Das Oberlandesgericht Celle hat sich im Rahmen eines Beschlusses zu der Frage geäußert, ob der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher die Gewährleistung ausschließen kann und ob er selbiger entgeht, wenn er den Gegenstand „im defekten Zustand“ verkauft, vgl. Beschluss vom 24.10.22, 7 U 397/22.

Der Fall:

Der Mandant kauft als Verbraucher einen Bagger bei einem Unternehmen. Handschriftlich wird auf dem Vertrag festgehalten, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wird. Zudem wird der Bagger verkauft „im defekten Zustand“. Das Landgericht hatte die Klage des Mandanten abgewiesen, der Gewährleistungsausschluss greife, zudem sei der Bagger als „defekt“ verkauft.

Die Lösung des OLG Celle:

Diese Auffassung wurde vom Berufungsgericht nicht geteilt.

Zum einen ist es aufgrund gesetzlicher Regelegungen nicht zulässig, die Gewährleistung beim Verkauf vom Unternehmer an den Verbraucher ( Verbrauchsgüterkauf ) auszuschließen. Dies selbst dann, wenn der Ausschluss individuell erfolgt.

Zum anderen können die Vertragsparteien zwar eine negative Beschaffenheit vereinbaren, also sich darauf verständigen, dass etwas bestimmtes nicht funktioniert. Dies setzt aber voraus, dass auch hinreichend deutlich wird, um was es sich dabei handelt. Die plakative Beschreibung „im defekten Zustand“ würde dem hier nicht gerecht und würde sonst dazu führen, dass der Gewährleistungsausschluss auf Umwegen dann letztlich doch geltend würde. Dies verbietet das Gesetz aber gerade.

Insofern ist es dem Unternehmer beim Verkauf an einen Verbraucher nicht möglich über globale Formulierungen sich aus der Gewährleistung zu stehlen.