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Mit Urteil vom 23.02.2022, 7 O 568/21, hat sich das Landgericht Bremen mit einem Unfallgeschehen beschäftigt, bei dem zwei Radfahrende zusammengestoßen sind.

Anders als bei Verkehrsunfällen mit motorisierten Verkehrsteilnehmern gibt es in solchen Konstellationen eines Zusammenstoßes zwischen zwei Radfahrenden die Besonderheit, dass jeweils der eine Radfahrende eine Mithaftung des anderen Radfahrenden nachweisen muss, da Radfahrende keine sogenannte Betriebsgefahr haben.

Insofern war es an der von mir vetretenen Radfahrerin, welche auf dem Radweg der Hauptverkehrsstraße fuhr, nachzuweisen, dass der aus einer privaten Zuwegung herausfahrende Radfahrer schuldhaft den Unfall verursacht hatte. Hierbei kam der Klägerin ein Anscheinsbeweis zugute, da derjenige, welcher aus einer Grundstückseinfahrt kommt, jedwede Gefährdung anderer ausschließen muss und sich dieses Gebot auch auf Radfahrende erstreckt. Da der Radfahrer diesens Anscheinsbeweis nicht erschütern konnte, entschied das Gericht auf eine vollständige Haftung seiner Person.

Da der Radfahrer ein Mitverschulden meiner Mandantin nicht nachweisen konnte, blieb es bei seiner vollständigen Haftung für das Unfallgeschehen.

 

 

„Grundsätzlich hat der Geschädigte, der eine Haftpflichtversicherung aus einem behaupteten Verkehrsunfall in Anspruch nimmt, den objektiven Tatbestand einer Rechtsgutverletzung darzulegen und zu beweisen (BGH NZV 1992, 403; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1239; Lemcke r + s 1993, 122). Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn die Kollision zwar möglich ist, der Sachverständige aber feststellt, dass die Schadensbilder nicht zu dem von den Beteiligten behaupteten Geschehen passen („So-Nicht-Unfall“)“, so OLG Hamm, Urteil vom 18.11.1998, 13 U 101/98.

Entsprechend diesem in der obergerichtlichen Rechtssprechung ausgebildeten Grundsatz bekommt ein Geschädigter Probleme, wenn er ein bestimmtes Unfallgeschehen behauptet und insbesondere auch Schäden an seinem Fahrzeug diesem Unfallgeschehen zuordnet, der geschilderte Unfallablauf aber nicht zu den Beschädigungen passt. Denn dies führt dazu, dass die Klage insgesamt als unschlüssig abgewiesen wird. Etwaige passende Schäden zum behaupteten Unfallgeschehen werden also nicht etwa zugesprochen, sondern der Klage bleibt insgesamt der Erfolg versagt.

So ging es auch einem Kläger in einem Verfahren vor dem Landgericht Bremen, in welchem ich den KfZ-Haftpflichtversicherer auf Beklagtenseite vertreten hatte. Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass maximal zwei der drei Schadensbereiche am PKW sich dem Unfallgeschehen zuordnen ließen. Dass die Zeugen etwas anderes behaupteten, war aufgrund des klaren Gutachtens des Sachverständigen nicht von Belang. Denn ist das Ergebnis der sachvertändingen Beguachtung eindeutig, so kann es nicht durch Zeugenangaben in Zweifel gezogen werden, LG Bremen Urteil vom 01.04.2022, 4 O 2069/20.

Die Klage wurde daher abgewiesen, das Urteil ist rechtkräftig.

 

 

 

Die wenigsten Menschen denken sicherlich an eine private Unfallversicherung wenn es um körperliche Schäden aufgrund einer Impfung geht. Doch das Eindringen einer Nadel in den Körper des Menschen ist versicherungsrechtlich grundsätzlich als Unfall einzustufen. Es besteht daher die Möglichkeit, dass Schäden, welche durch eine Impfung entstehen, über die private Unfallversicherung abgedeckt sind.

