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Anspruch der Verteidigung auf Datenherausgabe

Zwischen Verteidigern, die sich insbesondere im Verkehrsrecht auf die Überprüfung von Geschwindigkeitsmessungen spezialisiert haben und den Bußgeldbehörden besteht seit längerem Streit darüber, wieweit das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung reicht. Dabei ist insbesondere umstritten, ob die Verteidiger auch ein Recht haben sogenannte TUFF-Dateien bzw. Software-Token sowie Passwörter von Geschwindigkeitsmessgeräten übermittelt zu bekommen.

Hierbei handelt es sich um Datensätze bzw. Zugriffsmöglichkeiten auf im Gerät gespeicherte Daten, die einem Sachverständigen sodann eine deutlich bessere Überprüfungsmöglichkeit der ordnungsgemäßen Funktionsweise des Messgerätes, wie auch der einzelnen Messung ermöglichen.

Im Bereich der Bußgeldbehörden herrscht nahezu einhellig die Auffassung, dass diese Daten nicht herausgegeben werden müssen, da sie nicht Teil der Akte sind, sondern im Gerät gespeichert sind bzw. dass das Urheberrecht oder sonstige (letztlich vorgeschobene) schützenswerte Rechte des Geräteherstellers bzw. Betreibers dieser Herausgabe entgegenstehen.

Von der Seiten der spezialisierten Anwaltschaft wird jedoch eingewandt, dass auch ein Recht auf diese Daten und die entsprechende Auswertung bzw. vorherige Übermittlung besteht, denn ansonsten kann eine vollständige und letztlich auch zweifelsfreie Überprüfung der Messung und des Messgerätes nicht erfolgen. Die Weigerung der Herausgabe dieser Daten würde also das Recht des von dem Bußgeldverfahren Betroffenen auf effiziente Verteidigung, aber auch seinen Anspruch auf sogenanntes rechtliches Gehör verletzen. Letztlich muss jedes staatliche Handeln, welches in die Rechte des Bürgers eingreift, transparent, überprüfbar und auch nachvollziehbar sein.

Ohne diese Daten ist genau die Einhaltung dieser Grundsätze jedoch nicht gewährleistet.

Nun hat das AG in Landsberg am Lech diese Auffassung bestätigt und die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt angewiesen, die entsprechenden Dateien an den hier tätig gewordenen Verteidiger herauszugeben.

Dabei führte das Amtsgericht aus, dass ansonsten das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt sei.

Dabei hat das Gericht richtig herausgestellt, dass gerade im Bereich der Geschwindigkeitsmessung mit sogenannten standardisierten Messgeräten der Betroffene verpflichtet ist, konkret vorzutragen, welche Mängel der Messung hier vorliegen, folglich muss er auch in die grundsätzliche Möglichkeit, Angriffspunkte herauszuarbeiten, versetzt werden. Dieses wäre nicht gegeben, wenn er keinen Zugriff auf diese speziellen Messdatensätze hätte.

Es ist nun zu hoffen, dass einerseits eine Bestätigung der entsprechenden Rechtsprechung auch durch die Obergerichte erfolgt und andererseits sich auch die entsprechenden Bußgeldbehörden an diese Rechtsprechung orientieren, denn hier wird in systematisch richtiger und zutreffender Weise die zugrunde liegende Rechtslage ausgeführt.

Dabei ist für einen Betroffenen im Bußgeldverfahren jedoch zu beachten, dass er selber keinen Anspruch auf Übermittlung dieser Daten hat, sondern eben nur über seinen Verteidiger er im Wege des diesem zustehenden Akteneinsichtsrechtes an die Daten gelangen kann. Es ist also sinnvoll, sich möglichst frühzeitig an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, um etwaige Fehler einer Messung auch gerichtsfest nachweisen zu können.

Die Führerscheinklasse A2 ist erst im Januar 2013 eingeführt worden.

Um hier eine verkürzte und vereinfachte Übersicht zu bilden, gibt es folgende Klassen im Bereich des Buchstaben „A“.

 

A1:       ab 16 Jahre für 125 m³ Motorräder

 

A2:       ab 18 Jahren entweder Neueinsteiger oder Umsteiger von A1 mit leistungsreduzierten

Motorrädern

 

A:        keine Einschränkung bei Motorrädern, bei Direkteinstieg frühestens ab dem 24. Lebensjahr,

bei Umstieg zwei Jahre nach Inhaberschaft A2, also frühestens mit dem zwanzigsten

Lebensjahr

 

Bei der entsprechenden Umsetzung dieser Fahrerlaubnisklasse A1 im Jahr 2013 hat sich jedoch der deutsche Gesetzgeber nicht komplett an die vorgegebene Definition der zugrunde liegenden EU-Führerscheinrichtlinie gehalten.

