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In unserer Kanzlei haben wir in den letzten Monaten vermehrt Mandanten vertreten, welche im Zuge der Nutzung einer Autowaschanlage Schäden an ihren Fahrzeugen zu beklagen hatten. In solchen Konstellationen stellt sich dann schnell die Frage, wer für diese Schäden aufzukommen hat und wer was beweisen muss.

Rechtlich ist es so, dass der Betreiber einer Autowaschanlage für Schäden haftet, welche bei der Benutzung seiner Waschanlage bestehen. Die grundsätzliche Beweislastpflicht des Geschädigten, nachzuweisen, dass sein Schaden auf eine schuld­hafte Pflichtverletzung der Waschanlage zurückzuführen ist, wird von der Vermutung, dass eine solche Pflichtverletzung vorliegt, verdrängt, sofern die Beschädigung des Fahrzeuges in der Waschanlage entstanden ist, vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 14.12.2017, Az. 11 U 43/17 m.w.N.

Der Geschädigte musste also zunächst nur beweisen, dass sein Fahrzeug vor der Nutzung der Waschanlage nicht beschädigt gewesen ist und es hinterher war.

Gelingt dieser Nachweis ist der Betreiber in der Beweispflicht. Denn bei der Reinigung eines Fahrzeuges durch eine Waschanlage handelt es sich um einen sogenannten Werkvertrag. Bei einem solchen ist es Sache des Unternehmers, vor der Abnahme seiner Leistung zu beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist bzw. bei Herstellung des Werkes keine Schäden verursacht worden sind, vgl. OLG Celle, Urteil vom 21.08.2018, Az. 13 U 40/17 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 64/07.

Es ist daher für den Geschädigten wichtig, dass er den Schaden am besten direkt nach dem Waschgang vor Ort anzeigt und dokumentiert.

Der Betreiber muss dann letztlich nachweisen, dass der Schaden am Fahrzeug nicht durch eine Pflichtverletzung des Betreibers verursacht worden ist, da die für den Schaden in Betracht kommende Ursache ausschließlich im Gefahrenbereich des Betreibers liegt, BGH, Urteil vom 19.07.2018, VII ZR 251/17.

Diese Hürden muss der Betreiber dann erst einmal überwinden, was in der Praxis schwierig sein dürfte. Gelingt ihm aber der Beweis, z. B. dass die Anlage einen Fehler hatte, welchen man trotz Einhaltung sämtlicher Vorgaben nicht hat bemerken können, so scheidet eine Haftung des Betreibers aus und der Geschädigt müsste sich gegebenenfalls an den Hersteller wenden.

Selbiges gilt natürlich für ein Verschulden des Geschädigten selbst, z. B. durch ein falsches Verhalten des Geschädigten bei der Nutzung der Anlage.

 

Fazit:

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung haben Betroffene, deren Fahrzeuge in der Waschanlage beschädigt werden gute Chancen ihren Schaden vom Betreiber ersetzt zu bekommen. Wichtig ist, den Schaden sofort vor Ort zu melden. Von Vorteil ist es auch, wenn man nachweisen kann, dass zuvor kein Schaden am Fahrzeug vorhanden gewesen ist. Dies ist z. B. durch vorher gefertigte Bilder oder Zeugen möglich.

Nach den gesetzlichen Vorschriften beträgt die Gewährleistungszeit beim Kauf von Sachen grundsätzlich zwei Jahre. Bei gebrauchten Sachen kann diese Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Von dieser Möglichkeit wird regelmäßig bei Gebrauchtwagenverkauf gebrauch gemacht, sodass die Gebrauchtwagenhändler eine entsprechende Regelung in ihre Vertragsdokumente aufnehmen. Dies war bisher auch immer möglich und sogar in § 476 Abs. 2 BGB gesetzlich normiert.

