Aufgrund der aktuellen Präventionsmaßnahmen kommt es derzeit vielfach zu Zwangsschließungen von Betrieben, insbesondere im Hotellerie- und Gaststättenbereich.

Viele dieser Betriebe haben eine sogenannte Betriebsunterbrechungsversicherung, welche Schäden abdeckt, die dadurch entstehen, dass der Betrieb aufgrund vordefinierter Ereignisse zweitweise schließen muss. In den allermeisten Bedingungen sind klassischerweise hier Brandschäden als ein solches Ereignis zu nennen. Es gibt aber auch viele Bedingungen, in denen als ein schadenstiftendes Ereignis auch das Auftreten von Krankheiten bzw. behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund bestimmter Krankheiten mit aufgenommen worden sind.

Ob der Versicherer Versicherungsschutz gewähren muss, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Selbst in den Fällen, in denen Versicherungsschutz besteht, versuchen die Versicherer aber durch kreative Auslegung ihrer Bedingungen dem Ersatz solcher Schäden zu entgehen, sodass Sie sich hiervon nicht verunsichern lassen sollten.

Entsprechend ist es angezeigt, im Fall von Betriebsunterbrechungen bzw. Betriebsschließungen die Ansprüche durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Spätestens wenn die Versicherung eine Regulierung von Schäden ablehnt sollte man abschließend prüfen lassen, ob die Leistungsablehnung tatsächlich berechtigt ist oder aber ob entgegen den Ausführungen des Versicherers hier nicht doch eine Eintrittspflicht des Versicherers besteht. Denn die wirtschaftlichen Folgen die den Versicherungsnehmer bei der Betriebsschließung treffen sind immens, sodass man in diesem Bereich unbedingt Rechtssicherheit herstellen sollte, um hier nicht unnötig weiteres Geld zu verlieren, was einem nach den Versicherungsbedingungen eigentlich zusteht.

Sollten Sie hier betroffen sein, so können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Ihr Ansprechpartner ist dann Herr Rechtsanwalt Dipl. jur. Moritz Kerkmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie Fachanwalt für Versicherungsrecht