Dies führte dazu, dass in Deutschland mit der Klasse A2 Motorräder geführt werden durften, die maximal eine Leistung von 35 kW aufwiesen oder eben durch Drosselung eines leistungsstärkeren Motorrades nicht als 35 kW leisten konnten.

Genau Letzteres war aber eine Abweichung von der EU-Richtlinie, denn dort durfte ein gedrosseltes Motorrad maximal eine Leistung von 70 kW ungedrosselt aufweisen.

Leistungsstärkere Motorräder durften also gedrosselt werden bzw. selbst wenn eben die Drosselung auf 35 kW eingehalten wurde ist nach der Vorgabe der EU-Richtlinie ein zulässiges Führen mit der Klasse A2 nicht möglich.

Der deutsche Gesetzgeber hat nun diese abweichende Formulierung zwischen der deutschen Fahrerlaubnisverordnung und dem EU-Recht aufgehoben.

Ab dem 28.12.2016 gilt jetzt auch die vorstehend schon mitgeteilte Beschränkung, dass gedrosselte Motorräder nur dann mit der Fahrerlaubnis A2 bewegt werden dürfen, wenn einerseits die Beschränkung der Höchstleistung von 35 kW eingehalten ist aber andererseits das ungedrosselte Motorrad auch keine Motorleistung von über 70 kW haben darf.

Für die Zukunft besteht daher Klarheit, wobei für den Zwischenzeitraum, also für den Zeitraum vom 19.01.2013 bis zum 27.12.2016 eine sogenannte Besitzstandsregelung vom Gesetzgeber vorgesehen ist.

Alle Führerscheininhaber, die in diesem Zeitraum, also zwischen den genauen Daten im Jahr 2013 und 2016 ihre Fahrerlaubnis A2 erworben haben, dürfen sodann auch noch Motorräder gedrosselt fahren, die eine höhere Leistung als 70 KW aufweisen.

 

Hierbei ist aber zu beachten, dass diese Besonderheit nur für die Bundesrepublik Deutschland gilt.

 

Es droht hier also eine böse Überraschung für alle Inhaber dieser Fahrerlaubnis aus diesem Zeitraum wenn diese sich außerhalb von der Bundesrepublik bewegen, denn im Europäischen Umland gibt es diese Besitzstandsregelung nicht und dort sind die nationalen Regelungen entsprechend der EU-Vorgabe erfolgt bzw. zu beachten.

Neben der möglichen Strafbarkeit wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, droht in manchen EU-Ländern sogar die Beschlagnahme des Fahrzeuges, was folglich enorme Auswirkungen für den Betroffenen haben kann.

Deshalb sollte in jedem Fall die Besonderheit der bundesdeutschen Regelung und insbesondere der Besitzstandswahrung beachtet und verinnerlicht werden.

Gefälligkeiten des täglichen Lebens, also etwa das Blumen gießen für den Nachbarn während dessen Urlaubsabwesenheit, das Ausführen des Hundes während der Krankheit des Nachbarn, das Ausleihen des Pkw´s, weil der eigene Pkw defekt ist, kommen immer wieder vor und werden von vielen Personen als Selbstverständlichkeit betrachtet, kaum jemanden ist jedoch bewusst, dass es Haftungsrisiken bei Gefälligkeiten gibt.

Im sozialen Zusammenhang, also im Hinblick auf das entsprechende freundliche und rücksichtsvolle, wie auch hilfsbereite Umgehen miteinander, ist dieses sicherlich auch richtig, jedoch machen sich die wenigsten Personen über die zugrunde liegenden Haftungsrisiken Gedanken.

Besondere Brisanz entsteht nämlich dann, wenn etwa das ausgeliehene Fahrzeug, welches nicht über eine Vollkaskoversicherung verfügt, sodann schuldhaft durch den Fahrer beschädigt oder zerstört wird, wenn beim Blumen gießen etwa durch einen nicht ordnungsgemäß geschlossenen Wasserhahn eine Überschwemmung des Hauses entsteht oder wenn der Hund, der ausgeführt wird, ungestüm ist, sich losreißt und eine andere Person oder auch den Hund Ausführenden verletzt.

Dann stellt sich nämlich immer die Frage nach der Haftung. Muss der Ausleihende, der den Pkw nutzte für den Schaden aufkommen, muss der helfende Nachbar, der nur Blumen gießen wollte der Gebäudeversicherung, die den Wasserschaden reguliert hat, diese Kosten erstatten und haftet derjenige, der den Hund ausführt, für den angerichteten Schaden bzw. wenn er selbst zu Schaden gekommen ist hat er Anspruch auf Schadenersatz oder nicht?

