Das Landgericht Frankfurt ( am Main ) hat einen Fall entschieden, in welchem ein Dritter Geld auf ein Konto des Betroffenen überweisen wollte, dieses Geld aber auf einem fremden Konto landete und der Betroffene sodann Auskunft von der dortigen Bank begehrte im Hinblick auf die Daten des Kontoinhabers.

Ob ein solcher Auskunftsanspruch gegen die Bank besteht und ob die Bank eventuell gegenüber dem Betroffenen sogar direkt haftet, wurde vom Landgericht Frankfurt entschieden. Diese Entscheidung wurde durch das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt.

Sachverhalt:
Der Betroffene hatte gegenüber seinem Finanzamt einen Anspruch auf Steuererstattung in signifikanter Höhe. Versehentlich hatte er in seiner Steuererklärung jedoch eine Kontoverbindung angegeben, die ihm nicht mehr gehörte. Es handelte es sich also um ein Konto, dass er einmal bei einer Bank hatte, seit einiger Zeit war die entsprechende Geschäftsbedingung aber beendet gewesen.

Es kam, wie es kommen musste. Das Finanzamt überwies die Steuererstattung auf dieses alte Konto des Betroffenen, der natürlich auf den Fehler erst aufmerksam wurde, als das Finanzamt seine Überweisung bereits getätigt hatte.

Der Betroffene hatte sich dann zunächst an seine ehemalige Bank gewandt, mit der Bitte um Mitteilung der Daten des etwaigen neuen Kontoinhabers. Die Bank zeigte sich hierauf hin aber sehr zurückhaltend und verwies entsprechend auf das Finanzamt, welches einen sogenannten SEPA-Recall durchführen solle. Das Finanzamt hatte jedoch keinerlei Ambitionen in der Sache irgendwie tätig zu werden. Denn aus Sicht des Finanzamtes hatte man dort Alles richtig gemacht und das Geld genau dorthin überwiesen, wo es hin überwiesen werden sollte. Dass es sich hierbei um eine irrtürmlich eingetragene ältere Bankverbindung des Steuerpflichtigen handelte, interessierte das Finanzamt nicht.

Insofern wurde, da es außergerichtlich nicht weiter ging, eine gerichtliche Klärung herbeigeführt. Die Bank wurde zum einen auf Zahlung des erhaltenden Betrages verklagt. Hierbei wurde damit argumentiert, dass unklar sei, ob die Bank noch Kontoinhaber sei oder bereits eine weitere dritte Person. Zudem obliege es der Bank zu prüfen, ob eine Überweisung auf das richtige Konto erfolgt. Insofern sei es der Bank zuzumuten, nicht nur die IBAN, sondern auch den jeweiligen Empfänger in Abgleich zu bringen.

Darüber hinaus habe die Bank keinerlei Tätigkeit dahingehend entfaltet, den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, das Geld vom möglichen neuen Kontoinhaber zurückzuerhalten. Dieser neue Kontoinhaber sei durch die Bank auch nicht angeschrieben worden. Im Rahmen nachvertraglicher Pflichten hätte es der Bank aber oblegen, zumindest den vermeintlich neuen Kontoinhaber anzuschreiben und darum zu bitten, die Zustimmung zur Rücküberweisung des Geldes zu erteilen.

Hilfsweise wurde ein Auskunftsanspruch dahingehend formuliert, dass die Bank die Daten des neuen Kontoinhabers mitteilen muss.

Die Entscheidung:
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 11.11.2024 zum Aktenzeichen 2-28 O 702/23 entschieden, dass dem Betroffenen kein Zahlungsanspruch gegen die Bank zusteht. Die Bank sei nur dazu angehalten, die IBAN auf die Richtigkeit zu überprüfen, den Zahlungsempfänger müsse die Bank nicht prüfen. Eine entsprechende Gesetzesänderung erfolge erst im Laufe des Jahres 2025, der Betroffene könne sich hierauf aber nicht berufen, da der Fall entsprechend vor der neuen Gesetzeslage stattgefunden habe.

Darüber hinaus hätte die Bank auch den vermeintlich neuen Kontoinhaber nicht anschreiben müssen. Auch hieraus könne der Betroffene keinerlei vertragliche Pflichtverletzung herleiten. Soweit unklar sei, ob die Bank weiterhin Kontoinhaber sei, müsse der Betroffene hier substantiierter zur weiteren Kontoinhaberschaft der Bank vortragen.

Der Auskunftsanspruch sei aber begründet. Der Betroffene müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass das Finanzamt tätig werden müsse. Der Tätigkeitsanspruch des Betroffenen gegen das Finanzamt sei schwächer ausgeprägt, als der Auskunftsanspruch des Betroffenen gegen die Bank. Daher sei es der Bank zuzumuten, die entsprechenden personenbezogenen Daten des neuen Kontoinhabers mitzuteilen. Dem stehe das Bankgeheimnis nicht entgegen. Diese Entscheidung wurde das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt.

Fazit:
In entsprechenden Konstellationen haben Betroffene damit die Möglichkeit, Auskunftsansprüche gegen die Bank rechtlich durchzusetzen. Das fehlüberwiesene Geld ist damit zunächst nicht verloren, sondern in einem ersten Schritt sind dann halt die personenbezogenen Daten des neuen Kontoinhabers zu ermitteln, der dann in einem zweiten Schritt angeschrieben und notfalls auch gerichtlich zur Rückzahlung des Geldes aufgefordert werden kann. Ein entsprechender Rückforderungsanspruch ergibt sich aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Ob ein solcher dann aber faktisch durchsetzbar ist, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Rechtlich hilflos sind Betroffene in diesen Konstellationen aber nicht mehr.