Allerdings enthalten viele Versicherungsbedingungen sogenannte Ausschlussklauseln, wonach eben nicht alle Behandlungen als versichertes Ereignis anzusehen sind. Es gibt auch Bedingungen, in welche ausdrücklich nur bestimmte Impfungen in den Versicherungsschutz mit aufgenommen werden. Andere, die nicht genannt sind, wären dann nicht umfasst. Es gilt also genau seine Versicherungsunterlagen und -bedingungen zu prüfen, wenn es darum geht in Erfahrung zu bringen, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht.

Unabhängig von der Frage, ob grundsätzlich ein versichertes Ereignis vorliegt, leistet der Unfallversicherer aber nur, wenn eine dauerhafte körperliche Gesundheitsfolge eintritt und beim Betroffenen eine Invalidität zurückbleibt. Andere vorübergehende Gesundheitsfolgen einer Impfung wie etwa Fieber oder Unwohlsein sind nicht erfasst und lösen keine Leistungspflicht aus.

Bei der Schadenregulierung von Verkehrsunfällen stellt sich immer wieder die Frage, wie viel Zeit eigentlich der KfZ-Haftpflichtversicherer hat, um Schäden zu regulieren. Hierzu mal ein Beispiel:

Auf dem Parkplatz eines Einkaufzentrums kommt es zu einem Verkehrsunfall. Die Mandantin parkt vorwärts aus einer Parkbucht aus. Während des Ausparkens fährt auf einmal unvermittelt aus der gegenüberliegenden Parkbucht ein Fahrzeug rückwärts heraus. Die Mandantin bremst und kommt zum Stillstand. Das andere Fahrzeug fährt weiter rückwärts. Die Mandantin hupt und versucht noch geistesgegenwärtig in den Rückwärtsgang zu schalten um wieder zurückfahren zu können. Es kommt aber zur Kollision mit dem bereits seit einiger Zeit stehenden Fahrzeug der Mandantin. Der Unfallgegner und die Mandantin steigen aus und sind sich vor Ort über die Schuldfrage einig. Der Mandantin werden die Daten des gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherers ausgehändigt. Dort wird der Schaden dann gemeldet und beziffert. Aber die Regulierung lässt auf sich warten. Nach drei Wochen des Wartens erteilt die Mandantin Klagauftrag. Der Versicherer zahlt nach Zustellung der Klage. Aber wer muss nun für die Verfahrenskosten aufkommen?

Es ist natürlich verständlich, wenn Unfallgeschädigte bzgl. der Schadenregulierung eine gewisse Ungeduld an den Tag legen. Dies insbesondere dann, wenn das verunfallte Fahrzeug nicht mehr zu benutzen ist und das Geld für die Reparatur oder die Neuanschaffung fehlt. Auch wenn vor Ort die Schuldfrage eigentlich klar war, wundern sich Mandanten oft, warum der Versicherer so lange braucht, um in die Regulierung einzutreten.

Dem KfZ-Haftpflichtversicherer steht jedoch nach einschlägiger und ständiger Rechtsprechung der Gerichte eine Frist zur Regulierung zu. Dies ist auch sachgerecht. Der Versicherer bzw. der Sachbearbeiter dort war beim Unfall nicht zugegen. Er kann also nicht einfach einen Schaden regulieren, nur weil er dem Versicherer vom Unfallgeschädigten angezeigt wird. Dies wäre entgegen dem Interesse der eigenen Versichertengemeinschaft. Der Versicherer ist daher auf die Schadensmeldung des eigenen Versicherungsnehmers angewiesen. Hat der Versicherungsnehmer den Schaden nicht angezeigt, so wird der Versicherer erstmals mit der Schadensmeldung des Unfallgeschädigten auf den Sachverhalt aufmerksam und muss dann entsprechende Informationen bei seinem Versicherungsnehmer anfordern. Dieser muss aber nicht immer identisch sein mit dem Fahrer des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt, man denke hier z. B. an eine Mietwagenfirma.