Dieses sind Fragen, die für beide Beteiligten wirtschaftlich weitreichende Folgen haben. Bei einer Bejahung der Haftung desjenigen, der aus welchen Gründen immer für den Schaden verantwortlich ist, bedeutet dieses für die Person oftmals ein enormes wirtschaftliches Risiko, welches eigentlich in gar keinem Verhältnis zu der eigentlichen Gefälligkeit bzw. zu dem Wert der Gefälligkeit steht. Andererseits ist bei einer Verneinung eines entsprechenden Schadenersatzes oder einer Verneinung einer entsprechenden Haftung derjenige der geschädigt ist, ggf. schutzlos gestellt, denn dieser hat in der Regel keinerlei Verantwortlichkeit dafür, dass nun sein Eigentum geschädigt oder er sich etwa bei diesem Hundefall der Geltendmachung Ansprüchen Dritter ausgesetzt sieht.

Da in der Regel keine Absprachen zwischen den Beteiligten über eine mögliche Haftung oder über einen Haftungsausschluss bestehen, richten sich die weiteren Folgen nach den Haftungsnormen des BGB, des Bürgerlichen Gesetzsbuches.

Hier ist die Regel dann, dass derjenige, der fremdes Eigentum beschädigt, in der Regel hierfür auch haftet, denn nach der Rechtsprechung des BGH darf aus der schädigenden Handlung in der Regel auch auf eine Sorgfaltsverletzung, also auf eine schuldhafte Verletzung geschlossen werden, was damit die Voraussetzung für die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz schafft.

Hier muss dann der in die Haftung Genommene beweisen, dass er eben nicht vorwerfbar gehandelt hat, was in der Regel nicht gelingen wird.

Die Rechtsprechung hat nur in Ausnahmefällen einen sogenannten stillschweigenden Haftungsverzicht zwischen den Beteiligten anerkannt. In der Regel ist dieses nur dann der Fall, wenn besondere Umstände festgestellt werden können, in denen es einfach nicht zumutbar ist, dem Schädiger auch die Haftung aufzuerlegen.

Dabei sind dieses aber die absoluten Ausnahmefälle. Etwa wenn ein Fahrzeug einer dritten Person zur Verfügung gestellt wird, wird ein solcher Haftungsverzicht nur angenommen, wenn die Fahrt etwa unternommen wird, um dem Fahrzeugeigentümer aus einer Notlage herauszuhelfen oder dieser so alkoholisiert war, dass er nicht nach Hause fahren konnte und dann aus Gefälligkeit die Fahrt mit diesem zusammen unternommen wird.

Wenn ein Fahrzeug „ausgeliehen wird“ und ein eigenes Interesse des Fahrzeugführers dann an dieser Fahrt besteht, ist eine Haftung in der Regel immer gegeben (vergl. hierzu zuletzt OLG Celle vom 26.01.2016, Az. 14 U 148/15).

Die ebenfalls mitgeteilte Beispielsgruppe des Nachbarn, der die Blumen gießt und dabei ein Wasserschaden anrichtet, ist auch keine von diesen besonderen Situationen, auch hier mußte der Nachbar der Gebäudeversicherung einen Betrag von über 10.000,00 € erstatten (BGH-Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 467/15).

Eine entsprechende stillschweigende Haftungsvereinbarung, die zum Ausschluss der Haftung führt, ist folglich so gut wie nie gegeben. Hierüber sollten sich insbesondere die Beteiligten bewußt sein, die ihren Pkw aus Gefälligkeit Anderen für Fahrten zur Verfügung stellen oder eben auch die Personen, die sich einen solchen Pkw im Wege eines Gefälligkeitsverhältnisses ausleihen. Verfügt der Pkw über keine Vollkaskoversicherung, so trifft im Schadenfall den Verursacher die volle finanzielle Haftung, die auch nicht durch eine private Haftpflichtversicherung abgedeckt ist.

Private Haftpflichtversicherungen sehen nämlich einen Ausschluss von Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung eines Pkw entstehen vor. Hier sollte, soweit diese Problemsituation denn den Beteiligten bekannt ist, in jedem Fall vor dem Hergeben des Pkw´s bzw. dem Entleihen des Pkw´s eine Vereinbarung im Falle der Beschädigung getroffen werden.

Der Fall

Wir haben in einem Verfahren vor dem Landgericht Verden ein Handwerksunternehmen vertreten, welches in einem Neubauvorhaben sämtliche Fußböden in Form eines Zementestrich eingebaut hat.

Nach Abschluss der Arbeiten erfolgte eine Abnahme durch den Auftraggeber, hier die entsprechende Wohnungsbaugesellschaft, und unsere Mandantin hat sodann die Schlußrechnung gestellt.

Eine Zahlung erfolgte von Seiten des Auftraggebers nicht, auch auf Mahnungen ist nicht reagiert worden. Wir sind sodann eingeschaltet worden, haben eine außergerichtliche letzte Zahlungsfrist gesetzt und in der weiteren Folge Klage erhoben.

Schon als Reaktion auf unser Mahnschreiben teilte der Auftraggeber mit, dass er eine Fälligkeit der Rechnung nicht sehen würde, da eine sogenannte Fachunternehmererklärung noch nicht durch unsere Mandantin erstellt worden sei.

