Bei einem Verkehrsunfall kommt es oft vor, dass das eigene Fahrzeug so stark beschädigt wird, das es nicht mehr fahrfähig ist.

Ist der Unfall unverschuldet und haftet damit der Gegner zu 100%, bekommt man etwaige Mietwagenkosten vom Unfallgegner ersetzt. Oftmals verzichtet der Geschädigte für den Zeitraum der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung aber auf ein Mietfahrzeug. In einem solchen Fall erhält er eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Klasse des eigenen beschädigten Fahrzeuges sowie dem Alter des verunfallten PKW. Je nach Dauer der Reparatur oder Dauer der Ersatzbeschaffung kommen hier für den geschädigten recht ansehnliche Summen zusammen.

Diese verleiten den ein oder anderen aber auch mal sich nicht um eine Ersatzbeschaffung zu kümmern, um dann vielleicht einen höheren Betrag beim Nutzungsausfall geltend zu machen.

Dem hat nun das Amtsgericht Buxtehude in einem aktuellen Urteil eine Absage erteilt. In dem Fall, in welchem wir die verklagte Versicherung vertreten haben, begehrte der Kläger Nutzungsausfall von mehreren hundert Euro, obwohl er eine Ersatzbeschaffung erst nach über 6 Monaten nach dem Unfall vorgenommen hatte.

Unter Berufung auf die obergerichtliche Rechtsprechung hat das Amtsgericht Buxtehude die Klage abgewiesen, Urteil vom 25.11.2015, Az. 31 C 641/15.

Denn das OLG Köln, Versicherungsrecht 2004, Seite 1332 führte aus: Wartet der Halter eines infolge eines Verkehrsunfalls beschädigten KfZ mehr als zwei Monate zu, ehe er sein Fahrzeug in Reparatur gibt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er das Fahrzeug in dieser Zeit nicht nutzen wollte, so dass ihm für diese Zeit auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zu steht.

Auch das OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2006, Az. 28 U, 164/05 befand: Wartet der Käufer eines KfZ, der im Rahmen seiner Gewährleistungsansprüche die Reparatur des Fahrzeuges begehrt und für diese Fristen setzt, nach Fristablauf über einen sehr langen Zeitraum mit der selbst angekündigten anderweitigen Reparatur und besorgt auch kein Ersatzfahrzeug, zeigt er, dass er auf das Fahrzeug nicht angewiesen ist und kann daher keinen Nutzungsausfallschaden geltend machen.

Diesen Ausführungen schloss sich das Amtsgericht an.