In einem Rechtsstreit vor dem AG Northeim und sodann in zweiter Instanz vor dem LG Göttingen war es streitig, wie ein Vertrag zur Unterstellung eines Oldtimers in einer Scheune nahe eines landwirtschaftlichen Anwesens zu werten ist. Aus ungeklärter Ursache war der Oldtimer beschädigt worden und nun verlangte der Eigentümer von der Vermieterin Schadenersatz und berief sich darauf, dass ein sogenannter Verwahrvertrag geschlossen sei.

Wir vertraten die Verpächterin des Unterstellplatzes und vertraten für diese die Auffassung, dass kein Verwahr- sondern ein reiner Mietvertrag gegenständlich und vereinbart war. Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil im Rahmen eines sogenannten Verwahrvertrages auch erhöhte Obhuts- und Einstandspflichten für den Verwahrer der Sache gelten und dementsprechend dieser quasi eine Gefährdungshaftung inne hat wenn es zu Beschädigungen an dem verwahrten Gut kommt.

Bei einem Mietvertrag ist es anders, hier muss das Verschulden des Vermieters an der Beschädigung nachgewiesen werden oder es muss eine sonstige Sorgfaltspflichtwidrigkeit, die die Beschädigung sodann ermöglicht hat, nachgewiesen werden. Da hier eine ungeklärte Ursache vorlag, war folglich die Unterscheidung von großer Relevanz, denn eine Haftung unserer Mandantin wäre eingetreten, wenn es sich hier um einen Verwahrvertrag gehandelt hätte. Dieses ist jedoch im Endergebnis sowohl von dem AG Northeim, wie auch von dem LG Göttingen (nach einem ersten erfolgreichen Urteil für unsere Mandantin ist der Kläger in Berufung gegangen) verneint worden. Zwar sah das AG Northeim zunächst die Sache noch anders, konnte dann jedoch durch einen ausführlichen Sachvortrag bzw. rechtliche Darstellung unsererseits von einer anderen Einordnung überzeugt werden.

Kriterium für die Abgrenzung zwischen einem Verwahr- und einem Mietvertrag ist einerseits die Höhe der monatlich vereinbarten Nutzungsentschädigung (in diesem Fall nur 15,00 €) und andererseits aber auch die Frage, inwieweit ungehinderter Zugang für andere Personen zu der Scheune bzw. zu dem Abstellplatz bestanden. Hier war für uns hilfreich die Verdeutlichung der Abgrenzung etwa zu der Nutzung eines bewachten Parkhauses, da in solchen Sachverhalten in der Regel Verwahrverträge angenommen werden, aber gerade im Gegensatz hierzu die bloße Gestellung eines Stellplatzes in einer Scheune neben anderen Gegenständen gerade zeigt, dass keine erhöhten Obhutspflichten vertragsgegenständlich sind.

Da hier doch mit großer Vehemenz zwischen den Parteien um die richtige rechtliche Einordnung gerungen wurde, ist hieraus sowohl für Eigentümer von unterzustellenden Fahrzeugen oftmals Young- und Oldtimern aber auch für Vermieter zu berücksichtigen, dass wenn möglich, eine klare Regelung in den Vertrag mit aufgenommen werden sollte.

Für den Fall nämlich, dass der Vermieter, ohne dass es ihm klar ist Obhutspflichten übernimmt, hat dieses haftungsrechtlich erhebliche Konsequenzen und muss ggf. auch durch den Abschluss einer entsprechenden zusätzlichen Versicherung abgedeckt werden. Andererseits ist auch aus Sicht des Fahrzeugeigentümers Klarheit und Transparenz wichtig, denn so wie vorliegend ist am Ende der Fahrzeugeigentümer auf seinem Schaden „sitzen geblieben“ da nicht geklärt werden konnte, aus welcher Sphäre dieser denn nun genau stammte und was Ursache hierfür ist, so dass die aus seiner Sicht sehr missliche Situation eingetreten ist, dass das seltene und in seinen Augen sehr kostbare Fahrzeug nunmehr unter erheblichen Beschädigungen litt und leidet und dadurch der Gesamtwert doch deutlich eingeschränkt ist, selbst bei einer ordnungsgemäßen Reparatur.