 

Was ist eine Fachunternehmererklärung?

Diese Fachunternehmererklärung ist immer erforderlich, um entsprechende Fördermittel, etwa von der KfW-Bank, zu erhalten.

 

Rechtliche Frage

Da nach unserer Auffassung, wie auch der Auffassung unserer Mandantin, dieses jedoch keine vertragsgemäß geschuldete Leistung war, wurde darauf hingewiesen, dass diese Erklärung selbstverständlich erstellt werden würde wenn Zahlung erfolge, was dann nicht geschah. Dementsprechend ist das Klageverfahren eingeleitet worden.

Der Auftraggeber hat die Forderung im Gerichtsverfahren mit dem ersten Schriftsatz anerkannt und meinte dann, dass nunmehr die Kosten des Verfahrens von unserer Mandantin zu tragen seien, da es sich um ein sogenanntes sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO handele.

Über diese Frage ist sodann gestritten worden, wobei das Landgericht Verden richtigerweise sich unserer Rechtsauffassung angeschlossen hat und darauf hinwies, dass nach dem BGB die Vorlage einer Fachunternehmererklärung keine Fälligkeitsvoraussetzung sei. Nur durch eine individuelle vertragliche Vereinbarung könne dieses als zusätzliches Fälligkeitskriterium zwischen den Parteien vereinbart werden. Eine solche vertragliche Bindung hat der Auftraggeber aber weder nachvollziehbar vorgetragen, noch irgendeinen Beweis hierfür angeboten, vgl. LG Verden, Urteil vom 01.12.2016, 5 O 151/16.

Deshalb hat das Gericht sämtliche Kosten des Verfahrens auf der Beklagtenseite, also dem beklagten Auftraggeber, auferlegt und nochmals klar herausgestellt, dass die von uns mitgeteilte Rechtsauffassung eine zutreffende sei und sich das beklagte Unternehmen im Verzug befunden hätte.

 

Fazit

Da ich in der Vergangenheit immer wieder feststelle, dass bei Handwerksunternehmen die Zahlung der entsprechenden Schlussrechnungen bzw. des Werklohnes mit der Hergabe einer entsprechenden Fachunternehmererklärung verknüpft wird, ist diese Entscheidung gerade für Subunternehmer oder sonstige Auftragnehmer im Bereich der Bauwirtschaft von großer Bedeutung. Hier sollte man sich als Inhaber eines Unternehmens nicht in die Irre führen lassen, wobei selbstverständlich zu beachten ist, dass bei einer individuellen Vereinbarung in Verträgen bei Auftragserteilung ggf. eine solche Erklärung sehr wohl Voraussetzung für die Fälligkeit der Rechnungssumme sein kann.

Insofern gilt es hier also schon aufmerksam zu sein, bei der Auftragsvergabe bzw. Auftragsannahme.

Das AG Burgwedel hat zum Az. 72 C 855/15 über einen Sachverhalt zu entscheiden gehabt, in den ein BMW vom einem Handelsvertreter, den dieser auch als Firmenfahrzeug nutzt, beschädigt worden ist. Im Streit stand ausschließlich die Frage, inwieweit pauschaler Nutzungsersatz für ein solches gemischt genutztes Fahrzeug geltend gemacht werden kann, also inwieweit die Zeit, in welcher das beschädigte Fahrzeug zur Nutzung nicht zur Verfügung stand, zu entschädigen gewesen ist.

Im Ergebnis hat das Gericht im Sinne der von uns vertretenen Pkw-Haftpflichtversicherung die Klage abgewiesen und darauf hingewiesen, dass es keinen Automatismus in die eine, wie auch in die andere Richtung bei der hier im Streit stehenden Frage geben kann. Einerseits hat das Gericht richtig herausgestellt, dass von vornherein ein pauschaler Nutzungsausfall nicht für Fahrzeuge geltend gemacht werden kann, die unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt werden. Denn nn dieser Fallgruppe steht derzeit der Transport und der daraus gezogene Erlös im Vordergrund. Es handelt sich also um Taxi´s, Kurierdienstfahrzeuge oder Fahrzeuge einer Spedition. In dieser Fallgruppe kann nur der tatsächliche Ertragsausfall erstattet werden, Pauschalisierungen sind hier nicht möglich.

In der hier zur Entscheidung anstehenden Fallgruppe, in dem also ein Fahrzeug sowohl privat, als auch gewerblich genutzt wird, stellt das Gericht weiter korrekt heraus, dass grundsätzlich auch pauschaler Nutzungsausfall gefordert werden bzw. geschuldet sein kann. Diese Auffassung des Gerichts ist nachvollziehbar, denn der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 04.12.2007 und vom 21.01.2014 diese Frage zwar offengelassen, jedoch ist in der Tendenz aus diesen Entscheidungen herauszulesen, dass der BGH dieses wohl bejahen würde.

