In einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hat das Landgericht Bremen entschieden, dass das Vorfahrtsrecht grds. auch dann gilt, wenn der Vorfahrtsberechtigte geblendet wird.

Hintergrund war ein Unfallgeschehen, in welchem der von mir vertretene PKW-Fahrer auf einer Straße fuhr und mit einem vom links unvermittelt die Fahrbahn querenden Radfahrer zusammenstieß. Der Radfahrer war der Auffassung, es bestünde eine Mithaftung des PKW-Fahrers, welcher aufgrund tiefstehender Sonne und Blendung durch diese, nicht rechtzeitig gebremst habe.

Das Landgericht Bremen erteilte dem eine Absage. Der Radfahrer haftet wegen Vorfahrtsverstoßes ( rechts vor links ) zu 100%, LG Bremen, Beschluss vom 03.06.2022, 4 T 104/22

Hierbei komme es nicht darauf an, ob der Unfall für den PKW-Fahrer eventuell zu verhindern gewesen wäre, da die sogenannte Betriebsgefahr des PKW hinter dem erheblichen Vorfahrtsverstoß des Radfahrenden zurücktrete. Zudem sei auch kein Verschulden des PKW-Fahrers zu erkennen. Dieser habe auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen dürfen. Er habe -trotz Blendung durch die Sonne- auch nicht so fahren müssen, dass er für den Fall, dass jemand sein Vorfahrtsrecht missachtet, noch vor der Einmündung hätte anhalten können. Ein Fahrer dürfe zwar nur so schnell Fahren, dass er vor einem bereits auf der Fahrbahn befindlichen Hindernisses rechtzeitig halten kann, dieser Grundsatz des Sichtfahrgebotes gelte aber nicht für den Fall, dass während seiner sichtbaren Annäherung noch Hindernisse in die Fahrbahn geraten. Nur dort, wo mit plötzlichen Verkehr zu rechnen sei, müsse sich der Fahrer auf diesen einstellen. Da einer solcher Fall hier nicht vorlag, war die beabsichtige Rechtsverteidigung des Radfahrenden gegen die Ansprüche des PKW-Fahrers chancenlos, so dass diesem Prozesskostenhilfe versagt blieb.

Der Radfahrende hat die Ansprüche des PKW-Fahrenden nach dem Beschluss des Landgerichts Bremen sodann anerkannt.