In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Verden hat dieses über die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung entschieden und der von uns geführten Klage weitestgehend Recht gegeben.

Was ist die Nutzungsausfallentschädigung?

Ist das eigene Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall so stark beschädigt, dass es nicht mehr verkehrssicher ist und dieses nicht mehr genutzt werden kann, so kann der Geschädigte entweder sich einen Mietwagen als Ersatz beschaffen, so dass deren Kosten als Schaden bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung angemeldet werden können oder der Geschädigte verzichtet auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges und behilft sich in der Folgezeit eben anderweitig. In diesem Fall bekommt der Geschädigte quasi den Wert, den sein Fahrzeug für ihn als Nutzung gehabt hätte von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung entschädigt. Voraussetzung ist natürlich, dass eine Haftung bei der Gegenseite gegeben ist.

Wie hoch ist die Nutzungsausfallentschädigung?

Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt davon ab, welcher Fahrzeugklasse das verunfallte Fahrzeug zuzuordnen ist und wie alt das Fahrzeug gewesen ist. Oftmals liegen wir hier nach den entsprechenden Tabellenwerten bei einem Satz zwischen 30-50 EUR. Pro Tag wohl gemerkt.

Dauer der Nutzungsausfallentschädigung

Was nun die Dauer der zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung anbetrifft, so mussten wir für eine Mandantin ein Verfahren vor dem Amtsgericht Verden führen. Die Mandantin war unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Das bei der gegnerischen Versicherung kfz-haftpflichtversicherte Fahrzeug wurde von einem betrunkenen Fahrer geführt, der unserer Mandantin mehrfach hinten aufgefahren ist. Die Haftung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung stand daher außer Frage. Es war auch klar, dass der Beginn der Nutzungsausfallentschädigung mit dem Unfalltag eintritt. Weiter musste hier auch erst ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. In diesem war eine gewisse Wiederbeschaffungsdauer angegeben. Die Versicherung regulierte nur die im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer und lehnte eine weitere Zahlung ab.

Ich hatte jedoch für meine Mandantin mit Übersendung des Schadengutachtens darauf hingewiesen, dass diese, um ein Ersatzfahrzeug anschaffen zu können, auf die Regulierung des Unfallschadens angewiesen ist. Dennoch erfolgte eine Regulierung über längere Zeit nicht. Erst gut 1 ½ Monate später regulierte die Versicherung.

Ich habe daher für meine Mandantin dahingehend argumentiert, dass erst zu dem Zeitpunkt, als die Versicherung ihren Schaden reguliert hat, die Wiederbeschaffungsdauer, welche im Gutachten angegeben wurde, anzusetzen sei und folglich die Dauer der zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung sich vom Unfalltage bis zu diesem späteren Zeitpunkt, also dem Tag der Regulierung plus der im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungsdauer, berechnet. Dem ist das Amtsgericht im Wesentlichen gefolgt. Es hat ausgeführt, dass unsere Mandantin ihrer sog. Schadensminderungspflicht Genüge getan habe, indem sie darauf hingewiesen habe, dass sie zur Beschaffung des Ersatzfahrzeuges auf die Regulierung der Versicherung angewiesen sei. Wenn diese einen solch langen Zeitraum zur Regulierung benötige, obwohl die Haftungslage in diesem Fall ja völlig klar gewesen sei, so ginge dies eben zu Lasten der Versicherung.

Der Mandantin wurde daher eine Nutzungsausfallentschädigung von 43,00 EUR pro Tag für insgesamt 53 Tage zugesprochen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Verden ist inzwischen rechtskräftig.