Posts filed under: Vormweg

Jeder kennt es: Man fährt in den Urlaub und am Zielort herrscht für die Dauer des gesamten Aufenthaltes schlechtes Wetter. Aktivitäten fallen ins Wasser und aus dem geplanten Traumurlaub wird ein Fiasko.

Aus solchen Umständen ergibt sich jedoch nicht automatisch ein Minderungsanspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter. Vielmehr muss der Reisende beweisen, dass er aufgrund fehlender Informationen seitens des Reiseveranstalters über ein Informationsdefizit verfügt oder die Wetterlage am Zielort für die Jahreszeit atypisch oder unvorhersehbar ist. Ihm obliegt dahingehend die Beweislast.

Grundsätzlich hat der Reiseveranstalter keine gesteigerte Informationspflicht gegenüber dem Reisenden solange dieser sich über allgemein zugängliche Kanäle über die klimatischen Bedingungen am Reiseziel informieren kann. Dies ist meist bereits durch eine einfache Internetrecherche möglich. Auch der Reisepreis ändert an der Informationspflicht des Reiseveranstalters nichts, da dieser nicht mit den klimatischen Bedingungen des Reiseziels verknüpft ist, vgl. Rechtsprechung: OLG Frankfurt am Main – Aktenzeichen 916U 54/23.

 

 

Jeder kennt das Problem: Eine gebuchte Reise muss storniert werden. Neben dem Ärger über die ausfallende Reise, hat man zusätzlich noch Stornokosten zu tragen und erhält so den gezahlten Reisepreis nicht in voller Höhe zurück.

Reiseanbieter haben in den meisten Fällen eine Staffelung in ihren Verträgen enthalten, die ab einem bestimmten Zeitpunkt vor Reisebeginn, im Falle einer Stornierung, einen gewissen Prozentsatz an Stornokosten vorsehen.

Kaum jemand weiß jedoch, dass man diese Kosten bis auf ein Minimum oder gar auf „0“ reduzieren kann. Dafür muss man als Gast dem Reiseanbieter nachweisen, dass der behauptete Schaden nicht oder nur in deutlich geringerem Umfang entstanden ist als die pauschal bezifferten Stornierungsgebühren vermuten lassen. Gelingt der Nachweis, muss der Reiseanbieter eine Rückzahlung an den Gast in entsprechender Höhe leisten, da er um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert ist.

Als gutes Beispiel dienen vor allem Schiffsreisen. Dort bucht man „Reisepakete“, deren Verfügbarkeit z.B. im Internet überprüft werden kann. Storniert man sein Reisepaket, wird dieses durch den Reiseanbieter wieder zum Kauf angeboten. Als Gast kann man nun überprüfen, ob das eigens stornierte Paket nochmals verkauft wird und hat dadurch einen Nachweis, dass die berechneten Stornierungskosten überhöht waren.

So konnte ich aktuell eine Rückzahlung eines nicht unerheblichen Stornokostenbetrages durch den Kreuzfahrtveranstalter erreichen, da dieser die vom Mandanten stornierte Kabine anderweitig wieder hatte vergeben können und im Übrigen auch die gesamte Kabinenkategorie ausgebucht gewesen ist.

Fast jeder Mietvertrag verpflichtet den Mieter, eine Mietsicherheit an den Vermieter zu leisten. Diese kann der Mieter auf verschiedene Arten leisten, bspw. durch Bürgschaft oder Barkaution.

Während der Mietzeit darf der Vermieter über diese Mietsicherheit nicht verfügen, auch nicht, um streitige Forderungen gegen den Mieter zu verwerten. Gem. § 551 Abs. 3 S. 3 BGB hat der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung im Mietvertrag ist gem. § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.

Doch was passiert mit der Kaution im Falle der Veräußerung der Immobilie? Verbleibt sie beim Veräußerer, an den die Kaution geleistet wurde, sodass der Mieter nochmals eine Kaution leisten muss?

Nein! Der Erwerber tritt durch Erwerb der Immobilie und Besitzübergang gemäß § 566 BGB in das Mietverhältnis mit dem Mieter ein. Gemäß § 566 a BGB geht die Kaution auf den neuen Eigentümer über. Hat der Mieter an den alten Eigentümer eine Barkaution geleistet, muss diese sodann an den Erwerber ausgezahlt werden. In allen anderen Fällen wird der Erwerber ohne weitere Handlungen Inhaber der Sicherheit.

Zu beachten sind im Falle der Barkaution jedoch zwei Aspekte:

  1. Der Veräußerer muss nur eine Kaution in der Höhe herausgeben, in welcher sie zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels Sind also Ansprüche des Veräußerers gegen seinen ehemaligen Mieter rechtskräftig festgestellt oder unstreitig, darf der Veräußerer den zur Befriedigung dieser Ansprüche dienenden Betrag von der Mietkaution absondern und ist lediglich verpflichtet, den übrigen Teil an den Erwerber auszuzahlen.

Die bloße Behauptung des Veräußerers, er gehe davon aus, dass bspw. eine Nebenkostennachzahlung zu erwarten ist, reicht nicht aus, um einen Teil oder gar die gesamte Kaution einzubehalten.

  1. Hat der Veräußerer im notariellen Kaufvertrag aber garantiert, dass keine Mietrückstände oder Streitigkeiten B. betreffend Minderungen oder Einwendungen gegen Nebenkostenabrechnungen bestehen und er aus diesem Grund die vollständige Kaution an den Erwerber auszahlen wird, er aber tatsächlich ein Recht hat, einen gewissen Teil der Mietkaution einzubehalten, so hat der Veräußerer dem

Erwerber Schadensersatz zu leisten.