Allerdings dürfte diese Vorschrift nun nicht mehr allzu Langezeit Bestand haben, da der EuGH in einer anderen Rechtsangelegenheit festgestellt hat, dass die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auch bei gebrauchten Gegenständen nicht verkürzt werden darf und immer mindestens zwei Jahre betragen muss. Denn bei der Umsetzung des § 476 Abs. 2 BGB, welcher Ausfluss europarechtlicher Vorschriften ist, hatte der Gesetzgeber übersehen, dass das europäische Recht zwischen Haftungsfrist und Verjährungsfrist unterscheidet. Während eine Verkürzung der Haftungsfrist auf ein Jahr möglich ist, ist eine Verkürzung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist auf ein Jahr eben nicht zulässig.

Zeigt sich zum Beispiel ein Mangel innerhalb eines Jahres an dem Fahrzeug, so kann dieser Mangel dennoch innerhalb von zwei Jahren ab dem Kauf bzw. der Übergabe des Fahrzeugs geltend gemacht werden. Die ausgestaltete Regelung bewirkt eben genau dies nicht, da sie auch dazu führt dass die Gewährleistungsfrist im Sinne einer Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt wird. Dies entspricht nicht den europarechtlichen Regelungen.

Entsprechend wird die Norm demnächst wohl vom Gesetzgeber angepasst werden. Es ist auch davon auszugehen, dass die entsprechenden europarechtlichen Vorgaben Ausfluss auf etwaige gerichtliche Verfahren haben werden.

Messgeräte, welche nach dem 31.12.2014 erstmals in Verkehr gebracht wurden müssen nach den gesetzlichen Vorschriften über eine sogenannte Konformitätsbescheinigung verfügen. Dies ist eine Art Bestätigung des Herstellers, dass das Messgerät den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Verfügt ein Messgerät über eine solche Bescheinigung nicht, so dürfte eine Messung mit einem solchen Messgerät schlichtweg illegal sein. Die Benutzung eines entsprechenden Gerätes, das über entsprechende Bescheinigungen nicht verfügt, ist gem. § 60 Abs. 1 Nr. 14 MessEG bußgeldbewährt mit Geldbuße bis zu 50.000,00 €.

In mehreren bußgeldrechtlichen Verfahren habe ich es in jüngster Zeit erlebt, dass entsprechende Bescheinigungen nicht vorlagen, weil sie entweder nicht existierten oder aber vielleicht von den entsprechenden Bußgeldstellen beim Hersteller gar nicht angefordert worden sind, sodass mit den entsprechenden Hinweisen auf die aktuelle Rechtslage hier für den Betroffenen positive Ergebnisse erreicht werden konnten.

Insofern ist es angezeigt, im Rahmen der entsprechenden Bußgeldverfahren auch diesen Punkt in die rechtsanwaltliche Prüfung mit einzubeziehen. Das fehlen einer Konformitätsbescheinigung bei neueren Messgeräten ist daher ein wichtiger Punkt für die erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung oder aber natürlich auch dem Vorwurf einer Abstandsunterschreitung.

 

 

 

In Deutschland kommt es jährlich zu mehr als 250.000 Wildunfällen. Hierbei entstehen regelmäßig nicht unerhebliche Schäden an den betroffenen Fahrzeugen. Diese Schäden sind im Rahmen der Teilkaskoversicherung versichert über die Wildschadensklausel. Voraussetzung dafür, dass man seinen Schaden vom Versicherer ersetzt bekommt, ist, dass es einen Zusammenstoß mit Wild im Sinne des § 2 BJagdG gegeben hat und der Schaden am Fahrzeug auf diesen Zusammenstoß zurückzuführen ist. Hierbei kann es jedoch zu verschiedenen Konstellationen kommen, die für den Versicherungsnehmer ungünstig sind.

Unfall mit Großwild

Kommt es z.B. zu einem Unfall mit größerem Wild, z.B. einem Hirsch, und wäre es dem Versicherungsnehmer z.B. möglich gewesen diesen Unfall zu verhindern, etwa durch Ausweichen vor dem Tier, so wird der Versicherer regelmäßig einwenden, dass der Versicherungsnehmer gegen die bestehenden Obliegenheiten verstoßen hat, indem er es unterließ, ein Ausweichmanöver durchzuführen. Dies führt dann regelmäßig dazu, dass die Leistung des Versicherers gekürzt wird und der Versicherungsnehmer z.B. 50 % seines Schadens erhält, wenn er das Ausweichen grob fahrlässig nicht vorgenommen hat.

