Eine typische Unfallsituation auf einer Autobahn ist, dass etwa ein auffahrendes Fahrzeug von dem Beschleunigungsstreifen unter Missachtung der Vorfahrt des sich auf der Autobahn befindenden Verkehrs auffährt oder das ein Fahrzeug von der rechten oder mittleren Spur wiederum unter Missachtung der Vorfahrt des von hinten auf der Überholspur fahrenden Fahrzeuges ausschert und es dann zu einer Kollision kommt.

Wie schon soeben mitgeteilt, ist es grundsätzlich so, dass der von hinten heran nahende Verkehr vorfahrtsberechtigt ist und ein Spurwechsel nur unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt, ohne Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs zulässig ist.

In diesen Situationen kommt es aber ebenfalls regelmäßig zu dem Einwand des „Unfallverursachers“, dass der von hinten herannahende Verkehr zu schnell, also deutlich schneller als Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren sei.

Dieser Einwand kann durchaus relevant sein, nämlich dann, wenn die Richtgeschwindigkeit deutlich überschritten wird.

So hat u.a. im Sommer letzten Jahres das OLG München festgestellt, dass eine Überschreitung von 70 km/h der Richtgeschwindigkeit den Begriff der deutlichen Überschreitung erfüllt und dann zu einer entsprechenden Erhöhung der sog. Betriebsgefahr führt, was dann wiederum bedeutet, dass eine Haftungsquote gebildet wird (Az.: 10 U 7382/21).

Aus der sonstigen Rechtsprechung die mir bekannt ist, ist abzuleiten, dass in einem Bereich ab ungefähr 40 km/h über der Richtgeschwindigkeit, also ab einer Geschwindigkeit auf der Autobahn von ca. 170 km/h davon auszugehen ist, dass über eine entsprechende Mithaftungsquote ernsthaft nachgedacht und diskutiert werden muss.