Vom BGH mußte diese Frage nicht entschieden werden und so auch von dem AG Burgwedel nicht, denn grundsätzliche Voraussetzung ist bei jeder Form der Geltendmachung von pauschalen Nutzungsausfall, dass eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung feststellbar ist.

Dieses ist nun im Unterschied zu Fahrzeugen, die rein aus Privatzwecken genutzt werden, bei gemischt genutzten Fahrzeugen eine Hürde, die jeder Anspruchsteller zunächst überspringen muss. Es reicht, und dies stellt das AG Burgwedel richtig und deutlich heraus, hier nicht aus, bloß allgemein zu behaupten, der Geschädigte hätte das Fahrzeug nutzen wollen und er hätte es auch sodann privat nutzen können.

Vielmehr muss wegen der gemischten Nutzung des Fahrzeuges der Anspruchsteller konkret vortragen, worin diese fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung bestanden hätte, also wie, wann und wo das Fahrzeug zur Nutzung angestanden hätte. Dabei ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass dieser Vortrag immer auch im Zusammenhang zu sehen ist mit der weiteren darlegungs- und beweispflichtigen Tatsache, dass überhaupt eine Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten bestand. Diese scheidet etwa bei Verletzungen, die unfallbedingt aufgetreten sind und etwa eine Bettlägerigkeit verursachen, aus.

Folglich muss also ganz konkret von Seiten des Anspruchstellers vorgetragen werden, wie seine gesundheitliche Situation in dem geltend gemachten Zeitraum war und dass diese ihm auch eine Nutzung des Fahrzeuges ermöglicht hätte sowie eine konkrete Behauptung, in welchem Umfang das Fahrzeug privat bzw. beruflich vorher genutzt wurde und dann in der Zeit der Beschädigung nicht genutzt werden konnte bzw. hätte genutzt werden sollen.

Wie auch schon in den Entscheidungen des BGH scheiterte auch hier der Kläger vor dem AG Burgwedel an dieser Hürde. Dieser hat nur ganz allgemein und pauschal und in keiner Weise nachvollziehbar vorgetragen. Die Folge ist sodann zwangsläufig die Abweisung der Klage gewesen.

Parkplatzunfälle sind letztlich ein tägliches Ereignis,doch birgt die Schadenregulierung von Parkplatzunfällen einige Tücken. Zunächst einmal ist zu beachten, dass nach der ganz einheitlichen Rechtsprechung auf Parkplätzen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO für alle Fahrzeugführer gilt und deshalb jeder Fahrzeugführer auch immer mit dem Fehlverhalten eines anderen Fahrzeugführers rechnen müsse. Dieses hat verkürzt zur Folge, dass oftmals genau wegen dieses Gebots keine volle Erstattung von der Gegenseite verlangt bzw. durchgesetzt werden kann. Dieses ist für den Geschädigten oft sehr schwer verständlich, da die subjektive Sicht und eben die objektive Aufklärbarkeit mittels Zeugen oder eben Einholung von Sachverständigengutachten nur begrenzt möglich ist.

Bleibt es dann bei Unklarheiten im zugrunde liegenden Sachverhalt wird meistens eine Regulierungsquote gebildet, die oftmals quasi eine Aufteilung der Schäden von 50 zu 50 zwischen den Beteiligten enthält aber auch stark hiervon variieren kann. In der Rechtsprechung finden sich für identische Unfallsituationen völlig verschiedene Quoten, die zum Teil doch erheblich voneinander abweichen können. Deshalb ist auch die vorherige Einschätzung oft sehr schwierig.

Besonders plastisch lässt sich dieses an einem Fall nachvollziehen, den wir vor dem AG Alfeld auf Beklagtenseite vertreten haben.

Hier ist es zu einem Unfall gekommen, bei dem zwei Fahrzeugführer jeweils Rückwärts aus einer Parklücke vor einem Supermarkt ausgeparkt haben und sich sodann auf halber Strecke in der Mitte zwischen diesen im 90 Grad-Winkel angelegten Parkplätzen „trafen“. Jeder der beiden Fahrzeugführer behauptete, er sei zuerst losgefahren und der andere sei unachtsam gewesen und jeder der beiden Fahrzeugführer behauptete auch, er hätte vor dem Aufprall gestanden und der andere sei ihm in das Fahrzeug hineingefahren.

In dieser Situation kann man zunächst einmal nur zu einer sogenannten hälftigen Haftungsquote kommen, wobei in diesem Fall glücklicherweise die Haftpflichtversicherung unseres Mandanten bereit war, auch eine streitige Auseinandersetzung einzugehen und eine Regulierung auch nur eines Teils des gegnerischen Schadens ablehnte. Es war nämlich so, dass erfreulicherweise zwei Zeugen als Passagiere im Fahrzeug unseres Mandanten vorhanden waren und darüber hinaus noch ein außenstehender Zeuge das Geschehnis beobachtete, so dass nach unserer Einschätzung durchaus die Möglichkeit bestand, den Sachverhalt, wie ihn unser Mandant geschildert hat, zur Überzeugung des Gerichts zu belegen und die Behauptungen der Gegenseite zu entkräften.

