Messgeräte, welche nach dem 31.12.2014 erstmals in Verkehr gebracht wurden müssen nach den gesetzlichen Vorschriften über eine sogenannte Konformitätsbescheinigung verfügen. Dies ist eine Art Bestätigung des Herstellers, dass das Messgerät den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Verfügt ein Messgerät über eine solche Bescheinigung nicht, so dürfte eine Messung mit einem solchen Messgerät schlichtweg illegal sein. Die Benutzung eines entsprechenden Gerätes, das über entsprechende Bescheinigungen nicht verfügt, ist gem. § 60 Abs. 1 Nr. 14 MessEG bußgeldbewährt mit Geldbuße bis zu 50.000,00 €.
In mehreren bußgeldrechtlichen Verfahren habe ich es in jüngster Zeit erlebt, dass entsprechende Bescheinigungen nicht vorlagen, weil sie entweder nicht existierten oder aber vielleicht von den entsprechenden Bußgeldstellen beim Hersteller gar nicht angefordert worden sind, sodass mit den entsprechenden Hinweisen auf die aktuelle Rechtslage hier für den Betroffenen positive Ergebnisse erreicht werden konnten.
Insofern ist es angezeigt, im Rahmen der entsprechenden Bußgeldverfahren auch diesen Punkt in die rechtsanwaltliche Prüfung mit einzubeziehen. Das fehlen einer Konformitätsbescheinigung bei neueren Messgeräten ist daher ein wichtiger Punkt für die erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung oder aber natürlich auch dem Vorwurf einer Abstandsunterschreitung.
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