Dass die entsprechenden Abläufe Zeit benötigen, liegt auf der Hand. Der Versicherer muss für sich klären, ob eine Haftungsverpflichtung vorliegt und wenn ja in welcher Höhe einer zu bestimmenden Quote.

So kann man bei einem Parkplatzunfall wie dem oben beschriebenen z. B. auch immer über eine Mithaftung des Unfallgeschädigten aus der sogenannten Betriebsgefahr des Fahrzeuges nachdenken, auch wenn dieses bereits gestanden hat.

Weiter muss der Versicherer für sich klären, ob der zumeist über ein Sachverständigengutachten geltend gemachte Schaden plausibel ist. Ist er auf den Unfallhergang zurückzuführen oder soll vielleicht versucht werden, vorhandene Vorschäden mitabzurechnen? Zu klären ist auch, ob die Schadensbezifferung der Höhe nach zutreffend ist. Um diese Fragen zu klären, ziehen Versicherer inzwischen externe Dienstleister zur Rate. Auch diese Ermittlungsarbeit kostet Zeit.

Bei Unfällen mit Beteiligung ausländischer Verkehrsteilnehmer kommt es zu weiteren Verzögerungen, da diese Unfälle über inländische Schadenregulierer „laufen“ welche wiederum selbst mit dem ausländischen Versicherer korrespondieren müssen.

Daher verwundert es nicht, dass die Rechtsprechung dem Versicherer auch in einfach gelagerten Fällen meist eine Regulierungsfrist von 4-6 Wochen zugesteht. Dies aber nicht etwa ab dem Unfalldatum, sondern ab dem Tag, an dem beim Versicherer ein konkretes, spezifisches Anspruchsschreiben eingeht.

Diese Rechtsprechung wurde aktuell bestätigt durch das Landgericht Verden sowie OLG Celle in einem von mir betreuten Verfahren. In diesem habe ich den Versicherer vertreten, welcher nach Klagerhebung weitestgehend zahlte. Die Kosten des so zur Erledigung gebrachten Rechtsstreits hatte der Kläger zu tragen, welcher vorschnell die Klage eingereicht hatte, nämlich nur knapp drei Wochen nach Übersendung des konkreten Anspruchsschreibens. Diese Zeitspanne war weder für das Landgericht Verden noch für das OLG Celle ausreichend, insbesondere weil in diesen Zeitraum noch zwei Feiertage fielen.

Entsprechend zeigt sich aus Sicht des Unfallgeschädigten leider, dass auch bei vermeintlich klaren Unfallangelegenheiten Geduld gefragt ist und von der vorschnellen Einlegung einer Klage nur abgeraten werden kann, da die Einleitung eines verfrühten Gerichtsverfahrens dazu führen kann, dass der Unfallgeschädigten nicht nur die Gerichtkosten bezahlen muss, sondern auch die Anwaltskosten. Auch eine eventuell vorhandene Rechtsschutzversicherung wird hier sicherlich nicht begeistert sein, wenn unnötig ein Verfahren lanciert wird.

 

 

Auf Landstraßen kommt es häufig zu Verkehrsunfällen zwischen dem Überholenden und Verkehrsteilnehmern, welche aus untergeordneten Seitenstraßen auf die Hauptstraße einfahren und dann quasi in das laufende Überholmanöver geraten. Hier stellt sich dann die Haftungsfrage. Dies soll anhand folgenden Falls erläutert werden.