Dementsprechend wurde dann die Erhebung einer Klage abgewartet und nach Absprache mit der Versicherung haben wir sodann die Vertretung der Versicherung wie auch des Versicherungsnehmers übernommen.

Im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung erteilte das Gericht sodann den Hinweis, der letztlich die obige Zusammenfassung des Allgemeinplatzes enthielt, nämlich, dass es bei derartigen Parkplatzunfällen immer zu einer Quote komme und letztlich eine 50 %ige Schadenteilung richtig ist und das Gericht gute Erfolgsaussichten für die eingereichte Klage sah, die nämlich nur 50 % des Schadens als Klaggegenstand verfolgte.

Nach einiger Argumentation meinerseits mit dem Gericht und dem Hinweis, dass hier Besonderheiten des Sachverhaltes zu berücksichtigen seien, nämlich dass unser Mandant als erster losgefahren sei, sich das gegnerische Fahrzeug noch nicht bewegt habe und unser Mandant gehalten sowie gehupt hätte, was in diesem Fall eben eine 100 %ige Quote zu Lasten des Gegners bedeute, nahm zu diesem Zeitpunkt das Gericht zwar wahr aber nach meinem Eindruck nicht völlig ernst. Trotzdem, und dies ist erfreulich, zeigte sich der Richter unserer Argumentation offen und stellte sodann richtigerweise fest, dass eine Klärung nur über eine Beweisaufnahme erfolgen könne, die er sodann auch anordnete.

In dem sodann folgenden Termin stellte sich die Beweisaufnahme für uns sehr erfreulich da, es ist nämlich sämtlicher Sachverhalt, wie er von uns für den Mandanten vorgetragen worden war, durch die Zeugen bestätigt worden und es konnte übereinstimmend festgestellt werden, dass tatsächlich unser Mandant als Erster mit seinem Rangiermanöver begann, er tatsächlich das Fahrzeug anhielt, als er merkte, dass der Unfallgegner unachtsam aus der Parklücke herausfuhr und er auch noch vorher gehupt hatte, aber der weitere Unfallbeteiligte hierauf nicht reagiert habe.

Im Anschluss an die Beweisaufnahme erfolgte dann noch ein Rechtsgespräch in dem ich das Gericht darauf hinwies, dass in diesem Sachverhalt tatsächlich irgendein Verursachungsbeitrag unseres Mandanten nicht mehr wahrnehmbar sei und deshalb eine Quotenbildung noch nicht einmal unter Berücksichtigung der sogenannten Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeuges mehr zu erfolgen hätte. Das Gericht zeigte sich wiederum erfreulich offen abweichend von seiner vorherigen sehr pauschalen Einschätzung und teilte mit, dass es sich den Sachverhalt noch einmal auch unter Berücksichtigung der von uns vorgetragenen Argumente sorgfältig überlegen wolle und dann die Entscheidung verkünden werde.

Dieses geschah auch in dem nämlich die Klage abgewiesen worden ist, wobei im Urteil sodann festgestellt wurde, dass der Unfall in der konkreten Situation für unseren Mandanten unabwendbar, also in keinerlei Hinsicht verhinderbar war und sämtliches Fehlverhalten nur von Seiten des Klägers ausging.

Aufgrund des Streitwertes, der unter 600,00 € lag, ist dieses Urteil sodann auch nicht mehr mit der Berufung anzufechten und endgültig und hat im Ergebnis die sehr erfreuliche weitere Folge, dass nunmehr der Schaden unseres Mandanten vollständig ersetzt werden wird. Es lässt sich an diesem Beispiel also gut erkennen, dass eine generelle, pauschale und immer wieder geltende Einschätzung über die zu bildenden Haftungsverteilungen bei Parkplatzunfällen nicht möglich ist und dass letztlich immer wieder der einzelne Sachverhalt mit seinen Besonderheiten herausgearbeitet und dann anhand der einschlägigen Rechtsnormen geprüft werden muss.

Jedoch und dass ist auch ein Schluss, den man aus diesen Verfahren ziehen kann, ist es letztlich zwingend erforderlich, dass Zeugen zur Verfügung stehen, die auch mit einer entsprechenden Wahrnehmung detailliert den Unfallablauf schildern können. Ohne diese Aufklärungsmöglichkeit des zugrunde liegenden Sachverhalts dürfte eine vollständige Durchsetzung der Ansprüche des jeweiligen Unfallbeteiligten nicht möglich sein.

