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Gerade im ländlichen Bereich kommt es immer wieder zu zum Teil schweren Verkehrsunfällen, in denen Traktoren und/oder Traktorgespanne verwickelt sind. Gerade hier stellt sich dann oft die Frage, inwieweit der in den Verkehrsunfall verwickelte Traktor für die Folgen des Unfalls zu haften hat. Dabei muss zunächst berücksichtigt werden, dass jedes Kraftfahrzeug eine sog. Betriebsgefahr hat, aus der sich bereits eine Haftung ergibt. Der Gesetzgeber hat nämlich erkannt, dass allein die Tatsache, dass man mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, eine grundsätzliche Gefahr für andere setzt, so dass man aufgrund dieser Gefahr, eben der Betriebsgefahr, bereits für etwaige Unfallfolgen einzustehen hat, soweit der Verkehrsunfall für einen selbst nicht zu verhindern gewesen ist.

Was die Höhe dieser Betriebsgefahr angeht, kommt es natürlich auch auf das gefahrene Kraftfahrzeug an. Die Höhe der Betriebsgefahr wird bei einem PKW in der Regel bei 20-25 % angesiedelt, bei einem LKW meist Richtung 30 % und bei einem größeren Traktorgespann können hier auch durchaus einmal noch höhere Betriebsgefahren angesiedelt werden.

Das bedeutet, dass man bei einem Verkehrsunfall daher schnell in der Haftung ist, obwohl vielleicht der Unfallgegner einen schwerwiegenden Fahrfehler gemacht hat, da man selbst nur von der Haftung frei wird, wenn man quasi wie ein Idealfahrer gefahren ist. Aber wer tut das schon?

Das Oberlandesgericht Hamm ( Urteil vom 07.06.2016, 9 U 59/14 ) hatte sich vor kurzem mit einem Sachverhalt zu beschäftigen, bei dem es um einen Verkehrsunfall zwischen zwei sich entgegenkommenden Traktoren ging. Diese begegneten sich auf einer engen Landstraße die schmaler war, als beide Traktoren nebeneinander zusammen. Entsprechend war es unabdingbar, dass die Traktoren sich gegenseitig hätten Platz machen müssen. Hier war es allerdings so, dass beide Traktoren mit unvermittelter Geschwindigkeit aneinander vorbeigefahren sind und der Führer eines Traktors nach rechts in das Grün neben die Fahrbahn ausgewichen ist. Der Traktor kam daraufhin ins Schlingern und kippte um.

Es stellte sich daher die Frage, wer in welcher Höhe für diesen Verkehrsunfall zu haften hat.

Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung zunächst sehr schön dargestellt, dass sich eine Haftung aus der sog. Betriebsgefahr auch dann ergibt, wenn es zwischen den Unfallbeteiligten zu keinerlei Berührungen gekommen ist, da es nur darauf ankomme, dass der Fahrer des einen Traktors es für erforderlich gehalten hat nach rechts ausweichen zu müssen. Zudem war beiden Fahrzeugführern vorzuwerfen, dass sie gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen haben. Beiden hätte klar sein müssen, dass die Fahrbahn nicht breit genug ist, damit beide Traktoren aneinander ohne jedwede Gefährdung aneinander vorbeifahren können. Insofern wäre es angebracht gewesen, die Geschwindigkeit bis zum Stillstand zu stoppen und sodann eine Verständigung dahingehend zu treffen, welcher Traktor an dem jeweils anderen mit sehr langsamer Geschwindigkeit vorbeifährt. Da eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, hatten sich beide eben nicht wie ein Idealfahrer verhalten. Daher hafteten beide Traktorfahrer für den Verkehrsunfall. Da die sog. Betriebsgefahr bei beiden Traktoren gleich hoch anzusiedeln war, wurde daher eine Haftungsquote von 50 % : 50 % ausgeurteilt. Dies bedeutet, dass jeder der beiden Traktoren ( bzw. der hinter ihnen stehenden Versicherungen ) 50 % des Schadens des jeweils anderen Traktors zahlen muss.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts dürfte äußerst praxisrelevant sein, da es gerade im ländlichen Verkehr immer wieder zu solchen Situationen kommt, nicht nur zwischen Traktorfahrern, sondern natürlich auch zwischen anderen Verkehrsteilnehmern, da gerade im dörflichen Bereich die Straßen oftmals die nötige Breite nicht haben. Insofern zeigt die Entscheidung ganz klar auf, dass man sich in solchen Situationen besonnen und rücksichtsvoll verhalten muss, was einschließt sich notfalls mit den anderem Verkehrsteilnehmer zu verständigen.