Vermeiden des Unfalls mit kleineren Tieren

Noch interessanter ist demgegenüber die Konstellation, dass der Versicherungsnehmer ein solches Ausweichmanöver durchführt, dieses aber nicht geboten gewesen ist, weil der Versicherungsnehmer z.B. nur vor einem kleinen Tier, z.B. einem Hasen, ausgewichen ist. Kommt es in einer solchen Konstellation dann zu Schäden an dem Fahrzeug, etwa durch Abrutschen in den Graben oder dergleichen, so kann der Versicherungsnehmer zwar grundsätzlich seinen Schaden bei der Versicherung anmelden mit der Argumentation er habe den Schaden durch das Ausweichmanöver vermeiden wollen. Der Versicherer wird jedoch einwenden, dass ein solches Ausweichmanöver nicht geboten gewesen ist und es entsprechend angezeigt gewesen wäre vor einem solch kleinen Tier nicht auszuweichen, sondern schlichtweg „draufzuhalten“.

Dies würde nach den gesetzlichen Regelungen dann dazu führen, dass ein solcher Versicherungsnehmer seinen Schaden überhaupt nicht ersetzt bekäme.

Dies erscheint jedoch widersprüchlich im Vergleich zu der eingangs geschilderten Konstellation, dass man, obwohl es geboten gewesen wäre, ein Ausweichmanöver nicht durchzuführen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat daher in einer sehr gut begründeten Entscheidung angeführt, dass auch in der zweiten Konstellation zu fragen ist, ob der Versicherungsnehmer vielleicht die Gebotenheit seiner Handlung falsch eingeschätzt hat. Da dies regelmäßig der Fall ist, wie im ersten Fall, wo grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, führt dies dann ebenfalls dazu, dass der Versicherungsnehmer immerhin z. B. 50 % seines Schadens reguliert bekommt und auf den Schaden zunächst nicht komplett sitzenbleibt.

Ob eine bestimmte Fahrweise geboten gewesen ist, wird regelmäßig vom genauen Sachverhalt abhängen. Dieser dürfte, wenn es keine anderen Zeugen gibt, aber regelmäßig nicht aufzuklären sein. Insofern kann den Angaben des Versicherungsnehmers hier besondere Bedeutung zukommen. Gibt der Versicherungsnehmer etwa an, das Wild habe schon auf der Straße gestanden und er hätte es schon von weiterer Entfernung sehen können, so dürften solchen Angaben dem Versicherungsnehmer zum Nachteil gereichen, im Gegensatz zu der Konstellation, dass z.B. ein Hirsch oder ein Reh erst kurze Zeit vor Passieren des PKW auf die Straße springt.

Da in der Hektik eines Verkehrsunfalls, bei dem man auch oftmals unter den Einwirkungen desselben steht, schnell einmal Angaben gemacht werden, die letztendlich so nicht den Tatsachen entsprechen und der jeweiligen Schocksituation geschuldet sind, dürfte es daher generell anzuraten sein, bevor man Angaben macht, nochmal einmal genau die Verkehrsunfallsituation zu überdenken.

Bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche im Rahmen der Kaskoversicherung stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Privat Krankenversicherten flattert regelmäßig Post von ihrem Versicherer ins Haus, dass die Beiträge zur privaten Krankenversicherung mal wieder ansteigen. Viele Krankenversicherer übersehen dabei aber, dass die Beitragserhöhung an gewisse gesetzliche Voraussetzungen geknüpft ist. Zum einen ist diese gegenüber dem Versicherungsnehmer substantiiert zu begründen. Zum anderen muss die Erhöhung auch wirtschaftlich berechtigt sein. Zudem, und das übersehen viele Versicherer, ist die wirtschaftliche Berechtigung einer Beitragserhöhung durch einen unabhängigen Treuhänder zu bestätigen. An dieser Voraussetzung fehlt es nach aktueller Rechtsprechung einiger Gerichte jedoch vielfach.

