Es kommt immer wieder vor, dass sich Unfälle ereignen, weil Fahrzeugtüren unachtsam zu weit geöffnet und hierdurch andere Fahrzeuge beschädigt oder z. B. Fahrradfahrer verletzt werden.

Aus Sicht des Geschädigten sind die Haftungsfrage und die Abwicklung des Schadens dann oft recht einfach. Er hält sich an die KfZ-Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges, bei dem die Tür zu weit geöffnet wurde. So weit, so gut.

Für den Beifahrer, welcher die Tür geöffnet hat, bietet die Situation aber ein erhebliches Haftungsrisiko.

Denn in der KFZ-Haftpflichtversicherung sind lediglich der Fahrer und der Halter mitversichert. Der Beifahrer -der nicht zugleich Halter oder berufsmäßig tätiger Beifahrer ist- ist entsprechend erst einmal nicht in den Schutz der Versicherung miteinbezogen.

Dies bedeutet, dass die KfZ-Haftpflichtversicherung den Schaden, den sie an den Geschädigten reguliert hat, im Rahmen des Gesamtschuldnerinnenausgleichs beim Beifahrer regressieren kann.

Der Beifahrer müsste dann letztendlich selbst für den Schaden aufkommen.

Auch eine private Haftpflichtversicherung wird dem Beifahrer da nicht immer helfen, da bedingungsgemäß im Rahmen der sogenannten kleinen Benzinklausel Schäden, welche durch den Gebrauch eines Fahrzeuges verursacht werden, in der privaten Haftpflichtversicherung nicht versichert sind.

Im Rahmen dieses Ausschlusses gibt es zwar noch eine Ausnahme, wonach die Klausel nicht gilt, wenn auf unseren Fall übertragen der Beifahrer weder Halter, Fahrer, Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeuges ist.

Es kann daher Fälle geben, in denen der Beifahrer dann quasi „zwischen die Stühle“ fällt und trotz vorhandener KfZ-Haftpflichtversicherung und privater Haftpflichtversicherung selbst für den Schaden wird eintreten müssen.

Gerade bei Unfällen mit schwer Verletzten kann dies dann existenzgefährdend sein.