemischt genutzten Fahrzeugen eine Hürde, die jeder Anspruchsteller zunächst überspringen muss. Es reicht, und dies stellt das AG Burgwedel richtig und deutlich heraus, hier nicht aus, bloß allgemein zu behaupten, der Geschädigte hätte das Fahrzeug nutzen wollen und er hätte es auch sodann privat nutzen können.

Vielmehr muss wegen der gemischten Nutzung des Fahrzeuges der Anspruchsteller konkret vortragen, worin diese fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung bestanden hätte, also wie, wann und wo das Fahrzeug zur Nutzung angestanden hätte. Dabei ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass dieser Vortrag immer auch im Zusammenhang zu sehen ist mit der weiteren darlegungs- und beweispflichtigen Tatsache, dass überhaupt eine Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten bestand. Diese scheidet etwa bei Verletzungen, die unfallbedingt aufgetreten sind und etwa eine Bettlägerigkeit verursachen, aus.

Folglich muss also ganz konkret von Seiten des Anspruchstellers vorgetragen werden, wie seine gesundheitliche Situation in dem geltend gemachten Zeitraum war und dass diese ihm auch eine Nutzung des Fahrzeuges ermöglicht hätte sowie eine konkrete Behauptung, in welchem Umfang das Fahrzeug privat bzw. beruflich vorher genutzt wurde und dann in der Zeit der Beschädigung nicht genutzt werden konnte bzw. hätte genutzt werden sollen.

Wie auch schon in den Entscheidungen des BGH scheiterte auch hier der Kläger vor dem AG Burgwedel an dieser Hürde. Dieser hat nur ganz allgemein und pauschal und in keiner Weise nachvollziehbar vorgetragen. Die Folge ist sodann zwangsläufig die Abweisung der Klage gewesen.