Entsprechend kann nur angeraten werden in solchen und ähnlichen Situationen dem allgemeinen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu folgen und nicht stur auf ein gefühltes Vorfahrtsrecht zu vertrauen.

 

Entscheidung des OLG Celle: Anspruch des Betroffenen auf Herausgabe der Rohmessdaten (OLG Celle Beschluss vom 16.06.2016, 1 Ss OWi 96/16)

Es ist schnell passiert, dass man heutzutage „geblitzt“ wird. Immer mehr Städte und Landkreise machen recht aggressiv Jagd auf Temposünder, nicht nur zur Sicherung des Verkehrs, sondern natürlich auch zum Füllen des eigenen Haushaltes.

Viele Betroffene sind der Meinung, eine Geschwindigkeitsmessung könne nicht angegriffen werden, so dass sie das entsprechende Bußgeld oftmals ohne jeglichen Widerstand akzeptieren. Gegenteiliges, das nämlich sehr häufig für den Betroffenen positive Ergebnisse erzielt werden, lässt sich jedoch aus unserer rechtsanwaltlichen Praxis ersehen.

Denn neben formalen Fehlern, Problemen bei der Identifizierung des Fahrzeugführers aufgrund von schlechten Messbildern, ist auch immer die grundsätzliche Fehlerhaftigkeit einer Messung, insbesondere bei mobilen Messsystemen, ein Einfallstor für die rechtsanwaltliche Verteidigung.

Entsprechend kann ich nur dazu raten, gerade wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, einen entsprechenden Vorgang in die rechtsanwaltliche Prüfung zu geben.

Gerade bei der Messung als solche passieren immer wieder zum Teil grobe Fehler durch oftmals schlecht oder gar nicht geschulte Messbeamte bzw. einfach dadurch, dass sich aufgrund der Häufigkeit von Messungen Fehler einschleichen.

Diese Fehler aufzudecken ist eigentlich die Aufgabe des Gerichts, in der Praxis jedoch im Grunde lediglich Aufgabe der Verteidigung, da die Gerichte eine Ordnungsgemäßheit der Messung letztlich fast immer unterstellen. Daher ist es umso notwendiger den Akteninhalt der Bußgeldakte mit den Anforderungen der Bedienungsanleitung bezüglich der Ordnungsgemäßheit der Messung in Abgleich zu bringen. Ob der Betroffene oder der Rechtsanwalt einen Anspruch auf Einsicht in diese Bedienungsanleitung hat, ist seit Jahren heftig umstritten.

Gleiches gilt für die Frage, ob dem Rechtsanwalt sowie den Betroffenen Einblick in die Rohmessdaten der entsprechenden Messung gewährt werden muss, da nur über diese Daten eine Prüfung der Messung auf ihre Ordnungsgemäßheit möglich ist. Diese Frage wird von den Gerichten in der jüngsten Rechtsprechung sehr kontrovers diskutiert. Dabei ist zu erkennen, dass vor allen Dingen in der Rechtsprechung der Amtsgerichte die Tendenz überwiegt, einen entsprechenden Antrag der Verteidigung stattzugeben. Demgegenüber obwiegt derzeit noch die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach die Rohmessdaten nicht zwingender Aktenbestandteil sind und daher der Verteidigung und den Betroffenen nicht zur Verfügung gestellt werden müssen.

