In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Oberlandesgerichts Celle zum einen zum Verhältnis zwischen den sogenannten Schockschäden und dem Hinterbliebenengeld geäußert, zum anderen aber auch zur Höhe eines Hinterbliebenengeldes, vgl. OLG Celle, Urteil vom 24.08.2022, 14 U 22/22.

Was die Schadenregulierung von Verkehrsunfällen angeht, so ist es grundsätzlich einhellige Rechtsprechung, dass Dritte, die also an einem Unfall nicht beteiligt sind, regelmäßig keinerlei eigene Schmerzensgeldansprüche gegen den Unfallverursacher geltend machen können. Denn Zeuge eines vielleicht auch gravierenden Verkehrsunfalls zu werden ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos, für den Kfz-Haftpflichtversicherer nicht einzustehen haben. Eine Ausnahme hiervon hat die Rechtsprechung für sogenannte Schockschäden herausgearbeitet. Dies betrifft Fälle, in denen ein naher Angehöriger in der Regel den Tod des Ehemanns oder des eigenen Kindes im Rahmen eines Verkehrsunfall selbst miterlebt. Zu denken ist hier zum Beispiel an einen Motorradfahrer, welcher seine vorausfahrende Ehefrau verunglücken sieht oder aber auch Eltern, die beim Unfalltod des Kindes anwesend sind. In solchen Fällen kann das Miterleben des Verkehrsunfalls und insbesondere der Tod des nahen Angehörigen eigene Schmerzensgeldansprüche des eigentlich nicht unfallbeteiligten Dritten auslösen, was eben unter dem Begriff des Schockschadens von der Rechtsprechung entwickelt wurde.

Voraussetzung um hier Ansprüche geltend zu machen, ist aber regelmäßig zum einen das Miterleben des Unfallgeschehens und zum anderen, dass die Reaktion auf den Unfalltod des Angehörigen über das übliche Maß dessen hinausgeht, was bei der Mitteilung des Todes eines nahen Angehörigen zu erwarten ist.

Zu der Frage, wie hier die möglichen Grenzen zu ziehen sind, hat sich nunmehr das OLG Celle geäußert. Es hat hierbei sodann auch eine Abgrenzung zum vor wenigen Jahren eingeführten Hinterbliebenengeld gegeben. Das Hinterbliebenengeld durchbricht per Gesetz den Grundsatz, dass ein Dritter keinerlei Ansprüche aus einem Verkehrsunfall herleiten können soll dahingehend, dass der Schädiger auch nahen Verwandten eine Entschädigung in Geld für den Tod des Angehörigen zu bezahlen hat.

Nicht geklärt war bislang die Frage in welcher Höhe sich ein solches Hinterbliebenengeld zu bewegen hat. Die Rechtsprechung orientierte sich bisher weitestgehend an den Urteilen die zu den Schockschäden veröffentlicht wurden. Dort wurde regelmäßig ein Betrag von 10.000,00 € als Eingangswert für angemessen erachtet und dieser dann erhöht bzw. reduziert je nach den Einzelheiten des Einzelfalls.

So hat es hier letztlich auch das OLG Celle getan. Es geht auch beim Hinterbliebenengeld von einem Entschädigungsbetrag von 10.000,00 € aus, sofern leichte Fahrlässigkeit zum Tod des Geschädigten geführt hat. Bei grober Fahrlässigkeit wird, wie im entschiedenen Fall, ein Betrag von 15.000,00 € für angemessen gehalten. Bei vorsätzlicher Tötung ein Betrag von 20.000,00 €. Die genannten Beträge sind jedoch nur als Richtschnur zu verstehen und können noch den jeweiligen Spezifika des Einzelfalls angepasst werden.

Insofern dürften für den Bereich des OLG Celle für die weitere Unfallschadenregulierung nunmehr entsprechende Eckpfeiler herausgearbeitet worden sein, so dass zu erwarten ist, dass es in diesem Punkt zukünftig weniger gerichtliche Verfahren geben dürfte. Interessant ist die Entscheidung des OLG Celle auch, da sie eine klare Abgrenzung zum Schockschaden trifft und insbesondere auch dem Geschädigten recht hohe Hürden auferlegt wenn es darum geht, einen Schockschaden erfolgreich geltend zu machen.

Im entschiedenen Fall war der Kläger kurze Zeit nach dem Unfall zum Unfallort gekommen und hatte seinen minderjährigen Sohn tot an der Unfallstelle vorgefunden. Dies hatte den dortigen Kläger erheblich gesundheitlich in Mitleidenschaft gezogen. Nach Auffassung des Senats waren die mitgeteilten Gesundheitsschäden aber nicht stärker einzustufen, als bei einer anderweitigen Mitteilung des Todes des eigenen Kindes. Insbesondere zog der Senat in die Bewertung mit ein, dass der Kläger wohl weiterhin seiner Arbeit hatte nachgehen können.

Insofern hat hier das OLG Celle einen relativ strengen Maßstab angelegt.

Meines Erachtens kann die zu klärende Frage aber nicht daran hängen, ob der jeweilige Betroffene noch arbeiten gehen kann oder nicht. Denn die Frage wie eine Person auf den Tod eines nahen Angehörigen reagiert, liegt letztendlich in der Person dessen der eine solche Nachricht erhält, so dass es wohl verfehlt sein dürfte, die Frage, ob ein Schockschaden vorliegt, weitestgehend daran festmachen zu wollen, ob noch eine Weiterführung der Arbeit möglich gewesen ist. Zumindest aus meiner Praxis ist mir bekannt, dass vielfach der Tod des minderjährigen Kindes auch außerhalb vom Unfallgeschehen nicht verarbeitet werden kann, was insoweit auch Folgen für die eigene Arbeitstätigkeit hat, so dass es in solchen Fällen letztlich ja nahezu nie möglich wäre, einen Schockschaden mit der Argumentation des OLG Celle erfolgreich zu begründen.

Insofern hat das OLG Celle in meinen Augen die Latte hier für den sogenannten Schockschaden zu hoch gelegt. Abzuwarten bleibt, wie sich die weitere Rechtsprechung in diesem Bereich entwickeln wird und insbesondere wie auch der BGH dies einmal entscheiden wird, sofern ein geeigneter Fall dort zu entscheiden sein wird.