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Vielen Versicherungsnehmern ist nicht bewusst, dass es im Rahmen des geschlossenen Versicherungsvertrages sogenannte Obliegenheiten gibt, welche zu beachten sind. Einen kleinen Überblick hatte ich in der Vergangenheit hierzu schon gegeben, vgl. https://www.kanzlei-hgk.de/regress-des-versicherers-nach-obliegenheitsverletzung-des-versicherungsnehmers/

Obliegenheiten bestehen aber nicht nur während des Vertragsverhältnisses, sondern schon im Rahmen der Vertragsanbahnung. Dies ist in § 19 VVG regelt und nennt sich dann Anzeigeobliegenheit oder -pflicht. Der Versicherungsnehmer muss daher bei Anbahnung des Vertrages z. B. vom Versicherer gestellte Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Häufig kommt es hierbei zu Ungereimtheiten und der Versicherungsnehmer beantwortet Fragen nicht den Tatsachen entsprechend. Bei Vertragsschluss fällt dies nicht weiter auf. Auch während der Vertragslaufzeit bleibt dies meist folgenlos. Mit Eintritt des Versicherungsfalls und im Zuge der weiteren Ermittlungen des Versicherers wird dann aber oftmals offenbar, dass z. B. Gesundheitsfragen unzutreffend beantwortet worden sind. Besonders streitträchtig ist dies bei Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen.

Der Versicherer versucht sodann meist sich von diesen Verträgen zu lösen, z. B. über einen Rücktritt vom Vertrag. Dies ist ihm aber nur möglich, wenn er den Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.

Und genau in dieser Gesetzesformulierung liegt ein Knackpunkt für Versicherungsverträge, welche ausschließlich über das Internet abgeschlossen werden. Denn man kann sich zu Recht fragen, wie eine gesonderte Mitteilung in Textform auszusehen hat, wenn der Vertrag komplett digital geschlossen wird. Reicht es, wenn der Versicherungsnehmer online ein Dokument sehen kann und hier über seine Tastatur ein Formular ausfüllt, muss dieses qualifiziert elektronisch signiert werden oder reicht es wiederum aus, wenn z. B. eine PDF separat gespeichert und heruntergeladen werden kann? Fragen über Fragen. Insofern ergeben sich hier durchaus Ansatzpunkte allein aus Formaspekten heraus für den Versicherungsnehmer, welcher eigentlich Fragen nicht korrekt beantwortet hat, z. B. weil er unaufmerksam gewesen ist, noch etwas herausholen zu können.

Der unredliche Versicherungsnehmer, welcher ganz bewusst falsche Angaben macht, wird von diesen Winkelzügen aber nichts haben, da in solchen Fällen dem Versicherer die Möglichkeit der Arglistanfechtung offen steht.

Aufgrund der aktuellen Präventionsmaßnahmen kommt es derzeit vielfach zu Zwangsschließungen von Betrieben, insbesondere im Hotellerie- und Gaststättenbereich.

Viele dieser Betriebe haben eine sogenannte Betriebsunterbrechungsversicherung, welche Schäden abdeckt, die dadurch entstehen, dass der Betrieb aufgrund vordefinierter Ereignisse zweitweise schließen muss. In den allermeisten Bedingungen sind klassischerweise hier Brandschäden als ein solches Ereignis zu nennen. Es gibt aber auch viele Bedingungen, in denen als ein schadenstiftendes Ereignis auch das Auftreten von Krankheiten bzw. behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund bestimmter Krankheiten mit aufgenommen worden sind.

Ob der Versicherer Versicherungsschutz gewähren muss, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Selbst in den Fällen, in denen Versicherungsschutz besteht, versuchen die Versicherer aber durch kreative Auslegung ihrer Bedingungen dem Ersatz solcher Schäden zu entgehen, sodass Sie sich hiervon nicht verunsichern lassen sollten.

Entsprechend ist es angezeigt, im Fall von Betriebsunterbrechungen bzw. Betriebsschließungen die Ansprüche durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Spätestens wenn die Versicherung eine Regulierung von Schäden ablehnt sollte man abschließend prüfen lassen, ob die Leistungsablehnung tatsächlich berechtigt ist oder aber ob entgegen den Ausführungen des Versicherers hier nicht doch eine Eintrittspflicht des Versicherers besteht. Denn die wirtschaftlichen Folgen die den Versicherungsnehmer bei der Betriebsschließung treffen sind immens, sodass man in diesem Bereich unbedingt Rechtssicherheit herstellen sollte, um hier nicht unnötig weiteres Geld zu verlieren, was einem nach den Versicherungsbedingungen eigentlich zusteht.