Der Motorradfahrende Mandant überholt auf einer Landstraße eine Kolonne von drei Fahrzeugen. Als er auf Höhe des letzten Fahrzeuges ( erstes Fahrzeug der Kolonne ) ist kann er sehen, wie sich ein Fahrzeug ( PKW ) aus der linksseitig gelegenen Querstraße nähert und schließlich nach rechts ( Blickrichtung des PKW-Fahrers ) auf die Landstraße einbiegt. Auf der (Überhol)Spur, auf die das andere Fahrzeug einbiegt, befindet sich aber noch der Mandant. Es kommt unmittelbar im Einmündungsbereich der Seitenstraße zur Kollision der Fahrzeuge. Der Fahrer des PKW hätte den Mandanten sehen können, wenn er sich des von rechts kommenden Verkehrs vergewissert hätte.

Und? Wie würden Sie entscheiden?

Zunächst könnte man meinen, der Motorradfahrer wäre hier für den Unfall zumindest mitverantwortlich. Er hat mehrere Fahrzeuge überholt, was ja generell ein gefahrträchtiges Verkehrsmanöver ist. Zudem hatte er den PKW gesehen und hätte sodann ja eventuell die Möglichkeit gehabt, sein Überholmanöver abzubrechen. Er fuhr aber weiter und befand sich auf der Überholspur, also nicht seiner „eigentlichen“ Spur. Man könnte sodann daran anknüpfend weiter an einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot denken.

Alle diese Erwägungen sind jedoch unzutreffend.

Der von mir vertretende Motorradfahrer war vollumfänglich vorfahrtsberechtigt. Dann das Vorfahrtsrecht erstreckt sich über die gesamte Fahrbahnbreite. Fragen des Überholmanövers bzw. des Rechtsfahrgebotes sind bei der Frage des Mitverschuldens unbeachtlich. Die entsprechenden Sorgfaltsanforderungen der StVO schützen nämlich nicht den Querverkehr, also nicht den PKW-Fahrer. Der Fahrer des PKW hätte das Vorfahrtsrecht des Mandanten beachten müssen. Er hätte ihn ja auch sehen können. Damit steht der Vorfahrtsverstoß des PKW-Fahrers fest.

Dem Motorradfahrer ist hier kein Verschuldensvorwurf zu machen.

Allerdings ist bei der Haftungsabwägung auch immer die sogenannte Betriebsgefahr eines Fahrzeuges zu berücksichtigen, denn mit einem KfZ unterwegs zu sein ist generell gefährlich. Regelmäßig werden daher 20% Mithaftung aus der Betriebsgefahr bei Unfällen eingestellt. Dies nur dann nicht, wenn der Unfall quasi nicht zu vermeiden war oder aber der Verkehrsverstoß einer Seite so groß ist, dass demgegenüber die Betriebsgefahr nicht mehr ins Gewicht fällt.

So hat hier das Landgericht Verden die Betriebsgefahr des Motorradfahrers eingestellt und kam zu einer 80%igen Haftung des PKW. 20% Mithaftung aus der Betriebsgefahr verblieben dem Mandanten, der ja den PKW gesehen hatte und entsprechend hätte reagieren können.

Dieses zutreffend anmutende Ergebnis hat das OLG Celle auf unsere Berufung hin korrigiert und eine 100%ige Haftung des PKW-Fahrers ausgeurteilt.

Denn es war zunächst irrelevant, dass mein Mandant den PKW auf der Seitenstraße gesehen hat. Denn er durfte weiterhin darauf vertrauen, dass sein Vorfahrtsrecht beachtet wird. Erst als er erkannte, dass der PKW-Fahrer auf die Hauptstraße einbiegt, musste ihm klar werden, dass der PKW-Fahrer das Vorfahrtsrecht nicht beachtet. Zu diesem Zeitpunkt war es aber letztlich schon zu spät für eine Reaktion. Soweit man eine Betriebsgefahr ansetzen wollte, weil das Überholmanöver generell gefährlich ist, trete der Ansatz einer solchen Betriebsgefahr jedoch hinter dem groben Verkehrsverstoß des PKW-Fahrers zurück, welcher das Vorfahrtsrecht meines Mandanten missachtet hatte, so das OLG Celle.