Diese Rechtsprechung ist insofern misslich und zudem auch denkunlogisch, da wie bereits beschrieben, die Gerichte letztlich eine Ordnungsgemäßheit der Messung unterstellen und der Verteidigung abverlangen, Gegenteiliges nachzuweisen bzw. etwaige Fehler aufzuspüren. Gleichzeitig aber wird der Verteidigung nicht das notwendige Mittel in die Hand gegeben, um diese Fehler überhaupt aufspüren zu können, nämlich eben oftmals die fehlende Bedienungsanleitung und/oder die fehlenden Rohmessdaten.

Dass eine solche Rechtsprechung für den Betroffenen schädlich ist und diesem einen Vortrag in der Sache abverlangt, dem dieser mangels entsprechender Information gar nicht leisten kann, hat nunmehr der erste Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Celle in einer sehr lesenswerten Entscheidung verbrieft.

Demnach ist es angezeigt, dass das Gericht den Betroffenen auf dessen Antrag hin die entsprechenden Daten zur Verfügung stellt bzw. wenn diese Daten nicht Teil der Bußgeldakte sein sollten, eben dafür sorgt, dass die Daten auf anderem Wege zum Betroffenen gelangen.

Die Entscheidung des OLG Celle ist damit eine der wenigen obergerichtlichen Entscheidungen zu diesem Thema, welche im Sinne des Betroffenen positiv beschieden wurde.

Aufgrund der regional doch sehr unterschiedlich ausgeprägten Entscheidungslage in den jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirken hat sich am Ende auch die Verteidigung hierauf einzustellen und letztlich an die örtlichen Begebenheiten anzupassen, bis eine etwaige höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema vorliegt.

Entsprechend ermöglicht die jetzige Entscheidung des Oberlandesgerichts zumindest im hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk der Verteidigung einen weiteren größeren Fuß in die Tür zu bekommen, wenn es darum geht, Messfehler aufzuzeigen und im Gerichtstermin günstige Ergebnisse zu erzielen.

Es ist zudem auch nicht ausgeschlossen, dass die Amtsgerichte eher dazu tendieren werden, kleinere Verstöße mittels einer Herabsenkung des Bußgeldes auf 55 EUR (dann werden keine Punkte eingetragen) zu begegnen, um den großen Aufwand der Herbeischaffung von Rohmessdaten zu umgehen.

Umso mehr ist es derzeit angezeigt, Messungen kritisch zu hinterfragen und nicht als unangreifbar hinzunehmen, denn dies sind sie oftmals nicht.

Wurden Sie daher geblitzt, weil Sie zu schnell gefahren sind, ein Rotlicht missachtet haben, oder einen zu geringen Abstand auf der Autobahn eingehalten haben, so wenden Sie sich gern an unsere Kanzlei. Die helfen Ihnen gerne weiter.

Wer Opfer einer Straftat geworden ist, hat weitreichende Rechte. Sei es auf zivilrechtlicher, auf sozialrechtlicher oder auf strafrechtlicher Ebene. Insofern darf an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, auf unsere beiden Ratgeberartikel unter Kategorie Ratgeber – Opferschutz verwiesen werden.

Welche praktischen Auswirkungen es für das Opfer hat, zivilrechtliche Ansprüche im Rahmen des Strafverfahrens zu verfolgen (sog. Adhäsionsverfahren) sei aber im Rahmen dieses Beitrages einmal kurz dargestellt.

Vor kurzem habe ich einen jungen Mann vertreten, der im Kindesalter Opfer eines schweren sexuellen Missbrauchs zu seinen Lasten geworden ist. Neben ihm war auch noch ein weiterer junger Mann Opfer geworden. Nachdem durch eine dritte Person das Strafverfahren ins Rollen gekommen ist, hatte die Staatsanwaltschaft hier Anklage am Landgericht Verden erhoben. Das Verfahren wurde vor der großen Jugendkammer geführt. Im Rahmen dieses Verfahrens habe ich meinen Mandanten hier im strafrechtlichen Bereich vertreten. Das bedeutet, dass ich für meinen Mandanten entsprechend versucht habe, Einfluss auf das Verfahren zu nehmen, um für meinen Mandanten günstige Weichen stellen zu können. Dies kann in der Praxis so aussehen, dass z.B. Beweisanträge gestellt werden können oder aber auch ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit, was vor allem dann Sinn macht, wenn es um besonders intime Details des eigenen Lebens geht.