Die Versicherer gehen nämlich davon aus, dass es ausreichend ist, wenn der Treuhänder über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) legitimiert ist. Die Gerichte urteilen aber derzeit in eine andere Richtung, nämlich, dass es dem Gericht freisteht, die Unabhängigkeit des Treuhänders zu überprüfen. Wenn ein solcher Treuhänder im erheblichen Maße von einem Versicherer in Anspruch genommen wird und z.B. mehr als 30 % seiner Einkünfte über einen Versicherer erzielt, versagen die Gerichte die Unabhängigkeit jedoch regelmäßig.

In diese Richtung haben aktuell sowohl das Landgericht Potsdam, als auch das Landgericht Frankfurt/ Oder entschieden.

Die Folge ist, dass die Beitragserhöhung rechtswidrig gewesen ist und der Versicherte die entsprechenden zu viel gezahlten Beiträge rückwirkend für bis zu 10 Jahre zurückverlangen kann.

Entsprechend kommen hier, je nach Tarif, immense Beträge zusammen, so dass die privaten Krankenversicherer vor einem enormen wirtschaftlichen Problem stehen, wenn diese Rechtsprechung der Gerichte vom Bundesgerichtshof bestätigt werden sollte.

Ob dies der Fall ist, ist noch nicht klar. Soweit bekannt, liegen derzeit mehrere entsprechende Vorgänge beim Bundesgerichtshof zur Entscheidung an.

Bis es zu einer Entscheidung kommt, ist aber dem Versicherten in der privaten Krankenversicherung anzuraten, bereits jetzt seine Ansprüche beim Versicherer geltend zu machen, damit etwaige Fristen eingehalten werden und hier keine Verjährung der Ansprüche droht.

Gerne stehen wir Ihnen in einer solchen Angelegenheit zur Seite, beraten und vertreten Sie diesbezüglich.

 

 

Die Problematik:

Entfernt sich der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall unerlaubt vom Unfallort stellt sich vielfach die Frage, ob der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung, also zur Bezahlung des dem Versicherungsnehmers entstandenen Schadens an ihn, frei wird und er keinerlei Zahlung zu erbringen hat.

Hintergrund ist, dass im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vielfach vertragliche Obliegenheiten mit dem Versicherungsnehmer vereinbart werden und die Verletzung dieser Obliegenheiten dazu führen kann, dass der Versicherer gar nicht oder aber ggf. den Schaden nur teilweise zu regulieren hat.

 

Was sind Obliegenheiten?

Eine Obliegenheit ist letztlich eine Art Rechtspflicht, die gegen einen selber wirkt und deren Verletzung eine Reduzierung der eigenen Rechtsposition zur Folge hat. Die Verletzung von Obliegenheiten ziehen daher keinerlei Schadenersatzansprüche gegen denjenigen, der die Obliegenheit verletzt hat, nach sich, sondern führen dazu, dass der die Obliegenheit Verletzende seine eigene Rechtsposition schwächt. Im Rahmen von versicherungsrechtlichen Verträgen gibt es neben gesetzlichen Obliegenheiten, die sich also aus den Gesetzestexten ergeben, auch vertragliche Obliegenheiten. Diese muss der Versicherer mit seinem Kunden, also dem Versicherungsnehmer vereinbaren. Nach den Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) ist eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, nach einem Schaden die Hintergründe des Schadens aufzuklären. Diese sog. Aufklärungsobliegenheit verletzt der Versicherungsnehmer regelmäßig dadurch, wenn er sich nach dem Verkehrsunfall unerlaubt vom Unfallort entfernt. Denn beim Entfernen vom Unfallort können regelmäßig keinerlei Feststellungen getroffen werden, z.B. ob der Versicherungsnehmer alkoholisiert gewesen ist und wenn ja, in welcher Höhe.

 

Folgen der Verletzung:

Verlässt der Versicherungsnehmer daher den Unfallort, ohne irgendwelche Feststellungen zu ermöglichen, verstößt er nach der Rechtsprechung regelmäßig vorsätzlich gegen die entsprechende Obliegenheit. Dies führt sodann dazu, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit wird. Einige Gerichte sehen in dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort sogar eine Arglist des Versicherungsnehmers, so dass dieser noch nicht einmal einen Gegenbeweis dahingehend führen kann, dass sich seine Verletzung der Obliegenheit gar nicht ausgewirkt hat.