Insofern konnte hier für den Mandanten ein positives Ergebnis erzielt werden. Der PKW-Fahrer haftet zu 100%.

In der geschilderten Unfallkonstellation kommt es daher letztlich auf den konkreten Sachverhalt an, eine 100%ige Haftung des Einbiegenden, wie hier, ist genauso möglich, wie eine Haftung des Überholenden, welcher z. B. sein Überholmanöver erst eingeleitet hat, als er hätte bereits sehen können, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer einbiegt. Es kommt also entsprechend auf die Feinheiten des jeweiligen Falles an.

Diese Feinheiten hatte hier der auf Verkehrsrecht spezialisierte Senat des OLG Celle herausgearbeitet und kam dann zu einem -in meinen Augen- zutrffendem Ergebnis.

Es kommt immer wieder vor, dass sich Unfälle ereignen, weil Fahrzeugtüren unachtsam zu weit geöffnet und hierdurch andere Fahrzeuge beschädigt oder z. B. Fahrradfahrer verletzt werden.

Aus Sicht des Geschädigten sind die Haftungsfrage und die Abwicklung des Schadens dann oft recht einfach. Er hält sich an die KfZ-Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges, bei dem die Tür zu weit geöffnet wurde. So weit, so gut.

Für den Beifahrer, welcher die Tür geöffnet hat, bietet die Situation aber ein erhebliches Haftungsrisiko.

Denn in der KFZ-Haftpflichtversicherung sind lediglich der Fahrer und der Halter mitversichert. Der Beifahrer -der nicht zugleich Halter oder berufsmäßig tätiger Beifahrer ist- ist entsprechend erst einmal nicht in den Schutz der Versicherung miteinbezogen.

Dies bedeutet, dass die KfZ-Haftpflichtversicherung den Schaden, den sie an den Geschädigten reguliert hat, im Rahmen des Gesamtschuldnerinnenausgleichs beim Beifahrer regressieren kann.

Der Beifahrer müsste dann letztendlich selbst für den Schaden aufkommen.

Auch eine private Haftpflichtversicherung wird dem Beifahrer da nicht immer helfen, da bedingungsgemäß im Rahmen der sogenannten kleinen Benzinklausel Schäden, welche durch den Gebrauch eines Fahrzeuges verursacht werden, in der privaten Haftpflichtversicherung nicht versichert sind.

Im Rahmen dieses Ausschlusses gibt es zwar noch eine Ausnahme, wonach die Klausel nicht gilt, wenn auf unseren Fall übertragen der Beifahrer weder Halter, Fahrer, Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeuges ist.

Es kann daher Fälle geben, in denen der Beifahrer dann quasi „zwischen die Stühle“ fällt und trotz vorhandener KfZ-Haftpflichtversicherung und privater Haftpflichtversicherung selbst für den Schaden wird eintreten müssen.

Gerade bei Unfällen mit schwer Verletzten kann dies dann existenzgefährdend sein.

In Deutschland kommt es jährlich zu mehr als 250.000 Wildunfällen. Hierbei entstehen regelmäßig nicht unerhebliche Schäden an den betroffenen Fahrzeugen. Diese Schäden sind im Rahmen der Teilkaskoversicherung versichert über die Wildschadensklausel. Voraussetzung dafür, dass man seinen Schaden vom Versicherer ersetzt bekommt, ist, dass es einen Zusammenstoß mit Wild im Sinne des § 2 BJagdG gegeben hat und der Schaden am Fahrzeug auf diesen Zusammenstoß zurückzuführen ist. Hierbei kann es jedoch zu verschiedenen Konstellationen kommen, die für den Versicherungsnehmer ungünstig sind.