Da der Täter sich in diesem Verfahren geständig eingelassen hat, war eine solche umfangreiche Herangehensweise im Strafverfahren diesmal nicht notwendig. Da aber gerade ein schwerer sexueller Missbrauch bzw. die Schilderung desselben für das Opfer äußerst unangenehm ist, habe ich im Rahmen dieses Strafverfahrens die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche meines Mandanten mit abgehandelt.

Aufgrund des Geständnisses des Täters mussten die Opfer nämlich zum eigentlichen Kerngeschehen gar nicht mehr viel aussagen, so dass es ihnen erspart geblieben ist, sich in die damalige Situation noch einmal hineinversetzen zu müssen. Und natürlich mussten sie sich den diversen Fragen vom Gericht, Staatsanwaltschaft oder sogar der Verteidigung nicht stellen. Diese Situation wollte ich natürlich für meinen Mandanten nutzen, um auch die zivilrechtlichen Ansprüche in dieser strafrechtlichen Verhandlungssituation zu einem Abschluss zu bringen. Dies hat den Vorteil, dass in einem strafrechtlichen Verfahren damit auch die zivilrechtlichen Ansprüche „abgearbeitet“ werden können, so dass dem betroffenen Opfer die zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen eines gesondert zu führenden Zivilverfahrens, also vor dem Zivilgericht, komplett erspart bleibt.

Und so wurde, noch bevor die Plädoyers im Rahmen des Strafverfahrens überhaupt gehalten wurden, für die beiden Opfer mit dem Täter ein Vergleich in diesem sog. Adhäsionsverfahren geschlossen. Es wurde ein bestimmter Schmerzensgeldbetrag vereinbart und es wurde auch festgelegt, dass der Täter etwaige zukünftige Schäden, welche heute noch gar nicht abzusehen sind, zu ersetzen hat. Auch über die Kosten dieses Vergleichs wurde eine entsprechende Regelung zu Lasten des Täters getroffen.

Damit konnte, wie in einem Zivilverfahren, eine Regelung herbeigeführt werden, ohne dass das Opfer sich einer zusätzlichen Belastung eines solchen zivilrechtlichen Verfahrens aussetzen musste.

Entsprechend ist es immer sinnvoll, sich zum einen als Opfer auch im strafrechtlichen Verfahren einzubringen und zum anderen auch immer die Möglichkeit des Adhäsionsverfahrens im Hinterkopf zu behalten, da man hier ganz salopp gesprochen zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen kann und sich gerade das Opfer die Strapazen eines zusätzlichen zivilrechtlichen Verfahrens erspart.

Menschen, die Opfer einer Straftat werden,  haben regelmäßig einen Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz ( OEG ). Das OEG verweist hier wiederum bezüglich der zu gewährenden Leistungen auf die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Das Opfer kann demnach also zum Beispiel die Kosten einer Heilbehandlung ersetzt bekommen oder erhält eine Opferrente.

Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen nach dem OEG ist jedoch unter anderem, dass man Opfer eines tätlichen Angriffs geworden ist.  In der Praxis scheitert der Anspruch oftmals daran, dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht erfüllt ist.

Für den Fall einer Körperverletzung, z. B. Schlag ins Gesicht, lässt sich der Terminus des tätlichen Angriffs leicht begründen. Hier sind die Folgen für das Opfer aber regelmäßig nicht ganz so gravierend.

In anderen Bereichen ist es oftmals genau umgekehrt.  Man denke zum Beispiel an Opfer von Stalking. Opfer von Stalking sind nach meiner Erfahrung in erheblichem Maße beeinträchtigt. Hier scheitern Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz aber sehr oft daran, dass kein tätlicher Angriff vorliegt, da der Täter halt auf psychischem Wege auf das Opfer einwirkt.