Dies führt dazu, dass der Versicherer sodann keinerlei Zahlung an seinen Versicherungsnehmer erbringen muss, wenn z.B. durch den Unfall das eigene Fahrzeug beschädigt wurde und der Versicherungsnehmer dies im Rahmen seiner Kaskoversicherung abrechnen möchte.

 

Fehlerhafte Vereinbarung?

Diese eben skizzierten Grundsätze gelten aber nur, wenn der Versicherer die vertragliche Obliegenheit wirksam mit dem Versicherungsnehmer vereinbart hat. Hieran fehlt es oft, da der Versicherer hierzu bestimmte gesetzliche Vorschriften einhalten muss. Nach dem Gesetzesinhalt muss er seinem Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass er (der Versicherer) ihm (den Versicherungsnehmer) in Textform darauf hinzuweisen hat, dass die Verletzung der Obliegenheiten zu einer Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung des Versicherungsnehmers führen kann. Nach aktueller Rechtsprechung des Landgerichts Berlin wird zum Teil vertreten, dass dieser Hinweis bereits in den Allgemeinen Vertragsbedingungen aufgenommen sein muss, was vielfach aber nicht der Fall ist. Insofern ist es sinnvoll, sich bei der Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten rechtsanwaltlich vertreten zu lassen, um prüfen zu können, inwieweit der Versicherer mit seinen Einwendungen im Recht ist.

Ausgangssituation:

Der Regeressverzicht des Gebäudeversicherers wurde von der Rechtsprechung entwickelt für Fälle, in denen ein Mieter leicht fahrlässig das Eigentum des Vermieters verletzt. Der Vermieter ist nicht nur Eigentümer, sondern auch zugleich Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung. Wenn dies der Fall ist, hat der Vermieter bei der Verletzung seines Eigentums durch den Mieter regelmäßig ein Interesse daran, nicht den Mieter, sondern seine eigene Versicherung in Anspruch zu nehmen, um zum einen das Verhältnis zum Mieter nicht zu stören und zum anderen auch den Mieter die notwendige Liquidität zur Zahlung der Miete nicht zu nehmen. Der Mieter wiederum zahlt letztendlich Prämien für die Gebäudeversicherung im Rahmen der Nebenkosten, so dass es auch unbillig ist, dass der Mieter auf der einen Seite die Versicherung bezahlt und auf der anderen Seite aber diese im Schadensfall vom Vermieter dann nicht in Anspruch genommen werden könnte. Die Rechtsprechung geht daher grundsätzlich davon aus, dass in solchen Fällen der Vermieter gehalten ist, die Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen. Dies macht für den Vermieter auch Sinn, da im Rahmen der Gebäudeversicherung regelmäßig der Neuwert vom Versicherer zu ersetzen ist, der Mieter aber aus haftungsrechtlichen Gründen meist nur den Zeitwert schuldet.

 

Nimmt der Eigentümer sodann seine Gebäudeversicherung in Anspruch, gehen die Ansprüche des Eigentümers gegen den Mieter kraft Gesetzes auf die Gebäudeversicherung über. Diese könnte daher wieder an den Mieter herantreten, so dass die so eben skizzierte Lösung hinfällig wäre. Dies ist von der Rechtsprechung aber nicht gewollt, so dass der Bundesgerichtshof den sog. Regressverzicht des Gebäudeversicherers entwickelt hat. Verletzt der Mieter also leicht fahrlässig das Eigentum des Vermieters und nimmt der Vermieter seine Gebäudeversicherung in Anspruch, so kann die Gebäudeversicherung die auf sie übergegangenen Ansprüche nicht beim Mieter regressieren. Die einzige Möglichkeit, die der Gebäudeversicherer dann noch hat, ist an die Haftpflichtversicherung des Mieters heranzutreten. Dies setzt natürlich voraus, dass der Mieter eine solche hat. Nach der Rechtsprechung hat der Gebäudeversicherer dann einen Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung, dass diese 50 % des vom Mieter zu tragenden Schadens an den Gebäudeversicherer ausgleicht.

 

Gilt der Regressverzicht auch bei grober Fahrlässigkeit des Mieters?