Unfall mit Großwild

Kommt es z.B. zu einem Unfall mit größerem Wild, z.B. einem Hirsch, und wäre es dem Versicherungsnehmer z.B. möglich gewesen diesen Unfall zu verhindern, etwa durch Ausweichen vor dem Tier, so wird der Versicherer regelmäßig einwenden, dass der Versicherungsnehmer gegen die bestehenden Obliegenheiten verstoßen hat, indem er es unterließ, ein Ausweichmanöver durchzuführen. Dies führt dann regelmäßig dazu, dass die Leistung des Versicherers gekürzt wird und der Versicherungsnehmer z.B. 50 % seines Schadens erhält, wenn er das Ausweichen grob fahrlässig nicht vorgenommen hat.

Vermeiden des Unfalls mit kleineren Tieren

Noch interessanter ist demgegenüber die Konstellation, dass der Versicherungsnehmer ein solches Ausweichmanöver durchführt, dieses aber nicht geboten gewesen ist, weil der Versicherungsnehmer z.B. nur vor einem kleinen Tier, z.B. einem Hasen, ausgewichen ist. Kommt es in einer solchen Konstellation dann zu Schäden an dem Fahrzeug, etwa durch Abrutschen in den Graben oder dergleichen, so kann der Versicherungsnehmer zwar grundsätzlich seinen Schaden bei der Versicherung anmelden mit der Argumentation er habe den Schaden durch das Ausweichmanöver vermeiden wollen. Der Versicherer wird jedoch einwenden, dass ein solches Ausweichmanöver nicht geboten gewesen ist und es entsprechend angezeigt gewesen wäre vor einem solch kleinen Tier nicht auszuweichen, sondern schlichtweg „draufzuhalten“.

Dies würde nach den gesetzlichen Regelungen dann dazu führen, dass ein solcher Versicherungsnehmer seinen Schaden überhaupt nicht ersetzt bekäme.

Dies erscheint jedoch widersprüchlich im Vergleich zu der eingangs geschilderten Konstellation, dass man, obwohl es geboten gewesen wäre, ein Ausweichmanöver nicht durchzuführen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat daher in einer sehr gut begründeten Entscheidung angeführt, dass auch in der zweiten Konstellation zu fragen ist, ob der Versicherungsnehmer vielleicht die Gebotenheit seiner Handlung falsch eingeschätzt hat. Da dies regelmäßig der Fall ist, wie im ersten Fall, wo grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, führt dies dann ebenfalls dazu, dass der Versicherungsnehmer immerhin z. B. 50 % seines Schadens reguliert bekommt und auf den Schaden zunächst nicht komplett sitzenbleibt.

Ob eine bestimmte Fahrweise geboten gewesen ist, wird regelmäßig vom genauen Sachverhalt abhängen. Dieser dürfte, wenn es keine anderen Zeugen gibt, aber regelmäßig nicht aufzuklären sein. Insofern kann den Angaben des Versicherungsnehmers hier besondere Bedeutung zukommen. Gibt der Versicherungsnehmer etwa an, das Wild habe schon auf der Straße gestanden und er hätte es schon von weiterer Entfernung sehen können, so dürften solchen Angaben dem Versicherungsnehmer zum Nachteil gereichen, im Gegensatz zu der Konstellation, dass z.B. ein Hirsch oder ein Reh erst kurze Zeit vor Passieren des PKW auf die Straße springt.

Da in der Hektik eines Verkehrsunfalls, bei dem man auch oftmals unter den Einwirkungen desselben steht, schnell einmal Angaben gemacht werden, die letztendlich so nicht den Tatsachen entsprechen und der jeweiligen Schocksituation geschuldet sind, dürfte es daher generell anzuraten sein, bevor man Angaben macht, nochmal einmal genau die Verkehrsunfallsituation zu überdenken.

Bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche im Rahmen der Kaskoversicherung stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem insbesondere ein Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, kommt immer wieder die Frage auf, ob auch ein Erstattungsanspruch für das im Fahrzeugtank verbleibende Restbenzin besteht.