Sollten Sie hier betroffen sein, so können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Ihr Ansprechpartner ist dann Herr Rechtsanwalt Dipl. jur. Moritz Kerkmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 

Einführung
Im Rahmen des mit dem Versicherer geschlossenen Versicherungsvertrages treffen den jeweiligen Versicherungsnehmer, also den Kunden, oftmals bestimmte Obliegenheiten. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer sich an bestimmte Verhaltensweisen halten soll, die der Versicherer ihm im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgibt. Sofern der Versicherungsnehmer solche Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer bei ihm Regress nehmen. Zum Beispiel, wenn er Leistungen an Dritte zu erbringen hat bzw. kann es auch passieren, dass der Versicherer im Fall einer Leistung an den Versicherungsnehmer nicht im vollen Umfang oder schlimmstenfalls sogar gar nicht zu einer Zahlung an diesen verpflichtet ist.

Welche Obliegenheiten gibt es?
Obliegenheiten, an die der Versicherungsnehmer sich halten soll, gibt es viele. Es gibt sowohl gesetzliche Obliegenheiten, die sich also bereits aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben, aber auch vertragliche Obliegenheiten. Diese sind in der Praxis von enormer Bedeutung. Diese vertraglichen Obliegenheiten werden im Rahmen des geschlossenen Versicherungsvertrages über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zwischen dem Versicherer und seinem Kunden vereinbart. Diese Obliegenheiten können sehr vielfältig sein, man denke z.B. in der Kraftfahrtversicherung an die Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach einem Verkehrsunfall die Aufklärung eines solchen zu ermöglichen. Hier ergeben sich oftmals Schwierigkeiten, wenn ein Fall der Verkehrsunfallflucht bzw. dem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort vorliegt. Auch bei Trunkenheitsfahrten, in deren Zuge ein Unfall verursacht worden ist, ergeben sich in der Regel Obliegenheitsverletzungen, so dass auch hier neben strafrechtlichen Problematiken versicherungsrechtliche Fragen und Problemkreise zu beachten sind.

Was passiert, wenn man Obliegenheiten verletzt?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, so kann sein Versicherer für den Fall, dass er (der Versicherer) Leistungen gegenüber Dritten zu erbringen hat, z.B. im Rahmen eines Verkehrsunfalls, bei seinem Versicherungsnehmer Regress nehmen. Im Fall, dass der Versicherungsnehmer Zahlungen von seiner Versicherung begehrt, z.B. im Rahmen einer Kaskoversicherung für sein verunfalltes Fahrzeug, kann der Versicherer seine Leistungen kürzen bzw. wird er unter gewissen Umständen auch völlig von seiner Leistungspflicht befreit und muss dann keinerlei Leistungen an seinen Kunden erbringen. Insofern ist die Beachtung von Obliegenheiten für den Versicherungsnehmer sehr wichtig. In der Praxis kommt es auch sehr häufig vor, dass Versicherer ihre Leistungen kürzen oder sogar komplett verweigern mit dem Argument, dass eine Obliegenheit verletzt worden sei. Zudem gibt es viele Verfahren in denen der Versicherer gegen seinen Versicherungsnehmer Regress nimmt, weil dieser Obliegenheiten verletzt haben soll.

Wie soll man in einem solchen Fall reagieren?
In solchen Fällen von möglichen Obliegenheitsverletzungen, sollte unbedingt eine rechtsanwaltliche Begleitung erfolgen, da es hier sehr viele Fallstricke zu beachten gibt. Oftmals beachten Versicherer nämlich nicht, dass die Obliegenheiten auch ordnungsgemäß mit dem Kunden vereinbart worden sein müssen, was nur möglich ist, wenn die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, so dass oftmals eine entsprechende vertragliche Grundlage, auf die der Versicherer sich beruft, in der Praxis gar nicht besteht, obwohl es einen solchen Anschein dafür gibt. Selbst wenn entsprechende Obliegenheiten bestehen, hat der Versicherungsnehmer auch verschiedene rechtliche Möglichkeiten, sich gegen einen solchen Vorwurf der Verletzung von Obliegenheitspflichten zu verteidigen. Sofern Sie hier rechtsanwaltliche Unterstützung brauchen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.