Beispielhaft sei auch auf den Fall einer Frau hingewiesen, welche als medizinische Masseurin selbstständig in ihren eigenen vier Wänden tätig gewesen ist. Dort hantierte jedoch ein Patient an sich herum und versperrte ihr, als diese ihn des Hauses verwies, den Ausgang aus dem Massageraum, so dass sie zunächst nicht herauskommen konnte. Erst nach energischem Zureden und einem beherztem Rempler in die Seite des Patienten konnte sie sich den Weg aus dem Raum bahnen. Die Folgen für sie waren gravierend.

Ihr Antrag auf Entschädigung nach dem OEG blieb jedoch erfolglos. Auch das gerichtliche Verfahren beim Sozialgericht sowie dem Landessozialgericht verlief ohne Erfolg.

Die Gerichte legten den Begriff des tätlichen Angriffs jeweils eng aus. Es habe zwar Gewalt gegeben, da auch das Versperren eines Fluchtweges durchaus den rechtlichen Gewaltbegriff erfüllt, ein tätlicher Angriff im Sinne der Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes liege aber nicht vor, da der Gesetzgeber bewusst nicht alle Opfer von Straftaten gleichermaßen in den Genuss von Leistungen nach dem OEG kommen lassen wollte.

Ob man diese Argumentation nun teilen möchte, sei mal dahingestellt. Es zeigt sich hier aber leider wie so oft das Ergebnis, dass die Gesetzgebung den tatsächlichen Entwicklungen hinterherhinkt. Denn im Bereich der Opferentschädigung wird es wohl weniger darauf ankommen, auf welche Art und Weise auf ein Opfer eingewirkt wurde, sondern welche Folgen die Tat für das Opfer gehabt hat.

Insofern bleibt nur zu hoffen, dass der Gesetzgeber im Sinne des Opferschutzes die Regelungen alsbald überarbeitet.

Auch wenn die junge Frau Leistungen nach dem OEG ( bisher ) nicht durchsetzen konnte, war das Verfahren für sie aber dennoch enorm wichtig, um sich zum einen mit den Folgen der Tat nochmals intensiv auseinandersetzen und zum anderen ihr Schicksal dem Gericht mitteilen zu können. Hierdurch wurde sie enorm gestärkt, so dass zumindest auf dieser Ebene etwas für sie gewonnen werden konnte.  Auf der Opferentschädigungsebene blieb nur Bertolt Brecht: Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

In einem aktuellen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geht es um einen Rotlichtverstoß. Die auf der Vorfahrtsstraße fahrende Mandantin wollte von A nach B fahren und musste hierbei einen beampelten Kreuzungsbereich queren. Ihr entgegen kam der spätere Unfallgegner. Dieser wollte aus B kommend in der Kreuzung links abbiegen und musste hierfür die Spur der Mandantin kreuzen. Diese soll nach Angaben von Zeugen bei „rot“ in den Kreuzungsbereich eingefahren sein.

Ob der Unfallgegner nur „grün“ hatte oder ihm ein „Grünpfeil“ durch die Ampel gezeigt wurde, klärte das Amtsgericht nicht auf. Weiter wurde auch nicht konkret festgestellt, ob dem Unfallgegner eine Mitschuld anzulasten war. Das Gericht verurteilte meine Mandantin zu einer Geldbuße in Höhe von 240 Euro und einem Monat Fahrverbot. Natürlich wären mit dieser Verurteilung auch 2 Punkte im Flensburg eingetragen worden.