Der Bundesgerichtshof hat vor kurzem entschieden, dass der von der Rechtsprechung entwickelte Regressverzicht des Gebäudeversicherers nicht gilt, wenn der Mieter seine Pflichten grob fahrlässig verletzt hat und es aufgrund dieser grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu einem Schaden am Eigentum des Vermieters gekommen ist. Dies führt dazu, dass der Gebäudeversicherer den Mieter dann direkt und vollständig in Anspruch nehmen kann und der Mieter letztendlich am Ende wieder genau den Schadensbetrag auszugleichen hat, den er auch seinem Vermieter bereits schuldete. Eine etwaige bestehende Haftpflichtversicherung des Mieters steht hier erst einmal außen vor. Die Gebäudeversicherung kann sich nicht direkt an die Haftpflichtversicherung wenden. Entsprechend muss der Mieter sich dann selbst mit seiner Haftpflichtversicherung auseinandersetzen.

 

Ausblick

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wurde zum Teil heftig kritisiert. Kritisiert wurde, dass der Mieter in solchen Fällen schlechter gestellt ist, als wenn er die Gebäudeversicherung selbst abgeschlossen hätte. Nunmehr soll er nach der Rechtsprechung des BGH den Schaden letztendlich zunächst einmal voll tragen. Selbiges gilt gleichermaßen, wenn nicht der Mieter, sondern der Vermieter den Schaden verursacht hätte. Auch er hätte nur einen Teil des Schadens selber tragen müssen, den anderen Teil hätte der Versicherer bezahlt. Wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiter entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Derzeit dürfte es dem Mieter anzuraten sein, ggf. eine eigene Gebäudeversicherung für die von ihm bewohnte Immobilie abzuschließen. Dies ist möglich, da auch ein fremdes Risiko im Rahmen der Gebäudeversicherung versichert werden kann.

Der Fall:

Der Versicherungsnehmer V hat eine Hausratversicherung. Eine Kaskoversicherung für sein Fahrzeug hat er aus Kostengründen nicht abgeschlossen. Er parkt mit seinem Fahrzeug auf dem Dach des Parkhauses. Er will kurz einkaufen gehen, verstaut seinen Laptop im Kofferraum, damit dieser nicht von außen sichtbar ist und verschließt sein Fahrzeug. Nach dem nur 5 minütigen Einkauf kommt er zum Fahrzeug zurück. Der Kofferraum ist aufgebrochen. Der Laptop fehlt. Kann er seinen Schaden über seine Hausratversicherung abrechnen? Besteht also eine Leistungspflicht der Hausratversicherung beim Aufbruch des Kofferraums?

 

Lösung:

Da der V keine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, kann er naturgemäß hier seinen Schaden nicht ersetzt verlangen. Er könnte aber einen Anspruch gegen seine Hausratversicherung haben. Nach den Allgemeinen Bedingungen in der Hausratversicherung, die den allermeisten Versicherungswerken Zugrunde liegen, ist auch der Schaden versichert, der entsteht, wenn ein verschlossenes Behältnis in einem Gebäude aufgebrochen wird.

Insofern liegt es nahe, dass hier das Fahrzeug des V als verschlossenes Behältnis anzusehen ist und damit scheinbar eine Erstattungspflicht des Schadens des V über seine Hausratversicherung gegeben zu sein scheint. Dies ist aber hier mitnichten der Fall, da das wichtige Kriterium des Gebäudes fehlt. Der V hat nämlich mit seinem Fahrzeug nicht innerhalb eines Gebäudes geparkt, das Behältnis befand sich daher nicht innerhalb eines Gebäudes. Vielmehr hat der V auf der allerobersten Etage geparkt, welche nach oben hin offen ist, folglich kein Dach hat und damit aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr als Gebäude anzusehen ist. Das verschlossene Behältnis, also das Fahrzeug, befand sich daher nicht in einem Gebäude, sondern auf einem Gebäude. Die Hausratversicherung wird mit einer solchen Argumentation dem V daher den Versicherungsschutz versagen können.