Diese Frage wurde bisher von den Amts- und Landgerichten sehr verschieden beantwortet und letztlich findet man sowohl bejahende als auch verneinende Urteile. Nun hat ein Obergericht, nämlich das Oberlandesgericht Düsseldorf, u.a. über diese Frage entschieden (Urteil vom 10.01.2017, Az. I-1 U 46/16) und verneint ein Anspruch des Geschädigten.

Es bestehe kein Anspruch auf Ersatz des restlichen Tankinhalts. Soweit das Benzin nach dem Unfall noch im Tank verblieben ist, ist ein Schaden an dem Tankinhalt durch den Unfall nicht entstanden, da das Benzin ja noch vorhanden sei. Folglich obliege es dem Geschädigten durch eigene Maßnahmen, etwa ein Abpumpen oder ähnliches, dafür Sorge zu tragen, dass dieses Benzin nicht verloren geht, wenn ihm daran gelegen sei.

Alternativ bestehe für den Geschädigten auch die Möglichkeit, bei der Bestimmung des Restwertes auf den insoweit verbleibenden Tankinhalt hinzuweisen und damit eine Erhöhung heraus zu handeln, da üblicherweise Gutachter bei der Bestimmung des Restwertes das Maß der Füllung des Tanks nicht mit ermitteln und auch nicht mit berücksichtigen würden.

Folglich verletzt der Geschädigte seine Verpflichtung zur Schadensminderung, wenn er derartige Maßnahmen unterlässt, so dass ein Anspruch auf Ersatz des Resttankinhaltes gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nicht bestehe.

Die rechtliche Argumentation in dem Urteil ist nachvollziehbar, aber letztlich stellen sich weitere Fragen im Hinblick auf die Konsequenzen, die ein entsprechender Geschädigter in der Zukunft aus dieser Rechtsprechung zieht.

Entscheidet sich nämlich ein Geschädigter dafür, das Benzin abpumpen zu lassen, entstehen hierfür Kosten. Grundsätzlich müßte gerade auch unter Berücksichtigung der vorstehenden rechtlichen Argumentation dieser Kostenaufwand Teil des Schadens sein, den dann die gegnerische Versicherung zu erstatten hat.

Es stellt sich aber dann wiederum die Frage, wenn die Kosten eventuell den Wert des Tankinhaltes übersteigen, ob hier nicht wiederum eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorliegt und andererseits bis zu welchem Wert hier letztlich noch eine Angemessenheit der entstehenden Kosten zu dem Resttankinhalt festgestellt werden kann. Dieses sind alles Fragen, über die sich trefflich streiten läßt und die letztendlich wiederum einer gerichtlichen Klärung bedürfen, so dass mit dieser Rechtsprechung die Streitfrage mit allen ihren Auswirkungen sicherlich nicht abschließend geklärt ist.

Aber auch die Alternative, nämlich den Preis mit dem Aufkäufer des Fahrzeuges zu verhandeln und auf das Restbenzin im Tank hinzuweisen, dürfte für den Geschädigten letztlich vergebene Mühe sein. Wenn er wirklich in der Lage ist, einen höheren Preis zu verhandeln, so wert die Freude über diesen zusätzlichen Betrag sicherlich nur kurz.

Da die Versicherung des Unfallgegners nur verpflichtet ist, die Differenz zwischen dem ermittelten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges und dem erzielten Restwert zu regulieren, erhält der Geschädigte de facto nichts mehr.

Es wird nämlich die Entschädigung der Versicherung genau um den Betrag gekürzt, um den der Betrag gegenüber dem Aufkäufer des beschädigten Fahrzeuges durch die Verhandlung des Geschädigten erhöht worden ist. Es läuft also auf eine Nullnummer für den Geschädigten hinaus.

Folglich kann von diesen beiden Handlungsalternativen nur wirklich sinnvoll über die Alternative des Abpumpens nachgedacht werden, wobei rein vorsorglich es sich empfiehlt, vor der Maßnahme eine Kostenfreigabe von der gegnerischen Versicherung einzuholen.