Gegen diese Entscheidung habe ich für meine Mandantin eine sogenannte Rechtsbeschwerde eingelegt und diese ausführlich begründet. Die Sache wurde sodann an das Oberlandesgericht Celle abgegeben, welches das Urteil des Amtsgerichts aufhob und unter anderem ausführte ( Beschluss vom 15.02.2015, 2 Ss (Owi) 23/16 ):

„Die Frage, ob der Unfallgegner bei einem Grünpfeil abgebogen ist, ist insbesondere für die Frage eines erheblichen Mitverschuldens von Bedeutung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in Fällen, in denen der Betroffene mit einem Linksabbieger aus dem Gegenverkehr kollidiert, dann, wenn er bei früher Rotlichtphase gefahren ist, wegen eines Mitverschuldens des grundsätzlich wartepflichtigen Geschädigten von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, da der Linksabbieger in diesen Fällen grundsätzlich wartepflichtig ist ( vgl. dazu OLG Celle, NZV 1994,40; OLG Braunschweig, NZV 1995, 408; OLG Celle, DAR 2012, 34 ).“

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle verwundert vielleicht auf den ersten Blick. Das Gericht befindet sich mit dieser Entscheidung aber ( zu Recht ) in guter Gesellschaft anderer Obergerichte. Denn grundsätzlich behält der auf einer vorfahrtsberechtigten Straße befindliche Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht in dem Fall eines ihm entgegenkommenden Linksabbiegers auch wenn er bei „rot“ fährt.

Es kommt in der Sache daher entscheidend darauf an, welches Zeichen dem Unfallgegner, also dem Linksabbieger, gezeigt wurde. Wurde ihm ein „Grünpfeil“ gezeigt, so darf er sicherlich auf dieses Zeichen vertrauen. Wurde ihm dagegen lediglich „grün“ gezeigt, so durfte er nicht einfach blindlings in die Kreuzung einfahren. Er konnte ja auch nicht wissen, ob der Gegenverkehr bereits „rot“ hatte. Entsprechend würde dem Unfallgegner hier durchaus auch eine Mitschuld am Zustandekommen des Unfalls treffen, so dass es in diesem Fall nicht angezeigt wäre, gegen die Mandantin ein Fahrverbot zu verhängen, auch wenn diese nach den Feststellungen des Amtsgerichts über „rot“ gefahren sein sollte.

Der gesamte Vorgang wurde daher an das Amtsgericht zurückverwiesen, welches den Sachverhalt weiter wird aufklären müssen.

Dieser Fall zeigt daher wieder einmal ganz plastisch, wie wichtig es ist, die Feinheiten eines Falles herauszuarbeiten. Denn Rotlichtverstoß ist eben nicht gleich Rotlichtverstoß. Und auch in scheinbar aussichtslosen Fällen kann man durch geschicktes Agieren immer mal wieder kleine Erfolge für die Mandantschaft erzielen.

Bei einem Verkehrsunfall kommt es oft vor, dass das eigene Fahrzeug so stark beschädigt wird, das es nicht mehr fahrfähig ist.

Ist der Unfall unverschuldet und haftet damit der Gegner zu 100%, bekommt man etwaige Mietwagenkosten vom Unfallgegner ersetzt. Oftmals verzichtet der Geschädigte für den Zeitraum der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung aber auf ein Mietfahrzeug. In einem solchen Fall erhält er eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Klasse des eigenen beschädigten Fahrzeuges sowie dem Alter des verunfallten PKW. Je nach Dauer der Reparatur oder Dauer der Ersatzbeschaffung kommen hier für den geschädigten recht ansehnliche Summen zusammen.

Diese verleiten den ein oder anderen aber auch mal sich nicht um eine Ersatzbeschaffung zu kümmern, um dann vielleicht einen höheren Betrag beim Nutzungsausfall geltend zu machen.

Dem hat nun das Amtsgericht Buxtehude in einem aktuellen Urteil eine Absage erteilt. In dem Fall, in welchem wir die verklagte Versicherung vertreten haben, begehrte der Kläger Nutzungsausfall von mehreren hundert Euro, obwohl er eine Ersatzbeschaffung erst nach über 6 Monaten nach dem Unfall vorgenommen hatte.

Unter Berufung auf die obergerichtliche Rechtsprechung hat das Amtsgericht Buxtehude die Klage abgewiesen, Urteil vom 25.11.2015, Az. 31 C 641/15.