 

Empfehlung:

Durch die vielen verschiedenen Versicherungsbedingungen, welche den einzelnen Versicherungspolicen Zugrunde liegen, blickt der Versicherungsnehmer im Regelfall nicht richtig durch. Um seinen konkreten Versicherungsbedarf zu ermitteln, ist es daher ratsam, sich z.B. von einem Versicherungsmakler entsprechend beraten zu lassen. Bei der späteren Durchsetzung von versicherungsrechtlichen Ansprüchen sollte man fachkundige Hilfe zu Rate ziehen. Denn oftmals passieren die ersten Fehler bereits beim Ausfüllen der Schadensanzeige. Gerne stehen wir Ihnen hier helfend zur Seite und beraten sowie vertreten Sie gerne in einer versicherungsrechtlichen Angelegenheit.

Einführung
Im Rahmen des mit dem Versicherer geschlossenen Versicherungsvertrages treffen den jeweiligen Versicherungsnehmer, also den Kunden, oftmals bestimmte Obliegenheiten. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer sich an bestimmte Verhaltensweisen halten soll, die der Versicherer ihm im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgibt. Sofern der Versicherungsnehmer solche Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer bei ihm Regress nehmen. Zum Beispiel, wenn er Leistungen an Dritte zu erbringen hat bzw. kann es auch passieren, dass der Versicherer im Fall einer Leistung an den Versicherungsnehmer nicht im vollen Umfang oder schlimmstenfalls sogar gar nicht zu einer Zahlung an diesen verpflichtet ist.

Welche Obliegenheiten gibt es?
Obliegenheiten, an die der Versicherungsnehmer sich halten soll, gibt es viele. Es gibt sowohl gesetzliche Obliegenheiten, die sich also bereits aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben, aber auch vertragliche Obliegenheiten. Diese sind in der Praxis von enormer Bedeutung. Diese vertraglichen Obliegenheiten werden im Rahmen des geschlossenen Versicherungsvertrages über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zwischen dem Versicherer und seinem Kunden vereinbart. Diese Obliegenheiten können sehr vielfältig sein, man denke z.B. in der Kraftfahrtversicherung an die Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach einem Verkehrsunfall die Aufklärung eines solchen zu ermöglichen. Hier ergeben sich oftmals Schwierigkeiten, wenn ein Fall der Verkehrsunfallflucht bzw. dem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort vorliegt. Auch bei Trunkenheitsfahrten, in deren Zuge ein Unfall verursacht worden ist, ergeben sich in der Regel Obliegenheitsverletzungen, so dass auch hier neben strafrechtlichen Problematiken versicherungsrechtliche Fragen und Problemkreise zu beachten sind.

Was passiert, wenn man Obliegenheiten verletzt?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, so kann sein Versicherer für den Fall, dass er (der Versicherer) Leistungen gegenüber Dritten zu erbringen hat, z.B. im Rahmen eines Verkehrsunfalls, bei seinem Versicherungsnehmer Regress nehmen. Im Fall, dass der Versicherungsnehmer Zahlungen von seiner Versicherung begehrt, z.B. im Rahmen einer Kaskoversicherung für sein verunfalltes Fahrzeug, kann der Versicherer seine Leistungen kürzen bzw. wird er unter gewissen Umständen auch völlig von seiner Leistungspflicht befreit und muss dann keinerlei Leistungen an seinen Kunden erbringen. Insofern ist die Beachtung von Obliegenheiten für den Versicherungsnehmer sehr wichtig. In der Praxis kommt es auch sehr häufig vor, dass Versicherer ihre Leistungen kürzen oder sogar komplett verweigern mit dem Argument, dass eine Obliegenheit verletzt worden sei. Zudem gibt es viele Verfahren in denen der Versicherer gegen seinen Versicherungsnehmer Regress nimmt, weil dieser Obliegenheiten verletzt haben soll.

