Mit Urteil vom 23.02.2022, 7 O 568/21, hat sich das Landgericht Bremen mit einem Unfallgeschehen beschäftigt, bei dem zwei Radfahrende zusammengestoßen sind.

Anders als bei Verkehrsunfällen mit motorisierten Verkehrsteilnehmern gibt es in solchen Konstellationen eines Zusammenstoßes zwischen zwei Radfahrenden die Besonderheit, dass jeweils der eine Radfahrende eine Mithaftung des anderen Radfahrenden nachweisen muss, da Radfahrende keine sogenannte Betriebsgefahr haben.

Insofern war es an der von mir vetretenen Radfahrerin, welche auf dem Radweg der Hauptverkehrsstraße fuhr, nachzuweisen, dass der aus einer privaten Zuwegung herausfahrende Radfahrer schuldhaft den Unfall verursacht hatte. Hierbei kam der Klägerin ein Anscheinsbeweis zugute, da derjenige, welcher aus einer Grundstückseinfahrt kommt, jedwede Gefährdung anderer ausschließen muss und sich dieses Gebot auch auf Radfahrende erstreckt. Da der Radfahrer diesens Anscheinsbeweis nicht erschütern konnte, entschied das Gericht auf eine vollständige Haftung seiner Person.

Da der Radfahrer ein Mitverschulden meiner Mandantin nicht nachweisen konnte, blieb es bei seiner vollständigen Haftung für das Unfallgeschehen.