Denn das OLG Köln, Versicherungsrecht 2004, Seite 1332 führte aus: Wartet der Halter eines infolge eines Verkehrsunfalls beschädigten KfZ mehr als zwei Monate zu, ehe er sein Fahrzeug in Reparatur gibt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er das Fahrzeug in dieser Zeit nicht nutzen wollte, so dass ihm für diese Zeit auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zu steht.

Auch das OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2006, Az. 28 U, 164/05 befand: Wartet der Käufer eines KfZ, der im Rahmen seiner Gewährleistungsansprüche die Reparatur des Fahrzeuges begehrt und für diese Fristen setzt, nach Fristablauf über einen sehr langen Zeitraum mit der selbst angekündigten anderweitigen Reparatur und besorgt auch kein Ersatzfahrzeug, zeigt er, dass er auf das Fahrzeug nicht angewiesen ist und kann daher keinen Nutzungsausfallschaden geltend machen.

Diesen Ausführungen schloss sich das Amtsgericht an.

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Diepholz ging es um folgenden Fall:

Die Klägerin wollte mit ihrem Fahrzeug aus einer Grundstückseinfahrt nach links auf die Straße abbiegen. Der Verkehr Richtung rechts staute sich. Schnell fand sich ein freundlicher LKW-Fahrer, welcher eine Lücke ließ und die Klägerin durch Winken zum Fahren ermutigte. Das tat sie dann auch, nutzte die Lücke und bog sodann nach links ab.

In diesem Moment ging es dem Beklagten jedoch nicht schnell genug. Dieser stand am Ende des Staus, ein paar Autos hinter dem LKW. Da er im späteren Verlauf der Straße hat nach links auf die Abbiegerspur wechseln wollen, packte in die Ungeduld. Die ersehnte Linksabbiegerspur war nur wenige Meter entfernt. Also schnell ausgeschehrt, die durchgezogene Linie überfahren um den lästigen Stau zu umfahren.

Doch es kam, wie es kommen musste. Genau in Höhe der Abbiegspur kreuzten sich die Fahrzeuge der Beteiligten und es kam zum Unfall.

Die Versicherung des Beklagten regulierte den Schaden am Fahrzeug der Klägerin zu 50% und lehnte eine weitere Regulierung ab. Böse Versicherung könnte man meinen. Und auch die Klägerin war mit diesem Ergebnis nicht zufrieden, hatte doch der Beklagte einfach die durchgezogene Linie überfahren und links die wartene Kolonne überholt.

Mit der eigenen Rechtsschutzversicherung im Gepäck zog man daher ins gerichtliche Verfahren.

Das Amtsgericht Diepholz entschied sodann, dass die Klägerin zu 66% für den Unfall verantwortlich ist und der Beklagte zu 33%. Die Klägerin hatte damit nicht nur das Verfahren verloren, sondern musste noch die zu viel regulierten Beträge zurückerstatten.

Was war passiert?

Die Klägerin ist aus einer Grundstücksausfahrt herausgefahren. Hier gelten höchste Sorgfaltsanforderungen nach § 10 StVO. Dies gilt umsomehr, weil die Klägerin nicht einfach nach rechts abbogen ist, sondern sich durch eine Lücke „quetschte“, um nach links abzubiegen. Hierbei handelt es sich um ein besonders gefährliches Fahrmanöver, so dass die Klägerin äußerst sorgfältig hätte fahren müssen, was sie jedoch nicht gemacht hat. Denn dann wäre es zu einem Unfall gar nicht erst gekommen.

Demgegenüber ist es unerheblich, dass der Beklagte eine durchgezogene Linie überfahren hat, weil entsprechende Fahrbahnbegrenzungen nicht dem Schutz des Einbiegenden -und damit der Klägerin- dienen.

Aber, so das Gericht, wenn man schon an einer Kolonne vorbeifährt, muss man ebenfalls vorsichtig sein, was der Beklagte nicht war, so dass es zu einer Mithaftung des Beklagten kommt, jedoch nur in Höhe von 33%.

Urteil des AG Diepholz vom 25.06.2015, Az. 2 C 78/15 (III), rechtskräftig