Wie soll man in einem solchen Fall reagieren?
In solchen Fällen von möglichen Obliegenheitsverletzungen, sollte unbedingt eine rechtsanwaltliche Begleitung erfolgen, da es hier sehr viele Fallstricke zu beachten gibt. Oftmals beachten Versicherer nämlich nicht, dass die Obliegenheiten auch ordnungsgemäß mit dem Kunden vereinbart worden sein müssen, was nur möglich ist, wenn die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, so dass oftmals eine entsprechende vertragliche Grundlage, auf die der Versicherer sich beruft, in der Praxis gar nicht besteht, obwohl es einen solchen Anschein dafür gibt. Selbst wenn entsprechende Obliegenheiten bestehen, hat der Versicherungsnehmer auch verschiedene rechtliche Möglichkeiten, sich gegen einen solchen Vorwurf der Verletzung von Obliegenheitspflichten zu verteidigen. Sofern Sie hier rechtsanwaltliche Unterstützung brauchen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Verden hat dieses über die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung entschieden und der von uns geführten Klage weitestgehend Recht gegeben.

Was ist die Nutzungsausfallentschädigung?

Ist das eigene Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall so stark beschädigt, dass es nicht mehr verkehrssicher ist und dieses nicht mehr genutzt werden kann, so kann der Geschädigte entweder sich einen Mietwagen als Ersatz beschaffen, so dass deren Kosten als Schaden bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung angemeldet werden können oder der Geschädigte verzichtet auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges und behilft sich in der Folgezeit eben anderweitig. In diesem Fall bekommt der Geschädigte quasi den Wert, den sein Fahrzeug für ihn als Nutzung gehabt hätte von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung entschädigt. Voraussetzung ist natürlich, dass eine Haftung bei der Gegenseite gegeben ist.

Wie hoch ist die Nutzungsausfallentschädigung?

Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt davon ab, welcher Fahrzeugklasse das verunfallte Fahrzeug zuzuordnen ist und wie alt das Fahrzeug gewesen ist. Oftmals liegen wir hier nach den entsprechenden Tabellenwerten bei einem Satz zwischen 30-50 EUR. Pro Tag wohl gemerkt.

Dauer der Nutzungsausfallentschädigung

Was nun die Dauer der zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung anbetrifft, so mussten wir für eine Mandantin ein Verfahren vor dem Amtsgericht Verden führen. Die Mandantin war unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Das bei der gegnerischen Versicherung kfz-haftpflichtversicherte Fahrzeug wurde von einem betrunkenen Fahrer geführt, der unserer Mandantin mehrfach hinten aufgefahren ist. Die Haftung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung stand daher außer Frage. Es war auch klar, dass der Beginn der Nutzungsausfallentschädigung mit dem Unfalltag eintritt. Weiter musste hier auch erst ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. In diesem war eine gewisse Wiederbeschaffungsdauer angegeben. Die Versicherung regulierte nur die im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer und lehnte eine weitere Zahlung ab.

Ich hatte jedoch für meine Mandantin mit Übersendung des Schadengutachtens darauf hingewiesen, dass diese, um ein Ersatzfahrzeug anschaffen zu können, auf die Regulierung des Unfallschadens angewiesen ist. Dennoch erfolgte eine Regulierung über längere Zeit nicht. Erst gut 1 ½ Monate später regulierte die Versicherung.

Ich habe daher für meine Mandantin dahingehend argumentiert, dass erst zu dem Zeitpunkt, als die Versicherung ihren Schaden reguliert hat, die Wiederbeschaffungsdauer, welche im Gutachten angegeben wurde, anzusetzen sei und folglich die Dauer der zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung sich vom Unfalltage bis zu diesem späteren Zeitpunkt, also dem Tag der Regulierung plus der im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungsdauer, berechnet. Dem ist das Amtsgericht im Wesentlichen gefolgt. Es hat ausgeführt, dass unsere Mandantin ihrer sog. Schadensminderungspflicht Genüge getan habe, indem sie darauf hingewiesen habe, dass sie zur Beschaffung des Ersatzfahrzeuges auf die Regulierung der Versicherung angewiesen sei. Wenn diese einen solch langen Zeitraum zur Regulierung benötige, obwohl die Haftungslage in diesem Fall ja völlig klar gewesen sei, so ginge dies eben zu Lasten der Versicherung.

Der Mandantin wurde daher eine Nutzungsausfallentschädigung von 43,00 EUR pro Tag für insgesamt 53 Tage zugesprochen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Verden ist inzwischen rechtskräftig.