 

In einem Rechtsstreit vor dem AG Northeim und sodann in zweiter Instanz vor dem LG Göttingen war es streitig, wie ein Vertrag zur Unterstellung eines Oldtimers in einer Scheune nahe eines landwirtschaftlichen Anwesens zu werten ist. Aus ungeklärter Ursache war der Oldtimer beschädigt worden und nun verlangte der Eigentümer von der Vermieterin Schadenersatz und berief sich darauf, dass ein sogenannter Verwahrvertrag geschlossen sei.

Wir vertraten die Verpächterin des Unterstellplatzes und vertraten für diese die Auffassung, dass kein Verwahr- sondern ein reiner Mietvertrag gegenständlich und vereinbart war. Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil im Rahmen eines sogenannten Verwahrvertrages auch erhöhte Obhuts- und Einstandspflichten für den Verwahrer der Sache gelten und dementsprechend dieser quasi eine Gefährdungshaftung inne hat wenn es zu Beschädigungen an dem verwahrten Gut kommt.

Bei einem Mietvertrag ist es anders, hier muss das Verschulden des Vermieters an der Beschädigung nachgewiesen werden oder es muss eine sonstige Sorgfaltspflichtwidrigkeit, die die Beschädigung sodann ermöglicht hat, nachgewiesen werden. Da hier eine ungeklärte Ursache vorlag, war folglich die Unterscheidung von großer Relevanz, denn eine Haftung unserer Mandantin wäre eingetreten, wenn es sich hier um einen Verwahrvertrag gehandelt hätte. Dieses ist jedoch im Endergebnis sowohl von dem AG Northeim, wie auch von dem LG Göttingen (nach einem ersten erfolgreichen Urteil für unsere Mandantin ist der Kläger in Berufung gegangen) verneint worden. Zwar sah das AG Northeim zunächst die Sache noch anders, konnte dann jedoch durch einen ausführlichen Sachvortrag bzw. rechtliche Darstellung unsererseits von einer anderen Einordnung überzeugt werden.

Kriterium für die Abgrenzung zwischen einem Verwahr- und einem Mietvertrag ist einerseits die Höhe der monatlich vereinbarten Nutzungsentschädigung (in diesem Fall nur 15,00 €) und andererseits aber auch die Frage, inwieweit ungehinderter Zugang für andere Personen zu der Scheune bzw. zu dem Abstellplatz bestanden. Hier war für uns hilfreich die Verdeutlichung der Abgrenzung etwa zu der Nutzung eines bewachten Parkhauses, da in solchen Sachverhalten in der Regel Verwahrverträge angenommen werden, aber gerade im Gegensatz hierzu die bloße Gestellung eines Stellplatzes in einer Scheune neben anderen Gegenständen gerade zeigt, dass keine erhöhten Obhutspflichten vertragsgegenständlich sind.

Da hier doch mit großer Vehemenz zwischen den Parteien um die richtige rechtliche Einordnung gerungen wurde, ist hieraus sowohl für Eigentümer von unterzustellenden Fahrzeugen oftmals Young- und Oldtimern aber auch für Vermieter zu berücksichtigen, dass wenn möglich, eine klare Regelung in den Vertrag mit aufgenommen werden sollte.

Für den Fall nämlich, dass der Vermieter, ohne dass es ihm klar ist Obhutspflichten übernimmt, hat dieses haftungsrechtlich erhebliche Konsequenzen und muss ggf. auch durch den Abschluss einer entsprechenden zusätzlichen Versicherung abgedeckt werden. Andererseits ist auch aus Sicht des Fahrzeugeigentümers Klarheit und Transparenz wichtig, denn so wie vorliegend ist am Ende der Fahrzeugeigentümer auf seinem Schaden „sitzen geblieben“ da nicht geklärt werden konnte, aus welcher Sphäre dieser denn nun genau stammte und was Ursache hierfür ist, so dass die aus seiner Sicht sehr missliche Situation eingetreten ist, dass das seltene und in seinen Augen sehr kostbare Fahrzeug nunmehr unter erheblichen Beschädigungen litt und leidet und dadurch der Gesamtwert doch deutlich eingeschränkt ist, selbst bei einer ordnungsgemäßen Reparatur.

In der beruflichen Praxis stellen wir immer wieder fest, dass ein Verkehrsteilnehmer, der etwa durch eine Trunkenheitsfahrt oder eine sonstige Verkehrsstraftat den Führerschein verliert, oft in einen sehr gefährlichen „Abwärtsstrudel“ geraten kann. Die Folge des Führerscheinentzuges ist in der Regel, dass gleichzeitig eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von mindestens 6 Monaten, in der Regel 9 bis 15 Monaten, ausgesprochen wird und der Betroffene vom Zeitpunkt der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis an mehr als ein Jahr auf sein Führerschein verzichten muss.

Dieses fällt vielen Personen verständlicherweise sehr schwer und der Gedanke, dass auch kurze Fahrten oder Fahrten in so verstandenen Ausnahmesituationen nicht mehr möglich sind, ist oftmals nicht richtig verstanden und verinnerlicht. Deshalb kommt es immer wieder vor, dass diese Personen sich doch, eben wie gesagt, auf manchmal nur sehr kurze Fahrten, ans Steuer setzen und dann prompt in eine Polizeikontrolle geraten oder „geblitzt“ werden bzw. in sonstiger Weise bekannt wird, dass diese gefahren sind. Es droht sodann eine deutliche Verschlechterung der Situation denn nun ist neben der schon vorhandenen Sperrfrist damit zu rechnen, dass eine weitere Sperrfrist verhängt wird und oftmals schon jetzt eine Bewährungsstrafe ausgesprochen wird. Kommt es dann zu einem weiteren Vorfall in dem also wiederum, ohne dass der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis vorhanden ist, gefahren wird, droht schon jetzt Haft, also der Ausspruch einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Viele Gerichte begründen dieses mit dem sogenannten Bewährungsversagen.

Aber selbst wenn noch in diesem Fall ein weiteres Mal eine Bewährungsstrafe ausgesprochen wird, ist spätestens bei dem sodann folgenden Verstoß aus Sicht der Amtsgerichte jede Hoffnung auf Bewährung vergebens.

Dies muss jedoch nicht so sein, wenn man zeitnah, also nach Einleitung des Verfahrens die zur Verfügung stehende Zeit bis zur Verhandlung aktiv nutzt. Dieses zeigt eine von uns erstrittene Entscheidung des OLG Oldenburg, in dem das OLG auf die eingelegte Revision ein Urteil des LG Oldenburg, welches ein Urteil des AG Nordenham bestätigt hat, aufgehoben hat.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt stand unser Mandant sei dem Jahr 2006 durchgängig unter Bewährung wegen entsprechender Fahrten ohne gültige Fahrerlaubnis und es kam sodann zu drei weiteren wiederholten Verstößen, nämlich in dem der Mandant ohne gültige Fahrerlaubnis im Straßenverkehr ein Fahrzeug führte. Dabei ist anzumerken, dass auch schon vor dem Jahr 2006 im Strafregister drei einschlägige Verstöße eingetragen waren.

Nachdem zwei von diesen soeben mitgeteilten wiederholten Verstößen wiederum Freiheitsstrafen mit Bewährungsaussetzungen nach sich zogen, meinte das AG Nordenham, wie auch das LG Oldenburg, dass nunmehr bei dem dritten einschlägigen innerhalb einer laufenden Bewährung stattgefunden Verstoß keine weitere Bewährung mehr gewährt werden dürfe.

Im Unterschied zu den beiden vorangegangenen Verfahren hatte hier jedoch gleich nach Beginn des Ermittlungsverfahrens unser Mandant aktiv die Hilfe eines Verkehrspsychologen in Anspruch genommen und hat auch darüber hinaus von sich aus einen sogenannten Abstinenznachweis zur Dokumentation seiner Alkohol- und Drogenabstinenz veranlaßt.

Trotzdem meinte das AG Nordenham, wie auch das LG Oldenburg, müsse hier eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgesetzt werden, da offensichtlich diese Maßnahmen zu spät veranlaßt worden seien und auch noch nicht abgeschlossen gewesen wären als es zur Verhandlung gekommen ist.

Dem widersprach das OLG Oldenburg und stellte heraus, dass das bisherige Bewährungsverhalten einen gewichtigen Faktor darstelle um über die Frage der positiven zukünftigen Prognose zu entscheiden, wobei eine umfassende Abwägung vorzunehmen sei und dieses Verhalten insbesondere des Angeklagten eine Änderung seiner bisher strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen bedeuten könnten. Deshalb dürfte nicht leichtfertig und mit einer nicht im Detail überzeugenden Begründung die Bewährung versagt werden.

Es ist nun also neu zu verhandeln um insbesondere über die Frage der Bewährungsaussetzung zu entscheiden, wobei nach den Vorgaben des OLG wohl eine solche ausgesprochen werden muss.

Dieses ist deswegen besonders erfreulich, da unser Mandant dreifacher Familienvater ist, seine Ehefrau nur als Minijobern arbeitet, die Familie sich vor einigen Jahren ein Einfamilienhaus gebaut hat und bei einer Inhaftierung und dem sodann drohenden Widerruf der laufenden Bewährungen sicherlich diese gesamte bürgerliche Existenz zerstört werden würde.

Hieran läßt sich sehen, dass auch in zunächst aussichtslos erscheinenden Sachverhalten oftmals ein frühzeitiges und zielorientiertes Verhalten große Wirkung für die spätere Strafzumessung haben kann.

Wir als Verteidiger beraten selbstverständlich unsere Mandanten über diese Potentiale und Möglichkeiten frühzeitig, so dass es auch immer angeraten ist, so schnell als möglich mit einem erfahrenen und sach- und fachkompetenten Verteidiger Kontakt aufzunehmen.

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